Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0243-S/05
Zurücknahme nach § 275 BAO wegen unzureichender Erfüllung eines Mängelbehebungsauftrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0243-S/05vom 25.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Stb., gegen die
Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend
Zurücknahmeerklärung von Berufungen gegen den Umsatzsteuerbescheid
für 2002, den Bescheid über die Feststellung von Einkünften
für 2002 sowie den Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer
für Juli - September 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Datum vom 25. Jänner 2005 erließ das
Finanzamt gegenüber der berufungswerbenden KEG (idF Bw.) den Umsatzsteuer-
und Gewinnfeststellungsbescheid für 2002 sowie einen Bescheid über die
Festsetzung von Umsatzsteuer für Juli - September 2004, wobei die
Besteuerungsgrundlagen infolge Nichtabgabe der entsprechenden
Steuererklärungen im Schätzungswege gemäß
§ 184
BAO ermittelt wurden.
Innerhalb der (auf Ansuchen der Bw. verlängerten)
Rechtsmittelfrist wurde am 7. April 2005 gegen diese Bescheide Berufung
erhoben und Folgendes vorgebracht: "Die
angefochtenen Bescheide wurden im Schätzungswege festgesetzt und entspricht
der Inhalt dieser Bescheide nicht den tatsächlichen wirtschaftlichen
Verhältnissen des Unternehmens. So wurde die Umsatzsteuer 07- 09/2004 mit
einem Betrag von € 13.000,- festgesetzt, also von einem Umsatz
ausgegangen, der in den letzten Jahren niemals erzielt werden konnte. Weiters
wurde der Gewinn mit € 10.000,- geschätzt, obwohl in den
Vorjahren weitgehend Verluste erzielt wurden. Wir können die
Steuererklärungen erst in den nächsten Tagen ergänzend zu dieser
Berufung vorlegen und beantragen, vorerst diese Erklärungen der
Berufungsentscheidung zugrunde zu legen."
Mit Bescheid vom 14. April 2005 erließ das
Finanzamt gemäß
§ 275 BAO einen
Mängelbehebungsauftrag. Darin wurde die Bw. aufgefordert, die der Berufung
anhaftenden Mängel, nämlich die Erklärung, in welchen Punkten die
Bescheide angefochten werden, welche Änderungen beantragt werden und eine
Begründung hiefür, bis zum 17. Mai 2005 zu beheben. Dieser
Bescheid wies ausdrücklich darauf hin, dass die Berufung bei
Versäumnis dieser Frist als zurückgenommen gilt. In der Folge
erklärte das Finanzamt mit Bescheiden vom 1. Juni 2005, dass die
Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2002, den Gewinnfeststellungsbescheid
2002 und den Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für Juli
- September 2004 als zurückgenommen gelte, weil die Bw. dem
Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen habe.
Gegen diese Bescheide wurde am 6. Juli 2005 Berufung
erhoben mit der Begründung, es sei nicht richtig, dass dem
Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen worden sei. Die Frist zur
Einbringung der Mängelbehebung sei der 13. Mai 2005 gewesen, und an
diesem Tag habe die Bw. die Berufungsergänzung und das Berufungsbegehren
beim Finanzamt eingebracht. Die Auffassung der Finanzbehörde sei daher
unrichtig und werde auch um Aufhebung dieser Bescheide ersucht.
Da der Eingang eines Schreibens der Bw. vom 13. Mai
2005 beim Finanzamt nicht evident war, nahm die zuständige Sachbearbeiterin
des Finanzamtes mit dem steuerlichen Vertreter der Bw. telefonischen Kontakt
auf. Daraufhin wurde die angesprochene Berufungsergänzung vom 13. Mai
2005 samt dem entsprechenden Postaufgabeschein per Fax dem Finanzamt
übermittelt. Dieses Schreiben trägt folgenden Wortlaut:
"In Ergänzung der
Berufung wird folgendes vorgebracht: Zunächst ist festzuhalten, dass die
angefochtenen Bescheide alle im Schätzungswege erlassen wurden. Das
Unternehmen hatte bereits im Kalenderjahr 2002 so starke Umsatzeinbrüche,
dass die Veranlagungsgrenzen zur Umsatzsteuer nicht mehr überschritten
worden sind. Diese Entwicklung hat sich dann in den Folgejahren fortgesetzt und
konnte daher auch kein Gewinn erzielt werden. Ursächlich für diese
Entwicklung ist die Tatsache, dass auf dem Immobiliensektor und der damit
zusammenhängenden Versicherungs- und Finanzierungsbranche allgemein sehr
starke Umsatzeinbußen feststellbar gewesen sind und sich erst jetzt wieder
die Marktlage erholt. Dazu sind eine Reihe von Forderungsausfällen gekommen
und hatte das Unternehmen finanzielle Turbulenzen zu überwinden. Die
Steuererklärungen werden in den nächsten Tagen als Ergänzung zu
dieser Berufung vorgelegt und konnten aufgrund von Terminschwierigkeiten vor
Pfingsten nicht mehr in Reinschrift abgefasst werden."
Am 15. Juli 2005 ergab eine nochmalige telefonische
Rücksprache der Sachbearbeiterin des Finanzamtes beim steuerlichen
Vertreter, dass die Steuererklärungen für 2002 sowie die
Umsatzsteuervoranmeldung für Juli - September 2004 noch nicht beim
Finanzamt eingereicht wurden. Daraufhin legte das Finanzamt die Berufung ohne
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz
zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 250 Abs. 1 BAO muss eine
Berufung enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich
richtet; b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid
angefochten wird; c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt
werden d) eine Begründung.
Entspricht eine Berufung nicht den im § 250
Abs. 1 Satz umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde
gemäß
§ 275 BAO dem Berufungswerber die Behebung dieser
inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach
fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als
zurückgenommen gilt.
Unbestritten ist, dass die Berufung der Bw. vom
7. April 2005 die in § 250 Abs. 1 lit. b bis
lit. d BAO statuierten Erfordernisse nicht erfüllt hat, weshalb der
Mängelbehebungsbescheid mit Fristsetzung zur Beantwortung bis zum
17. Mai 2005 vom Finanzamt zu Recht erlassen wurde.
Wird einem berechtigten Mängelbehebungsauftrag nicht,
nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen, so ist die Abgabenbehörde
nach geltender Lehre und Rechtsprechung verpflichtet, einen Bescheid zu
erlassen, mit dem die vom Gesetzgeber vermutete Zurücknahme der Berufung
festgestellt wird (vgl. VwgH 28.2.1995, 90/14/0225).
Fest steht nach der Aktenlage auch, dass der
ergänzende Schriftsatz der Bw. vom 13. Mai 2005 lediglich
Ausführungen allgemeinster Art darüber enthält, warum die
Umsätze und der Ertrag des Unternehmens nicht den vom Finanzamt ermittelten
Schätzwerten entsprächen. Insbesondere enthält dieses Schreiben
keine Erklärung, in welchen Punkten genau die Bescheide angefochten werden
und keine Erklärung, welche Änderungen beantragt werden sowie auch
keinerlei zahlenmäßige Darstellung der Umsätze bzw. der
Betriebseinnahmen und - ausgaben, sondern verweist darauf, dass "die
Steuererklärungen in den nächsten Tagen vorgelegt
werden".
Das Finanzamt setzte in seinem Mängelbehebungsauftrag
vom 14. April 2005 eine Frist zur Behebung der Mängel bis zum
17. Mai 2005 fest. Diese Frist ist nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates als durchaus angemessen zu beurteilen, wobei auch zu
berücksichtigen ist, dass bereits zuvor die Berufungsfrist gegen die
Sachbescheide über Antrag der Bw. behördlich verlängert wurde.
Die mit Schreiben vom 13. Mai 2005 angekündigten
Steuererklärungen hätten also noch bis zum 17. Mai 2005
fristwahrend eingebracht werden können bzw. hätte dem
Mängelbehebungsauftrag bis zu diesem Datum auch in anderer geeigneter Form
entsprochen werden können. Nach der Aktenlage ist ein weiteres Vorbringen
oder Einreichen von Unterlagen aber nicht erfolgt.
Der unabhängige Finanzsenat kann sich dem
Berufungsvorbringen, dem Mängelbehebungsauftrag wäre mit Schriftsatz
vom 13. Mai 2005 durch Einbringung von Berufungsergänzung und
Berufungsbegehren entsprochen worden, nicht anschließen. Nach Auffassung
des unabhängigen Finanzsenates sind die im Schreiben vom 13. Mai 2005
enthaltenen allgemeinen Ausführungen völlig unzureichend, um dem
behördlichen Mängelbehebungsauftrag auch nur annähernd zu
entsprechen. Ein nur mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag ist der
Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen. Die nur teilweise
Erfüllung eines Auftrages zur Behebung schließt den Eintritt der
Rechtsfolge des § 275 BAO nicht aus (VwGH 21.6.1988,
87/7/49).
Da somit dem berechtigten Auftrag des Finanzamtes zur
Mängelbehebung innerhalb der gesetzten Frist ungenügend entsprochen
wurde, hatte das Finanzamt zwingend einen Bescheid zu erlassen, mit dem die (vom
Gesetz vermutete) Zurücknahme der Berufung festgestellt wird. Es steht
diesfalls nicht im Ermessen der Behörde, von diesem Ausspruch abzusehen
(Stoll, BAO-Kommentar, S.2702).
Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kommt somit
nicht in Betracht, vielmehr war die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg, am
25. August 2005
Normen und Schlagworte
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 250 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
MängelbehebungsauftragMindesterfordernisse von Berufungenunzureichende ErfüllungZurücknahmeerklärung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0243-S/05
- Stammnummer
- 17933
- Gültig
- 25.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF