Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0012-Z1W/04
vorschriftswidriges Verbringen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0012-Z1W/04vom 31.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Dr. Karl-Heinz
Götz, Dr. Rudolf Tobler jun., Rechtsanwalt, 7100 Neusiedl am See,
Untere Hauptstrasse 72, vom 3. Februar 2004 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 13. Jänner 2004,
GZ. 100/45127/2001-168, betreffend Eingangsabgaben und Nebengebühren
entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom
17. Jänner 2003 wurden dem Bf. Eingangsabgaben und eine
Abgabenerhöhung im Gesamtausmaß von € 11.745.849,95 für
Zigaretten gemäß Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3, dritter
Anstrich des Zollkodex mitgeteilt und zur Entrichtung
vorgeschrieben.
In seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung
stellte der Bf. den Antrag, die Entscheidung über die Berufung bis zur
Erledigung des gerichtlichen Strafverfahrens auszusetzen.
Des Weiteren wird vom Bf. vorgebracht, keinen Tatbeitrag
zum Schmuggel oder zur Verhehlung der verfahrensgegenständlichen Zigaretten
geleistet zu haben.
Richtig sei, dass der Bf. in der Folge mitbekommen habe,
dass die Abkürzungen auf den weißen Kartons solche für
Zigarettensorten gewesen seien.
Der Bf. gestand in der Berufung lediglich ein, mit dem
Zigarettenschmuggel nur in der Weise in Kontakt gekommen zu sein, als er erkannt
habe, dass es sich bei den von B. nach V. transportierten Kartons um
geschmuggelte Zigaretten handelt.
Beantragt wurde schließlich den angefochtenen
Bescheid dahingehend abzuändern, dass lediglich die Eingangsabgaben
für die 5 Kartons (glaublich a 10 Stangen) vorgeschrieben
würden.
Nach Ergehen des Urteils des Landesgerichtes Eisenstadt vom
10. September 2003 wies das Hauptzollamt Wien vorstehende Berufung als
unbegründet ab und änderte den Spruch des bekämpften Bescheides
entsprechend dem vom Gericht festgestellten Sachverhalt insoferne, als der Bf.
als am vorschriftswidrigen Verbringen der verfahrensgegenständlichen
Zigaretten Beteiligter in Anspruch genommen und die Gesamtmenge der Zigaretten
geringfügig, nämlich um 100 Stück Zigaretten, das ist eine halbe
Stange Zigaretten abgeändert wurde.
In seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde
bekämpfte der Bf. die abweisende Berufungsvorentscheidung insoferne, als er
in dem Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt gerade nicht der Beteiligung am
Schmuggel, sondern lediglich der Beteiligung an der Verhehlung der
geschmuggelten Zigaretten schuldig gesprochen wurde.
Die Annahme der Behörde, dass eine Abgaben- und
Monopolhehlerei einer Beteiligung an Schmuggelhandlungen gleich zu halten
wäre, sei rechtlich unhaltbar.
Auf Grund der vom Bf. eingebrachten Säumnisbeschwerde
wurde dem Unabhängigen Finanzsenat vom Verwaltungsgerichtshof aufgetragen,
binnen einer Frist von drei Monaten den versäumten Bescheid zu
erlassen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt wurde der Bf.
für schuldig erkannt, im Zeitraum von Februar 2000 bis 11. Mai 2001 als
Mitglied einer Bande von mindestens drei Personen unter Mitwirkung eines anderen
Bandenmitgliedes und mit der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung
eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen in V., W. U. und B.
vorsätzlich die teils bekannten, teils unbekannten Täter von
Schmuggeldelikten dabei unterstützt zu haben, die Sachen hinsichtlich
welcher die Finanzvergehen begangen wurden, nämlich Zigaretten
verschiedener Marken, die vorschriftswidrig von anderen Bandenmitgliedern in das
Zollgebiet verbracht wurden, zu verhandeln:
Der Schuldspruch umfasst eine Menge von 2.834.846,70
Stangen Zigaretten verschiedener Marken. Der Bf. hat teilweise die Mieten
für die oben angeführten Hallen an die Vermieter überbracht, die
Besichtigung der Halle U. auf ihre Eignung für den Schmuggel vorgenommen,
teilweise den abgesondert verfolgten Lagerarbeitern die Hallen aufgesperrt,
Verpackungsmaterial sowie Hubstapler angekauft und die Lagerverwaltung der Halle
B. innegehabt sowie Zigaretten zwischen den einzelnen Lagerhallen hin und her
transportiert.
In der Urteilsbegründung ist weiters ausgeführt,
dass auf Grund der Erhebungen des Hauptzollamtes Wien und der aufgenommenen
Beweise kein Zweifel am Wissen um den Zigarettenschmuggel besteht und
vorsätzliches Begehen des zur Last gelegten Finanzstrafdeliktes anzunehmen
ist. Darüber hinaus habe sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung
umfassend und reumütig im Sinne der Anklageschrift für schuldig
erkannt.
Auszuführen ist in diesem Zusammenhang weiters, dass
der Schuldspruch des Bf. wegen bandenmäßiger Begehung erfolgte und
die Gesamtmenge der der Tätergruppe zur Last gelegten Tatgegenstände
umfasste.
Gemäß Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a entsteht eine
Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabepflichtige Ware vorschriftswidrig in
das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird.
Die Zollschuld entsteht gemäß Abs. 2 der
vorgenannten Bestimmung in dem Zeitpunkt, in dem die Waren vorschriftswidrig in
dieses Zollgebiet verbracht wird.
Zollschuldner sind gemäß Absatz 3 des Art. 202
ZK jene Personen, die an diesem Verbringen beteiligt waren, obwohl sie wussten
oder vernünftiger Weise hätten wissen müssen, dass sie damit
vorschriftswidrig handeln.
Der Begriff Beteiligung ist weit auszulegen. Es handelt
sich um einen gegenüber dem Verbringen selbständigen Tatbestand, der
über die Täterschaft hinausgeht und jeden erfasst, der sich in
irgendeiner Weise an dem vorschriftswidrigen Verbringen der Ware beteiligt hat,
ohne selbst Täter zu sein. Beihilfe ist jede Hilfeleistung bei der
Haupttat, die kausal auf die Haupttat bezogen ist und die Durchführung
dieser Tat erleichtert oder absichert.
Auch derjenige der nur eine Halle zur Zwischenlagerung der
Waren zur Verfügung stellt, kann sich beteiligen (Witte, RZ 20 zu Art. 202
ZK). Beteiligt am Einfuhrschmuggel kann jedermann sein, der durch sein Verhalten
das Verbringen durch andere unterstützt. Von der erfolgten
Unterstützung ist aus dem Wortlaut des erfolgten Schuldspruches und den
angeführten Tathandlungen zweifellos auszugehen, erfolgte dieser doch
erwiesener Weise in der Begehungsform der Bandenmäßigkeit. Die
logistische Organisation der Bande hat einen Schmuggel in dieser
Größenordnung überhaupt erst möglich gemacht. Der
Begründung des genannten Gerichtsurteiles zu Folge war der
Zigarettenschmuggel völlig arbeitsteilig organisiert. Die
Schmuggelfahrzeuge wurden beispielsweise von Bandenmitgliedern zu den
Lagerhallen geleitet, die Lastkraftwagen entladen und schließlich die
Lagerhallen zur Verfügung gestellt. Persönliche Anwesenheit beim
Schmuggel ist nicht erforderlich.
Der Bf. wurde hiermit zu Recht im Sinne der obigen
Ausführungen als Beteiligter am vorschriftswidrigen Verbringen als
Gesamtschuldner in Anspruch genommen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 31.
August 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 202 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0012-Z1W/04
- Stammnummer
- 18014
- Gültig
- 31.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF