Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1263-W/05
Wiederaufnahme auf Antrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1263-W/05vom 29.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Es erfolgt keine Wiederaufnahme auf Antrag, wenn Tatsachen bereits in einer Berufung hätten geltend gemacht werden können.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des
Bw., vertreten durch
M.G.E., vom 28. Juni 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 7. März 2005 betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag gemäß
§ 303 Abs. 1 lit.
b BAO betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) betrieb in Österreich ein
Lohnzeichenbüro.
Mit Bescheid vom 11. Jänner 2002 betreffend
Einkommensteuer 2000 setzte das Finanzamt (FA) die Einkünfte des Bw. aus
Gewerbebetrieb nicht wie in der Erklärung mit S 339.685,66 sondern
erhöht um Einkünfte aus Libyen S 396.633,60 mit gesamt
S 736.319,00 fest. In der schriftlichen Bescheidbegründung wurde mit
ziffernmäßiger Darstellung ausgeführt, dass wegen
unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich auch die Einkünfte aus
Libyen zu versteuern seien. Dieser Bescheid wurde
rechtskräftig.
Mit Schreiben vom 10. Mai 2002 (AS 3f) regte der
Bw. eine Wiederaufnahme und Berücksichtigung von geänderten Ausgaben
für das Jahr 2000 an. Daraufhin setzte das FA nach amtswegiger
Wiederaufnahme gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO im
geänderten Einkommensteuerbescheid 2000 vom 20. Juni 2002 die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb den Angaben des Bw. folgend mit S 667.091
fest. Auch dieser Bescheid wurde rechtskräftig.
Mit dem berufungsgegenständlichen Schreiben vom
22. April 2003 (AS 13) beantragte der nunmehr steuerlich
vertretene Bw. die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 BAO betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000 und
brachte vor, anlässlich einer Besprechung mit dem Steuerberater im Februar
2003 sei hervorgekommen, dass der Bw. vom FA für das gesamte Jahr 2000 als
unbeschränkt steuerpflichtig eingestuft worden sei.
Die unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich
für das ganze Jahr 2000 stelle sich für den Bw. jedoch als unrichtig
dar und sei Folgendes festzuhalten: Der Bw. habe seit ca. 1989 seinen
Hauptwohnsitz in Frankreich. Dort habe der den Mittelpunkt seiner
Lebensinteressen gehabt, dort habe auch seine Frau gewohnt. Im Mai 1998 habe der
Bw. einen Werkvertrag mit der Firma P betreffend ein Projekt in Libyen
abgeschlossen. In Österreich habe er sich nur aufgehalten, um Aufträge
für diese Projekte entgegenzunehmen bzw. Einzelheiten des Projekts zu
besprechen. Der Bw. sei jedoch in Österreich nicht tätig gewesen und
habe hier keinen Wohnsitz begründet.
Für den Erhalt des nötigen Visums für Libyen
habe sich jedoch insofern ein Problem ergeben, als der Bw. als englischer
Staatsbürger nach England hätte fahren müssen, um dieses zu
beantragen. Von der libyschen Botschaft sei dem Bw. mitgeteilt worden, dass das
Verfahren vereinfacht würde, wenn er einen Meldezettel für
Österreich vorlegen könne. Die Reise nach England habe dann entfallen
können. Dies sei der Grund gewesen, weshalb der Bw. von der
Firma P in Baden gemeldet worden sei. Wie aus einer Kopie
des Meldezettels, der dem FA bereits vorliege, ersichtlich sei, sei auch die
Büroadresse bzw. als Unterkunftsgeber die Firma P genannt. Im Büro
W-Straße sei absolut keine Wohnmöglichkeit gegeben. Wenn sich der Bw.
tatsächlich zur Projektbesprechung in Österreich kurzfristig
aufgehalten habe, so habe er sich in Pensionen (unter Angabe von drei Namen),
jedoch sicher nicht im Büro in der WStraße aufgehalten. Daher habe
der Bw. keine tatsächliche Verfügungsmacht über eine Wohnung.
Für ein angemessenes Wohnen sei bekanntlich die tatsächliche und nicht
irgendeine rechtliche Verfügungsmacht maßgeblich.
Eine Verlegung des Wohnsitzes nach Baden sei erst im August
"2002" erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt sei mit der Firma P ein neuer Vertrag
abgeschlossen worden, nachdem der Bw. von der Firma P nicht nur für Libyen
beauftragt sondern einen neuen Werkvertrag erhalten habe, um dieses Projekt in
Österreich zu betreiben und durchzuführen. Erst ab diesem Zeitpunkt
habe der Bw. tatsächlich seinen Wohnsitz in Baden bzw.
Österreich.
Es würden in Kopie jene Punkte der beiden
Verträge übermittelt, aus denen ersichtlich sei, dass der Vertrag ab
August 2000 ein neuer gewesen sei und der Bw. ab August 2000 ua. für die
Projektüberwachung in Österreich beauftragt gewesen sei. Weiters
existierten natürlich sämtliche Rechnungen betreffend Strom,
Gemeindeabgaben etc., die beweisen würden, dass der Bw. und seine Frau in
Frankreich gelebt und dort ihren Wohnsitz gehabt hätten.
Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass der Bw. in
Österreich die unbeschränkte Steuerpflicht erst mit August 2000 gehabt
habe. Vorher erzielte Einkünfte, seien in Österreich nicht zu
erfassen. Dies treffe auf die Einkünfte zu, die der Bw. aus Libyen
erhalte.
Nach Rücksprache mit dem
FA hätte die steuerliche Vertretung am 24. Februar 2003 von
diesem Umständen Kenntnis erhalten.
Der Bw. ersuche daher um Wiederaufnahme des Verfahrens des
Jahres 2000 zur Einkommensteuer aus den oben angeführten Gründen und
um Festsetzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit dem ursprünglichen
Betrag in der Steuererklärung S 339.685,66, die vom FA angesetzten
libyschen Einkünfte in Höhe von "S 296.633,60" [richtig:
S 396.633,60] seien vor Begründung der unbeschränkten
Steuerpflicht zugeflossen und stellten daher keine österreichischen
Einkünfte dar.
Mit Bescheid vom
7. März 2005 (AS 23) wies das FA den Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2000 mit der
Begründung ab, gem. § 303 Abs. 1 lit. b BAO sei dem
Antrag auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens
stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr
zulässig sei und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen seien, die
im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend
gemacht werden
konnten. Die Vornahme einer
nicht den Tatsachen entsprechenden Wohnsitzmeldung sowie die Nichtoffenlegung
dieses Umstandes (§ 119 BAO) im Rahmen des Abgabenverfahrens sei
jedenfalls als grobes Verschulden iSd. oa. Bestimmung anzusehen.
Nach zweimaliger Verlängerung der Rechtsmittelfrist
erhob der Bw. gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 28. Juni 2005
Berufung (AS 28) und brachte vor, die Begründung des angefochtenen
Bescheides sei seiner Meinung nach ungerechtfertigt, da durch Ausstellen eines
Meldezettels mit dem Zweck ein Visum zu erlangen, kein Wohnsitz begründet
werde, somit eine Wohnsitzmeldung nicht vorzunehmen gewesen sei und daher kein
grobes Verschulden vorliegen könne. Weiters wäre auch noch zu
berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall Auskunft bei der libyschen
Botschaft eingeholt worden sei und der Bw. als englischer Staatsbürger mit
den österreichischen Gesetzen nicht vertraut sein könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 lit. b
BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid
abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den
Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und Tatsachen und Beweismittel
neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der
Partei nicht geltend gemacht werden konnten und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Ob neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel
vorliegen, ist aus Sicht des betreffenden Abgabenverfahrens, hier die
Veranlagung zur Einkommensteuer 2000 durch das zuständige FA, zu beurteilen
(Ritz, BAO, § 303 Tz 13ff).
Gemäß
§ 303 Abs. 2 BAO ist der
Antrag auf Wiederaufnahme binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt
an, in dem der Antragsteller nachweislich vom Wiederaufnahmsgrund Kenntnis
erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen
Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Auf Grund des Meldezettels über die Anmeldung des
Wohnsitzes in der W-Straße in Baden am 5. Juni 1998 (Dauerbelege
Seite 8) behandelte das FA den Bw. als unbeschränkt steuerpflichtig. Auf
das Abweichen von der Steuererklärung und die Annahme der
unbeschränkten Steuerpflicht wurde in der Begründung zum
Einkommensteuerbescheid vom 11. Jänner 2002 ausdrücklich
hingewiesen.
Im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom
22. April 2003 gibt der Bw. als neu hervorgekommene Tatsache an, diese
Wohnsitzmeldung sei nur zum Zweck des Erlangens eines Visums für Libyen
erfolgt. Als neu hervorgekommenes Beweismittel legte der Bw. zwei Verträge
zwischen ihm und der Firma P vom 20. Mai 1998 und
1. August 2000 vor (AS 18f).
Der Werkvertrag vom 1. August 2000 war dem FA
bereits seit einer Niederschrift betreffend Neuaufnahme des Einzelunternehmens
des Bw. am 15. Dezember 2000, somit vor Bescheiderlassung, bekannt (DB
Seite 15ff) und stellt somit kein neu hervorgekommenes Beweismittel
dar.
Der Werkvertrag vom 20. Mai 1998 und insbesondere
die behaupteten Umstände der Wohnsitzanmeldung nur für Zwecke eines
Visums waren hingegen dem Bw. bereits bei Erlassung der beiden
Einkommensteuerbescheide bekannt und es wäre an ihm gelegen gewesen, dies
in einer allfälligen Berufung geltend zu machen. Beide
Einkommensteuerbescheide enthalten eine Rechtsmittelbelehrung. Die Annahme einer
unbeschränkten Steuerpflicht und die Heranziehung der Einkünfte aus
Libyen wurde in der Begründung des Bescheides vom
11. Jänner 2002 ausdrücklich erwähnt.
Laut Antrag vom
22. April 2003 sei dem Bw. die rechtliche Bedeutung erst bei einer
Besprechung mit dem Steuerberater im Februar 2003 klar geworden. Auch die
steuerliche Vertretung bezieht sich auf eine Rücksprache mit dem FA
am 24. Februar 2003.
Eine Unkenntnis der Rechtslage hat der Bw. selbst zu
vertreten. Niemand kann sich darauf berufen, das geltende Recht nicht zu kennen.
Eine mangelnde Kenntnis der gesetzlichen Vorschriften berechtigt nicht zu einer
Wiederaufnahme gemäß
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO,
auch wenn der Bw. im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht steuerlich vertreten
war und auf die Geltendmachung einer beschränkten Steuerpflicht von einem
erst nach Rechtskraft der Bescheide kontaktierten Steuerberater aufmerksam
gemacht wurde. Bei Eröffnung einer wirtschaftlichen Betätigung hat
sich jedermann der einschlägigen Gesetzesvorschriften, auch jener des
Abgabenrechtes zu versichern.
Eine auf Grund Unkenntnis oder Fehlbeurteilung der
Gesetzeslage unterbliebene Geltendmachung der Umstände der
Wohnsitzanmeldung in einer allfälligen Berufung erfolgte somit aus grobem
Verschulden des Bw. zumal ihm die behaupteten Umstände der
Wohnsitzanmeldung bereits vor Bescheiderlassung bekannt waren und in einer
Berufung hätten geltend gemacht werden können.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 29.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1263-W/05
- Stammnummer
- 18016
- Gültig
- 29.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF