Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0660-G/02
Voraussetzungen für Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer nach § 17 GrEStG liegen vor - Vorschreibung der Grunderwerbsteuer für den 2. Erwerbsvorgang besteht nicht zu Recht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0660-G/02vom 29.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der S.M., vertreten durch Dr. Dieter
Kinzer, öffentlicher Notar, 8680 Mürzzuschlag, Max Kleinoscheg
Gasse 2, vom 27. Juni 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes G-U vom
29. Mai 2002 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom
18. November/19. Dezember 1997 verkaufte die Berufungswerberin an
Herrn B.K. ein Grundstück im Ausmaß von 15.262 m². Im
Pkt. XIII des Kaufvertrages wurde vereinbart, dass der Verkauf des
gegenständlichen Grundstückes im Hinblick auf die vom Käufer
geplante Errichtung einer Anlage zur "Industriellen Fertigung von
Holzwandfertigelementen" erfolgt. Der Käufer räumt daher der
Verkäuferin das Wiederkaufsrecht an der gesamten Liegenschaft ein, falls
bis zum 31. Dezember 2001 die geplante Erstausbaustufe nicht zumindest
im Rohbau fertig gestellt sein sollte. Im Fall des Wiederkaufes verpflichtet
sich die Verkäuferin alle vom Käufer getätigten Investitionen
hinsichtlich der Aufschließung des Grundstückes mit Gas, Wasser,
Kanal und Strom zu ersetzen.
Mit Rückübertragungsvereinbarung vom
22./23. Mai 2001 übte die Berufungswerberin das eingeräumte
Wiederkaufsrecht hinsichtlich des vorgenannten Grundstückes aus, da das
geplante Projekt nicht realisiert werden konnte und verpflichtete sich die
Berufungswerberin den Kaufpreis zuzüglich der vereinbarten Wertsicherung an
Herrn B.K. zu überweisen, Aufschließungskosten wurden vom
seinerzeitigen Käufer nicht aufgewendet. In der
Rückübertragungsvereinbarung wurde die Nichtfestsetzung der
Grunderwerbsteuer nach § 17 Abs. 1 Z 2 GrEStG
1987 und die Erstattung der seinerzeitigen Grunderwerbsteuer beantragt, da das
seinerzeitige Rechtsgeschäft auf Grund eines Rechtsanspruches
rückgängig gemacht worden sei, weil eine Vertragsbestimmung nicht
erfüllt worden wäre.
Das Finanzamt wies mit Bescheid vom 29. Mai 2002
den Antrag nach § 17 GrEStG auf Nichtfestsetzung und
Abänderung der Grunderwerbsteuer ab und mit selben Datum wurde die
Grunderwerbsteuer für das ggst. Rechtsgeschäft
vorgeschrieben.
Gegen diese Bescheide erhob die Berufungswerberin die
Berufung mit der Begründung, dass das Wiederkaufsrecht aus dem Grund
ausgeübt worden sei, da das geplante Projekt nicht realisiert hätte
werden können. Der Zweck des ursprünglichen Verkaufes der Liegenschaft
sei die Errichtung einer Anlage zur "Industriellen Fertigung von
Holzwandfertigelementen" gewesen; dieser Zweck sei für die Vertragspartner
von grundlegender Bedeutung gewesen, dass er zusätzlich durch die
Vereinbarung eines Wiederkaufsrechtes, im Fall einer nicht zweckentsprechenden
Verwendung, bekräftigt worden sei. Die Erfüllung des Zwecks bilde die
wesentliche Bestimmung für den Bestand des Vertrages und stelle keineswegs
ausschließlich die Voraussetzung für die teilweise Ausübung des
Wiederkaufsrechtes dar, ein derartiger Rechtsanspruch hätte zur
Rückgängigmachung des gegenständlichen Rechtsgeschäftes
geführt. Somit sei die Meinung der Behörde, nicht die Z 2,
sondern die Z 1 des § 17 Abs. 1 GrEStG wäre
anzuwenden, nicht richtig. Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 7.5.1981,
16/1155, 1156/80, seien nämlich unter Vertragsbestimmungen alle
Bestimmungen des Vertrages zu verstehen, von deren Erfüllung nach dem
Willen der Vertragsparteien die Wirksamkeit des Erwerbsgeschäftes
abhängig sein soll. Würden die Bestimmungen des Vertrages nicht
eingehalten werden, so hätte der andere Vertragsteil einen Rechtsanspruch
auf Aufhebung des Vertrages; dieser Rechtsanspruch könnte auf dem Gesetz
beruhen oder im Vertrag begründet sein. Auch ein Wiederkaufsrecht stelle
einen Rechtsanspruch auf Rückübertragung iSd
§ 20 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1955 (jetzt
§ 17 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987)
dar.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung ab.
Daraufhin stellte die Berufungswerberin den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wie in der gleichzeitig ergehenden Berufungsentscheidung,
RV/0661-G/02, ausführlich dargelegt, liegen die Voraussetzungen für
die Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer nach § 17 Abs. 2
iVm § 17 Abs. 1 Z 2 GrEStG vor. Aus diesem
Grund erfolgte die Erlassung des Grunderwerbsteuerbescheides vom
29. Mai 2002 für den Erwerb des Grundstückes von der
Berufungswerberin nicht zu Recht.
Somit war auf Grund des im gegenständlichen Fall
vorliegenden Sachverhaltes, der gesetzlichen Bestimmungen und der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes über die Berufung wie im Spruch
zu entscheiden.
Graz, am 29.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 17 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0660-G/02
- Stammnummer
- 18012
- Gültig
- 29.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF