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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSZ2L ZRV/0075-Z2L/04

Verfügung über den Ablauf der Aussetzung der Vollziehung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0075-Z2L/04vom 24.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Die Abgabenbehörde ist zur Verfügung des Ablaufes einer nach Art. 244 ZK bewilligten Aussetzung der Vollziehung bei Vorliegen eines der Tatbestände des § 212a Abs. 5 dritter Satz BAO verpflichtet.

Wortlaut laut Findok

  Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. vom 17. Jänner 2001 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien, vertreten durch Mag. Waldl, vom 7. Dezember 2000, Zl. , betreffend Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK 2000 entschieden: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Das Hauptzollamtes Wien verfügte mit Bescheid vom 10. Oktober 2000, Zahl: den Ablauf der mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 5. Juli 2000, Zahl: bewilligten Aussetzung der Vollziehung. Begründet wurde der Bescheid damit, dass die in der Hauptsache eingebrachte Berufung mit Entscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 9. Oktober 2000, Zahl: erledigt worden wäre. Mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 7. Dezember 2000, Zahl: wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der mit 17. Jänner 2001 form- und fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde vorgebracht, dass mittlerweile Beschwerde gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 9. Oktober 2000 eingebracht worden wäre und somit das Verfahren weiterhin unerledigt sei. Ergänzend werde ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt und außerdem darauf hingewiesen, dass mit Stellung eines Antrags nach Art. 239 ZK gem. Art 876 Abs. 1 lit b ZK-DVO von Amts wegen die Aussetzung zu gewähren sei. Über die Beschwerde wurde erwogen: Nach Art. 245 Zollkodex (ZK) werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen. Es sind somit die nationalen Vorschriften im Verfahren über die Aussetzung nach Art. 244 ZK anzuwenden, soweit dem nicht gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen entgegenstehen. Eine spezielle nationale Regelung über das Verfahren bei der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK wurde im ZollR-DG nicht ausdrücklich normiert. Es gelten daher nach § 2 Abs. 1 ZollR-DG die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften der BAO. Die Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK entspricht im Wesentlichen der nationalen Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO, sodass in Vollziehung des Art. 244 ZK die für diese nationale Bestimmung geltenden Verfahrensbestimmungen auch bei der Aussetzung der Vollziehung anzuwenden sind (vgl. VwGH 27.9.1999, 98/17/0227). Über die beim Zollamt Wien anhängig gewesene Berufung in der Sache selbst ist mit der Berufungsvorentscheidung vom 9. Oktober 2000, Zahl: entschieden worden. Das Zollamt war gemäß § 212a Abs. 5 3. Satz daher verpflichtet den Ablauf der Aussetzung der Vollziehung zu verfügen. Über den neuerlich gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sowie auf die Anregung an die Behörde, von Amts wegen tätig zu werden, wurde nicht entschieden, da diese Eingaben nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind. Salzburg, am 24. August 2005

Normen und Schlagworte

Aussetzung der VollziehungVerfügung des Ablaufs

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
Geschäftszahl
ZRV/0075-Z2L/04
Stammnummer
17910
Gültig
24.08.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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