Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0099-Z2L/04
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0099-Z2L/04vom 29.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Mag. Werner
Purr, Rechtsanwalt, 8010 Graz, Neutorgasse 49/I, vom 20. Juli 2004
gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom 6. Juli 2004,
Zl. 100/42945/2002-301, betreffend Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244
Zollkodex (ZK) entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 11. März
2004, Zahl 100/42945/215/2002, wurden dem Beschwerdeführer (Bf)
gemäß Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3
dritter Anstrich ZK Eingangsabgaben in Höhe von € 1.293.460,08 (davon
€ 329.643,98 an Zoll, € 302.784,00 an Einfuhrumsatzsteuer
und € 661.032,10 an Tabaksteuer) und eine Abgabenerhöhung
gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG in Höhe von
€ 259.910,02 zur Entrichtung vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 8. April
2004 der Rechtsbehelf der Berufung erhoben und gleichzeitig ein Antrag auf
Aussetzung der Einhebung gestellt.
Der vom Zollamt Wien als Antrag auf Aussetzung der
Vollziehung nach Art. 244 ZK gewertete Antrag wurde mit Bescheid vom 7. Mai 2004
abgewiesen. Im Ergebnis führte das Zollamt in seiner Begründung aus,
dass es selbst bei Vorliegen der in Art. 244 leg.cit. normierten
Voraussetzungen unbillig sei im Rahmen des der Zollbehörde
eingeräumten Ermessens von der Forderung einer Sicherheit Abstand zu
nehmen.
Die dagegen mit Eingabe vom 3. Juni 2004 (als
Beschwerde bezeichnet) erhobene Berufung wurde vom Zollamt mit
Berufungsvorentscheidung vom 6. Juli 2004, Zahl 100/42945/2002-301 ebenfalls als
unbegründet abgewiesen. Weder im Hinblick auf die Eingabe noch unter
Bedachtnahme auf den derzeitigen Ermittlungsstand lägen Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung vor. Außerdem sei
auch im fortgesetzten Rechtsbehelfsverfahren keine Sicherheit geleistet
worden.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 20. Juli 2004 der
Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben. In der Begründung wurde
ausgeführt, dass die Behörde insbesondere den Verfahrensstand des
Strafverfahrens bislang nicht berücksichtigt habe. In diesem Verfahren
verantworte sich der Beschwerdeführer als unschuldig. Der
Beschwerdeführer sei tatsächlich nur zum Transport von Paketen und
Koffern eingesetzt worden. Es fehle ihm jeglicher Vorsatz. Diese Verantwortung
sei auch durch die Zeugeneinvernahme des Herrn Josef Steinhuber in der
Hauptverhandlung am 18. März 2003 bestätigt worden.
Darüber hinaus würden die angenommen Mengen nicht
den bisherigen Beweisergebnissen entsprechen. Die belange Behörde habe bei
weitem überhöhte Mengen angenommen. Aufgrund der bisherigen
mangelhaften Beweisergebnisse habe das Landesgericht für Strafsachen Graz
im Verfahren 12HV 104/03t mit Beschluss vom 13. 8. 2003 den Akt an die
Untersuchungsrichterin zu 18Ur 50/03z des Landesgerichtes Graz
rückgeleitet. Insbesondere sei gemäß lit c dieses Beschlusses
der Untersuchungsrichterin der Auftrag erteilt worden das Hauptzollamt Wien als
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu ersuchen, dem Gericht bekannt
zuzugeben, aufgrund welcher konkreten Beweismittel das Hauptzollamt im
Schlussbericht vom 17. September 2002 davon ausgehe, dass der Angeklagte einen
strafbestimmenden Wertbetrag in Höhe von € 1.553.370,10 zu
verantworten habe.
Gemäß Artikel 244 ZK habe die Zollbehörde
die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise auszusetzen, wenn sie
begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Entscheidung habe.
Aus den oben angeführten Umständen im
Strafverfahren 12Hv 104/03t des Landesgerichts für Strafsachen Graz ergebe
sich zweifelsfrei, dass begründete Zweifel and der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung vorliegen
würden.
Ziehe man weiters in Betracht, dass die Sicherheitsleistung
zur vorgeschriebenen Abgabenhöhe von € 1.553.370,10 in einer
geeigneten Relation zu stehen habe, bestehe kein Zweifel, dass ein solcher
Betrag aufgrund der Lage des Beschwerdeführers zu ernsten Schwierigkeiten
wirtschaftlicher und sozialer Natur führen würde
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 244 Zollkodex (ZK) ist die
Vollziehung einer Entscheidung auszusetzen, wenn entweder -
begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Entscheidung bestehen oder - wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer
Schaden entstehen könnte.
Nach Art. 245 ZK werden die Einzelheiten des
Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen. Es sind somit die
nationalen Vorschriften im Verfahren über die Aussetzung nach Art. 244
ZK anzuwenden, soweit dem nicht gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen
entgegenstehen. Eine spezielle nationale Regelung über das Verfahren bei
der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK wurde im ZollR-DG nicht
ausdrücklich normiert. Es gelten daher nach § 2 Abs. 1 ZollR-DG die
allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften der BAO. Die Aussetzung der
Vollziehung nach Art. 244 ZK entspricht im Wesentlichen der nationalen
Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO, sodass in Vollziehung des Art.
244 ZK die für diese nationale Bestimmung geltenden Verfahrensbestimmungen
auch bei der Aussetzung der Vollziehung anzuwenden sind (vgl. VwGH 27.9.1999,
98/17/0227)
Bei der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK handelt
es sich, wie bei der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO um eine
begünstigende Bestimmung. Der Abgabenpflichtige hat daher aus eigener
Überzeugung darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen
dafür vorliegen. Die Aussichten der Berufung sind dabei anhand des
Berufungsvorbringens zu prüfen (vgl. VwGH 27.9.1999, 98/17/0227 und VwGH
26.02.2004, 2003/16/0018).
Begründete Zweifel sind anzunehmen, wenn bei der
überschlägigen Prüfung der angefochtenen Entscheidung neben den
für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige
gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die
Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder
Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. Alexander in Witte
Zollkodex/Kommentar3 Rz 17 zu Art.
244 ZK mit Hinweisen zur Rechtsprechung)
Begründete Zweifel in tatsächlicher Hinsicht
liegen dabei vor, wenn in Bezug auf die im Einzelfall entscheidungserheblichen
Tatsachen Unklarheiten bestehen und wenn die vom Beschwerdeführer
behauptete Rechtsfolge unter den gegebenen Umständen als möglich
erscheint (vgl. Alexander in Witte
Zollkodex/Kommentar3 Rz 24 zu Art.
244 ZK mit Hinweisen zur Rechtsprechung).
Aus der Berufung gegen den Abgabenbescheid vom 11.
März 2004 geht hervor, dass der Bf. offensichtlich davon ausgeht, dass der
gegenständlichen Vorschreibung von Eingangsabgaben der Sachverhalt zu
Grunde liegt, der Gegenstand des Schlussberichtes des Hauptzollamtes Wien vom
17. September 2002 ist und die Transporte von geschmuggelten Zigaretten im
Zeitraum vom 28. Juni bis 9. August 2000 umfasst. Dies ist jedoch nicht der
Fall. Der diesbezügliche Abgabenbescheid vom 24. April 2003, Zahl
100/42945/25/2002, wurde dem Bf. bereits am 5. Mai 2003 zugestellt.
Die dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende
Abgabenvorschreibung erfolgte für vier weitere Transporte zu je 10.000
Stangen im Juni 2000. Diese wurden der Zollbehörde erst durch das
Geständnis des ebenfalls in den Schmuggel der Zigaretten involvierten H. am
20. November 2003 bekannt. Er gab an, dass die genannten vier Transporte von S.
noch gemeinsam mit dem Bf. durchgeführt worden seien. Erst danach
übernahm R. die Durchführung der Transporte.
Der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende
Sachverhalt konnte deshalb auch nicht Gegenstand der in der Beschwerde zitierten
Hauptverhandlung vom 18. März 2003 und des Beschlusses des
Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 13. August 2003 sein. Die
Ergänzung der Schlussberichtes erfolgte erst mit Schreiben vom 15.
Jänner 2004
Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der
Aussagen des H. liegen nicht vor. Aus der überschlägigen Prüfung
der Berufung gegen den Abgabenbescheid vom 11. März 2004 ergeben sich
somit keine gewichtigen gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Entscheidung sprechende Gründe, die eine Aussetzung der Vollziehung
rechtfertigen würden.
Im vorliegenden Fall liegt auch die zweite alternative
Voraussetzung für eine Aussetzung der Vollziehung nicht vor. Es konnte
nicht glaubhaft nachgewiesen werden, dass im Falle der Vollziehung ein
unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Bei der Auslegung des Begriffes "unersetzbarer Schaden" ist
an den Begriff "nicht wiedergutzumachender Schaden" anzuknüpfen, der zu den
Voraussetzungen für die in Artikel 243 EG-Vertrag vorgesehene Aussetzung
der Durchführung einer Handlung gehört. Insoweit verlangt die
Voraussetzung des "nicht wiedergutzumachenden Schadens" nach ständiger
Rechtsprechung des EuGH, dass geprüft wird, ob bei Aufhebung der streitigen
Entscheidung im Hauptsacheverfahren die Lage, die durch den sofortigen Vollzug
dieser Entscheidung entstünde, umgekehrt werden könnte, und -
andererseits - ob die Aussetzung des Vollzugs dieser Entscheidung deren volle
Wirksamkeit behindern könnte, falls die Berufung abgewiesen würde. Wie
der Gerichtshof entschieden hat, ist ein finanzieller Schaden grundsätzlich
nur dann als schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden anzusehen, wenn er
im Fall eines Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht
vollständig ersetzt werden könnte (vgl. VwGH 27.9.1999, 98/17/0227 mit
Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH).
Der Bf. hat hierzu keine konkreten Ausführungen
gemacht. Der Hinweis, dass dem Bf. lediglich monatlich € 1000,00 zur
Verfügung stehen würden und somit nicht mit einer Hereinbringung der
Abgabenschuld zu rechnen sei, vermag das Vorliegen des Entstehens eines
unersetzbaren Schadens jedenfalls nicht zu begründen.
Da somit die Voraussetzungen für die Aussetzung der
Vollziehung insgesamt nicht vorliegen, erübrigt sich auch die Prüfung
inwieweit von der Forderung einer Sicherheit Abstand genommen werden
könnte, da hierfür die grundsätzlichen Voraussetzungen für
eine Aussetzung der Vollziehung vorliegen hätten müssen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet
abzuweisen.
Innsbruck,
am 29. August 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0099-Z2L/04
- Stammnummer
- 18011
- Gültig
- 29.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF