Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0349-I/04
Bezug von Vergütungen vom Insolvenzausgleichsfonds - Zeitpunkt der Besteuerung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0349-I/04vom 25.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auch wenn von Insolvenzausfallsfonds bezahlter Arbeitslohn für Zeiträume geleistet wird, die in einem vorangegangenen Kalenderjahr liegen, sind diese doch in dem Kalenderjahr der Besteuerung zu unterziehen, in dem sie zugeflossen sind. Dies ergibt sich zwangsläufig aus dem im Steuerrecht geltenden und nur durch wenige - hier nicht anwendbare - Ausnahmen durchbrochenen Zuflussprinzip.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers gegen den Bescheid
des Finanzamtes [Ort] vom 18. März 2004 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 18. März 2004 wurde das
Einkommensteuerverfahren für das Jahr 2002 nach § 303 Abs. 4
BAO wiederaufgenommen und mit gleichem Datum ein neuer Einkommensteuerbescheid
erlassen. Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens war, dass im
Zusammenhang mit dem Konkurs der [Arbeitgeberin1] ein geänderter Lohnzettel
erstellt wurde, in welchem lediglich der tatsächlich ausbezahlte
Arbeitslohn enthalten war. Dieser Bescheid ergab wegen der Einbeziehung von
Bezügen von der [Arbeitgeberin2] und von Pensionsbezügen eine
Abgabennachforderung in Höhe von € 2.365,58.
In der gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 eingebrachten
Berufung führte der Steuerpflichtige aus, er sei mit der Höhe der
Nachforderung "nicht einverstanden", da die von der [Arbeitgeberin2]
ausbezahlten Gelder den Zeitraum September bis Dezember 2001 betreffen
würden.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung wurde dem
Berufungswerber vorerst mitgeteilt, dass die Bemessungsgrundlagen des Jahres
2001 (mit Bescheid vom 14. April 2004) richtig gestellt wurden. Weiter
führte das Finanzamt aus, dass nach § 19 EStG 1988 der
Zufluss entscheidend ist und die Auszahlung der [Arbeitgeberin2] erst im Jahr
2002 erfolgte, weshalb eine Besteuerung dieser Zahlung im Jahr 2002 den
gesetzlichen Bestimmungen entspreche.
Daraufhin teilte der Einschreiter in einem neuerlichen
Schreiben mit, dass er weiterhin mit dieser Erledigung nicht einverstanden sei,
da die für 2002 anfallende Steuer höher sei als die sich für das
Jahr 2001 ergebende Abgabengutschrift. Das Finanzamt wertete dieses Schreiben
als Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
legte den Verwaltungsakt dem unabhängigen Finanzsenat vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unstrittig ist im vorliegenden Fall, dass die vom Finanzamt
angesetzten Beträge Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
darstellen. Die Höhe der einzelnen Bezüge ergibt sich aus den
übermittelten bzw. nach Erhebungen durch das Finanzamt richtig gestellten
Lohnzetteln. Auch diesbezüglich wurden letztlich keine Einwendungen mehr
erhoben.
Die Argumentation des Berufungswerbers beschränkt sich
somit auf die Feststellung, dass die Bezüge der [Arbeitgeberin2] einen
Zeitraum vor dem Jahr 2002 betreffen würden und ihm daher zu einem
früheren Zeitpunkt zugestanden wären. Dazu ist wie folgt Stellung zu
nehmen:
Nach § 19 Abs. 1 EStG 1988 sind
Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen
zugeflossen sind. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht lediglich für
regelmäßig wiederkehrende Einnahme, die dem Steuerpflichtigen kurze
Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie
wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind und für Nachzahlungen von
Pensionen und Bezügen aus der Unfallversorgung über die
bescheidmäßig abgesprochen wird. Diese Ausnahmetatbestände
liegen jedoch im gegenständlichen Fall unbestreitbar nicht
vor.
Ein Zufluss nach § 19 Abs. 1 EStG 1988
ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige rechtlich und wirtschaftlich die
Verfügungsmacht über die Einnahmen erhält (VwGH 5.3.1986,
85/13/0085). Ein auf ein Bankkonto des Zahlungsempfängers eingezahlter
Betrag ist dem Empfänger mit dem Zeitpunkt der Gutschrift zugeflossen (VwGH
10.11.1987, 86/14/0201). Das Steuerrecht stellt demnach grundsätzlich
- mit oben genannten Ausnahmen - nicht darauf ab, für welchen
Zeitraum eine Zahlung geleistet wird. Entscheidend ist ausschließlich der
Zeitpunkt der Erlangung der Verfügungsmacht. Das bedeutet für den
vorliegenden Fall, dass die im Jahr 2002 überwiesenen Zahlungen der
[Arbeitgeberin2] auch im Jahr 2002 der Besteuerung zu unterziehen sind, selbst
wenn es sich dabei um die Gehälter eines Teiles des Jahres 2001 handelt,
welche mangels Liquidität der [Arbeitgeberin1] im Anspruchszeitpunkt nicht
zur Auszahlung gelangt sind.
Dass sich dabei ein höherer Steuerbetrag ergibt als
durch die Ausscheidung der nicht ausbezahlten Bezugsteile bei der Veranlagung
2001 an Gutschrift errechnet wurde, beruht auf der Tatsache, dass im
Kalenderjahr 2002 noch andere Einkünfte erzielt wurden und der Eigenschaft
des Steuertarifes, nach welcher das Einkommen eines Jahres in Form eines
Stufentarifes der Besteuerung unterzogen wird und sich bei höheren
Einkommen auch der Spitzensteuersatz entsprechend erhöht. Auch tragen die
besonderen Steuerberechnungsvorschriften bei der Auszahlung von Bezügen von
der [Arbeitgeberin2] insbesondere bei höheren Auszahlungsansprüchen
regelmäßig dazu bei, dass eine geringere anrechenbare Steuer im
Lohnzettel ausgewiesen wird, als sich bei "normaler" Berechnung der
einzubehaltenden Lohnsteuer durch einen diesbezüglich nicht
begünstigten Arbeitgeber ergeben würde, was ebenso einen Grund
für eine höhere Abgabennachforderung darstellt.
Auch wenn es - wie im gegenständlichen Fall
- durchaus zutrifft, dass die Zusammenballung mehrerer Bezüge in
einem Kalenderjahr zu einer höheren Steuerbelastung führt als sich bei
zeitgerechter Auszahlung und dadurch Verteilung auf zwei oder mehrere
Besteuerungszeiträume (Kalenderjahre) ergeben würde, muss
abschließend doch festgestellt werden, dass das Finanzamt die
Besteuerungsgrundlagen des Jahres 2002 entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen ermittelt hat und die errechnete Abgabennachforderung in Einklang
mit den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu Recht besteht.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 25. August 2005
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0349-I/04
- Stammnummer
- 17934
- Gültig
- 25.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF