Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0658-G/02
Voraussetzungen für die Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer nach § 17 GrEStG liegen nicht vor - Vorschreibung der Grunderwerbsteuer für 2. Erwerbsvorgang besteht zu Recht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0658-G/02vom 29.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der St.M., vertreten durch Dr. Dieter
Kinzer, öffentlicher Notar, 8680 Mürzzuschlag, Max Kleinoscheg
Gasse 2, vom 27. Juni 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes G-U vom
29. Mai 2002 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 8./24. April 1997 und dem
Nachtrag vom 19./24. September 1997 verkaufte die Berufungswerberin an
Herrn J.J. die neu vermessenen Grundstücke 913/4 und 916/2 im
Gesamtausmaß von 6.302 m². Im Pkt. XIV.) dieses Vertrages wurde
vereinbart, dass der Verkauf des gegenständlichen Grundstückes im
Hinblick auf die vom Käufer geplante Errichtung eines Betriebsgebäudes
erfolgt und das Kaufobjekt für die betriebliche Nutzung entsprechend dem
Fördergedanken eines Industrieparks zu verwenden ist. Der Käufer
räumt daher der Verkäuferin das Wiederkaufsrecht an der gesamten
Liegenschaft ein, falls bis zum 30. Juni 1999 die geplante Erstausbaustufe
nicht zumindest im Rohbau fertig gestellt sein sollte.
Mit Kaufvertrag vom
14. Dezember 2000/29. Jänner 2001 erwarb die
Berufungswerberin in Ausübung des einvernehmlich verlängerten
Wiederkaufsrechtes von Herrn J.J. das Grundstück 916/2 und ein
Trennstück des Grundstückes 913/4, das mit Grundstück 916/2
vereinigt wurde, sohin insgesamt 4.502 m² aus der oben genannten
Liegenschaft. Es wurde die Steuerbefreiung nach
§ 17 Abs. 1 Z 2 und
§ 17 Abs. 2 GrEStG 1987 beantragt, da das seinerzeitige
Rechtsgeschäft rückgängig gemacht worden sei. Zweck des
seinerzeitigen Kaufvertrages sei die Errichtung eines Betriebsgebäudes zur
betrieblichen Nutzung entsprechend dem Förderungsgedanken eines
Industrieparks gewesen, aber die Errichtung eines solchen Gebäudes sei
nicht erfolgt. In einem Telefonat am 29. Mai 2001 teilt der
steuerliche Vertreter der Berufungswerberin dem Finanzamt mit, dass der nicht
übertragene Teil der Liegenschaft bestimmungsgemäß bebaut worden
sei und dass zusätzliche Unterlagen, aus denen der ursprüngliche
Vertragswille erhellt werde, vorgelegt werden.
Das Finanzamt wies mit Bescheid vom 29. Mai 2002
den Antrag nach § 17 Abs. 2 GrEStG auf Nichtfestsetzung
der Grunderwerbsteuer ab und mit selben Datum wurde die Grunderwerbsteuer
für das ggst. Rechtsgeschäft vorgeschrieben.
Gegen diese Bescheide erhob die Berufungswerberin die
Berufung mit der Begründung, dass das Wiederkaufsrecht aus dem Grund
ausgeübt worden sei, da das geplante Projekt teilweise nicht realisiert
hätte werden können. Der Zweck des ursprünglichen Verkaufes der
Liegenschaft sei die Errichtung eines Bürogebäudes gewesen; dieser
Zweck sei für die Vertragspartner von grundlegender Bedeutung gewesen, dass
er zusätzlich durch die Vereinbarung eines Wiederkaufsrechtes, im Fall
einer nicht zweckentsprechenden Verwendung, bekräftigt worden sei. Die
Erfüllung des Zwecks bilde die wesentliche Bestimmung für den Bestand
des Vertrages und stelle keineswegs ausschließlich die Voraussetzung
für die teilweise Ausübung des Wiederkaufsrechtes dar, ein derartiger
Rechtsanspruch hätte zur Rückgängigmachung des
gegenständlichen Rechtsgeschäftes geführt. Somit sei die Meinung
der Behörde, nicht die Z. 2, sondern die Z. 1 des
§ 17 Abs. 1 GrEStG wäre anzuwenden, nicht richtig.
Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 7.5.1981, 16/1155, 1156/80 seien
nämlich unter Vertragsbestimmungen alle Bestimmungen des Vertrages zu
verstehen, von deren Erfüllung nach dem Willen der Vertragsparteien die
Wirksamkeit des Erwerbsgeschäftes abhängig sein soll. Würden die
Bestimmungen des Vertrages nicht eingehalten werden, so hätte der andere
Vertragsteil einen Rechtsanspruch auf Aufhebung des Vertrages; dieser
Rechtsanspruch könnte auf dem Gesetz beruhen oder im Vertrag begründet
sein. Auch ein Wiederkaufsrecht stelle einen Rechtsanspruch auf
Rückübertragung iSd
§ 20 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1955 (jetzt
§ 17 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987)
dar.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung ab.
Daraufhin stellte die Berufungswerberin den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Der unabhängige Finanzsenat hat in der Folge weitere
Sachverhaltsermittlungen durchgeführt, insbesondere wurde die
Berufungswerberin in einem Ergänzungsersuchen vom 20. Mai 2005 um
nähere Angaben zum Vorbringen in der Berufung ersucht bzw. um Vorlage der
vom steuerlichen Vertreter bereits dem Finanzamt zugesagten Unterlagen. In einem
Telefonat am 23. Juni 2005 teilte der steuerliche Vertreter der
Berufungswerberin der zuständigen Referentin mit, dass ein Irrtum
seinerseits vorgelegen sei, nicht das Grundstück des Herrn J.J., sondern
das dessen Ehegattin wäre bebaut. Zum Nachweis wurden neben den bereits in
den Akten enthaltenen Verträgen der Kaufvertrag der Ehegattin über den
Eigentumserwerb des Nachbargrundstückes und ein Lageplan aus der digitalen
Katastermappe, aus dem ersichtlich ist, dass weder das Grundstück 913/4
noch das Grundstück 916/2, sehr wohl aber das benachbarte Grundstück
der Ehegattin des Herrn J.J. bebaut ist, vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wie in der gleichzeitig ergehenden Berufungsentscheidung,
RV/0659-G/02, ausführlich dargelegt, liegen die Voraussetzungen für
die Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer nach § 17 GrEStG nicht
vor. Aus diesem Grund erfolgte die Erlassung des Grunderwerbsteuerbescheides vom
29. Mai 2002 für den Erwerb des Gundstückes von der
Berufungswerberin zu Recht.
Auf Grund des im gegenständlichen Fall vorliegenden
Sachverhaltes, der gesetzlichen Bestimmungen und der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war über die Berufung wie im
Spruch zu entscheiden.
Graz, am 29.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 17 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0658-G/02
- Stammnummer
- 18017
- Gültig
- 29.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF