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Findok · Erlässe & Informationen

09 1201/6-IV/9/02

Nichtbuchführungspflichtige Land- und Forstwirte - UID-Nummernvergabe; Rechnungslegung

geltende FassungErlass09 1201/6-IV/9/02vom 23.10.2002

Wortlaut laut Findok

Im Zusammenhang mit der ab 1. Jänner 2003 zu beachtenden Neuregelung im § 11 Abs. 1 UStG 1994 idF 2. AbgÄG 2002 wird Folgendes mitgeteilt: Unternehmer, die nur Umsätze bewirken, für die die Steuer nach § 22 Abs. 1 UStG 1994 mit 10 % bzw. 12 % der Bemessungsgrundlage festgesetzt wird, erhalten keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) und können daher in ihren Rechnungen auch die "dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte UID-Nummer" (§ 11 Abs. 1 UStG 1994 idF 2. AbgÄG 2002) nicht angeben. Derartige Rechnungen berechtigen trotz Fehlens der UID-Nummer des leistenden Unternehmers zum Vorsteuerabzug, vorausgesetzt der leistende Unternehmer weist in der Rechnung an einen anderen Unternehmer darauf hin, dass der Umsatz nach § 22 Abs. 1 UStG 1994 dem Durchschnittssteuersatz von 12% unterliegt (Vermerk: Durchschnittssteuersatz 12%). Benötigt ein Land- oder Forstwirt, dessen Umsätze der Besteuerung nach § 22 UStG 1994 unterliegen, aus anderen Gründen eine UID-Nummer (zB Rechnungslegung über einen dem 20%-igen Steuersatz unterliegenden Umsatz an einen Unternehmer, Erwerbsbesteuerung), wird ihm vom Finanzamt auf Antrag eine UID-Nummer erteilt (wobei zu beachten ist, dass eine UID-Nummer nur einem Unternehmer erteilt werden kann, der (umsatz-) steuerlich erfasst ist). Dieser Erlass wird im AÖFV verlautbart. 23. Oktober 2002 Für den Bundesminister: Mag. Scheiner Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

VorsteuerabzugUID-Nummernichtbuchführungspflichtige Land- und ForstwirteLandwirte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Erlässe & Informationen
Dokumenttyp
Erlass
Geschäftszahl
09 1201/6-IV/9/02
Stammnummer
1799
Gültig
23.10.2002 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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