Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0604-W/04
Anspruchszinsen, Einwendungen gegen Stammabgabenbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0604-W/04vom 24.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der V.B., vertreten durch Martin Unger
Wirtschaftstreuhand GmbH, 1220 Wien, Hirschstettner Straße 19-21, vom
10. Mai 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18., und
19. Bezirk und Klosterneuburg vom 26. März 2003 betreffend
Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 vom
26.März 2003 setzte das Finanzamt eine Nachforderung an Einkommensteuer
(Differenzbetrag) in der Höhe von 33.269,62 € fest und schrieb mit
Bescheid gleichen Datums Anspruchszinsen in der Höhe von 2.309,47 €
vor.
Mit Berufung vom 10. Mai 2003 bekämpfte der Bw. neben
den Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheiden 1998 bis 2000 auch diesen
Anspruchszinsenbescheid und brachte im Wesentlichen vor, dass das Finanzamt zu
Unrecht die Besteuerungsgrundlagen gemäß
§ 184 BAO
geschätzt habe. Die angefochtenen Bescheide seien sohin zu Unrecht
ergangen.
Das Finanzamt legte die Berufung am 13. April 2004 dem
unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung
der Berufung als unbegründet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205
Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit
Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzten Abgabe ergeben, für den
Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs
folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen
(Anspruchszinsen).
Gemäß
§ 205
Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen 2% über dem Basiszinssatz und sind
für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen.
Dem angefochtenen
Anspruchszinsenbescheid liegt die mit den Einkommensteuerbescheid vom selben Tag
festgesetzte Abgabennachforderung in der Höhe von 33.269,62 € für
das Jahr 2000 zu Grunde. Der Bw. bekämpft diesen Bescheid lediglich damit,
dass er behauptet, dass der Einkommensteuerbescheid unrichtig sei.
Anspruchszinsenbescheide jedoch
sind an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommen- oder
Körperschaftsteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift
gebunden (Ritz, SWK 2001, S. 27ff.). Zinsenbescheide sind daher nicht mit der
Begründung anfechtbar, der zu Grunde liegende Stammabgabenbescheid sei
rechtswidrig. Erweist sich nachträglich die Rechtswidrigkeit der
maßgebenden (Nachforderungszinsen bedingenden) Abgabenfestsetzung, so
egalisiert ein zu erlassender Gutschriftzinsenbescheid die Belastung mit
Nachforderungszinsen.
Der angefochtene
Anspruchszinsenbescheid ist sohin zu Recht ergangen, weshalb
spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am 24.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0604-W/04
- Stammnummer
- 17915
- Gültig
- 24.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF