Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0075-Z2L/04
Verfügung über den Ablauf der Aussetzung der Vollziehung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0075-Z2L/04vom 24.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Abgabenbehörde ist zur Verfügung des Ablaufes einer nach Art. 244 ZK bewilligten Aussetzung der Vollziehung bei Vorliegen eines der Tatbestände des § 212a Abs. 5 dritter Satz BAO verpflichtet.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. vom 17. Jänner 2001
gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien, vertreten durch Mag.
Waldl, vom 7. Dezember 2000, Zl. , betreffend Aussetzung der
Vollziehung nach Art. 244 ZK 2000 entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Hauptzollamtes Wien verfügte mit Bescheid vom
10. Oktober 2000, Zahl: den Ablauf der mit Berufungsvorentscheidung des
Hauptzollamtes Wien vom 5. Juli 2000, Zahl: bewilligten Aussetzung der
Vollziehung. Begründet wurde der Bescheid damit, dass die in der Hauptsache
eingebrachte Berufung mit Entscheidung des Hauptzollamtes Wien vom
9. Oktober 2000, Zahl: erledigt worden wäre.
Mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom
7. Dezember 2000, Zahl: wurde die Berufung als unbegründet
abgewiesen. In der mit 17. Jänner 2001 form- und fristgerecht
eingebrachten Beschwerde wurde vorgebracht, dass mittlerweile Beschwerde gegen
die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 9. Oktober 2000 eingebracht
worden wäre und somit das Verfahren weiterhin unerledigt sei.
Ergänzend werde ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt und
außerdem darauf hingewiesen, dass mit Stellung eines Antrags nach Art. 239
ZK gem. Art 876 Abs. 1 lit b ZK-DVO von Amts wegen die Aussetzung zu
gewähren sei.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Nach Art. 245 Zollkodex (ZK) werden die Einzelheiten des
Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen. Es sind somit die
nationalen Vorschriften im Verfahren über die Aussetzung nach Art. 244
ZK anzuwenden, soweit dem nicht gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen
entgegenstehen. Eine spezielle nationale Regelung über das Verfahren bei
der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK wurde im ZollR-DG nicht
ausdrücklich normiert. Es gelten daher nach § 2 Abs. 1 ZollR-DG die
allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften der BAO. Die Aussetzung der
Vollziehung nach Art. 244 ZK entspricht im Wesentlichen der nationalen
Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO, sodass in Vollziehung des Art.
244 ZK die für diese nationale Bestimmung geltenden Verfahrensbestimmungen
auch bei der Aussetzung der Vollziehung anzuwenden sind (vgl. VwGH 27.9.1999,
98/17/0227).
Über die beim Zollamt Wien anhängig gewesene
Berufung in der Sache selbst ist mit der Berufungsvorentscheidung vom
9. Oktober 2000, Zahl: entschieden worden. Das Zollamt war gemäß
§ 212a Abs. 5 3. Satz daher verpflichtet den Ablauf der Aussetzung der
Vollziehung zu verfügen. Über den neuerlich gestellten Antrag auf
Aussetzung der Vollziehung sowie auf die Anregung an die Behörde, von Amts
wegen tätig zu werden, wurde nicht entschieden, da diese Eingaben nicht
Gegenstand dieses Verfahrens sind.
Salzburg, am
24. August 2005
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0075-Z2L/04
- Stammnummer
- 17910
- Gültig
- 24.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF