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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 345

Teilzeitbeschäftigte Schweizer Grenzgänger

geltende FassungEAS-AuskunftH 2917/2/1-IV/4/93vom 03.12.1993

Wortlaut laut Findok

  In EAS 324 wurde die Auffassung vertreten, dass die Grenzgängereigenschaft eines in der Schweiz ansässigen Arbeitnehmers eines österreichischen Unternehmens nicht dadurch verloren geht, dass der einzige Arbeitsort des Angestellten in den grenznahen Räumen des österreichischen Unternehmens gelegen ist und der Dienstvertrag lediglich eine Arbeitszeit von 3 x 8 Stunden pro Woche vorsieht und sonach die dienstliche Anwesenheit am österreichischen Arbeitsort nur 3 mal wöchentlich erforderlich ist. Der einschränkende Hinweis, dass bei einer Verrichtung von Arbeiten auch an anderen Orten (z.B. in der schweizerischen Wohnung) die Grenzgängereigenschaft verloren geht, ist so zu verstehen, dass die "Arbeitsortvoraussetzung" von Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz nicht mehr erfüllt wäre, wenn Arbeiten für den österreichischen Arbeitgeber nicht an dem grenznahen österreichischen Arbeitsort ausgeübt werden. Nach Auffassung des BM für Finanzen, die allerdings noch nicht mit der eidgenössischen Steuerverwaltung abgestimmt worden ist, spricht vieles dafür, dass bei einem nur teilzeitbeschäftigten schweizerischen Grenzgänger die Grenzgängereigenschaft im allgemeinen nicht dadurch verloren geht, dass er auf Grund eines weiteren Dienstverhältnisses mit einem anderen Arbeitgeber oder auf Grund eines Werkvertragsverhältnisses seinen (zweiten) Arbeitsort nicht in der österreichischen Grenznähe, sondern in der Schweiz oder in einem Drittstaat hat. 3. Dezember 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

DienstverhältnisWerkvertragDienstverträge

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
H 2917/2/1-IV/4/93
Stammnummer
17925
Gültig
03.12.1993 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF