Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1180-L/04
Haushaltszugehörigkeit der Kinder nach Trennung der Eltern.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1180-L/04vom 24.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Kinder können nur dann bei beiden Elternteilen haushaltszugehörig sein, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem die Kinder angehören. Wenn die Kindesmutter die Wohngemeinschaft mit dem Ehegatten auflöst, indem sie eine andere Wohnung bezieht, weil sie sich von ihm scheiden lassen will, und die Kinder in der bisherigen Ehewohnung beim Vater bleiben, ist die Haushaltszugehörigkeit der Kinder bei der Mutter auch dann nicht mehr gegeben, wenn diese laufend zur Betreuung ihrer Kinder in die frühere Ehewohnung zurückkommt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Gudrun
Truschner, Rechtsanwalt, 4600 Wels, Franz-Keim-Straße 17, vom
25. August 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom
29. Juli 2004 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. März 2004
bis 31. Mai 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Juni 2004 übermittelten die Töchter der
Berufungswerberin, M, A, I und K, dem für Familienbeihilfen örtlich
zuständigen Finanzamt eine schriftliche Mitteilung, dass ihre Mutter im
Februar 2004 aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen sei und sie bei ihrem Vater
geblieben wären, der seither alleine ihren Lebensunterhalt bestreite. Auf
Grund dieser Mitteilung forderte das Finanzamt mit Bescheid die an die
Berufungswerberin für die Kinder M , A und I ausbezahlte Familienbeihilfe
und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum März bis Mai 2004
zurück.
Dagegen wurde Berufung eingebracht, die im Wesentlichen
folgendermaßen begründet wurde: Richtig sei, dass die entsprechende
Erklärung seitens der Kinder unterzeichnet wurde, dies sei jedoch
ausschließlich durch den vom Kindesvater auf die Kinder ausgeübten
Druck erfolgt. Da die Berufungswerberin und der Kindesvater getrennt seien,
seien die Kinder in einem Loyalitätskonflikt, der vom Kindesvater
ausgenutzt wurde. Die Berufungswerberin nächtige zwar seit Februar 2004
nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit den Kindern, sie sei jedoch jeden Tag in
der Wohnung gewesen, um sich um die Kinder zu kümmern, für ihr
körperliches Wohlergehen zu sorgen und auch beispielsweise Wäsche zu
waschen. Sie habe auch den Kindern Geld gegeben und sei für die gesamten
Kosten für Kleidung, Freizeitgestaltung und schulische Zwecke aufgekommen.
Dagegen hätte der Kindesvater den Kindern kein Geld gegeben mit dem
Hinweis, dass die Kindesmutter ohnehin Familienbeihilfe beziehe und daher
für die Kinder zu sorgen habe. Ungeachtet dessen seien die Kinder zur
vorliegenden Erklärung gedrängt worden.
Vorgelegt wurden Belege über die Aufwendungen, die die
Berufungswerberin für die Kinder tätigte.
In der Folge forderte das Finanzamt unter Hinweis darauf,
dass für die Haushaltszugehörigkeit eine Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaft maßgeblich sei, eine Aufklärung darüber,
ob eine solche in den maßgeblichen Monaten noch bestanden hätte. Im
Antwortschreiben wurde Folgendes ausgeführt: Es sei richtig, dass die
Berufungswerberin im Februar eine Wohnung angemietet hätte, bis Mai 2004
hätte sie jedoch mit ihren Kindern noch in Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaft gelebt. Sie hätte sich in dieser Zeit täglich,
insbesondere auch an den Wochenenden, bei den Kindern aufgehalten, dort gekocht
und sich um Schulaufgaben und sämtliche andere Belange der Kinder
gekümmert, daher mit ihnen gewohnt und gewirtschaftet, sie hätte
lediglich auswärts genächtigt. Es könne nicht davon ausgegangen
werden, dass sie die Kinder lediglich besucht hätte. Die Gemeinschaft wurde
erst abgebrochen, als ein tätlicher Übergriff des Kindesvaters auf die
Berufungswerberin, angezeigt beim Gendarmerieposten Gaspoltshofen, erfolgte.
Die Ausführungen wurden dem Kindesvater zur Kenntnis
gebracht. Dieser erklärte seinerseits in einem Schreiben, dass er für
seine Kinder immer zur Gänze aufgekommen sei und insbesondere seit dem
Auszug der Kindesmutter alle relevanten Betreuungs-, Erziehungs- und
Haushaltsleistungen für die Kinder erbracht hätte, wie etwa
Taschengeld, Kosten für Kleidung, Verpflegung, Studiengebühr, Kosten
für Führerschein und Brille der Tochter Ingrid. Die Wäsche sei
von seiner Mutter gewaschen worden. Die Kindesmutter sei nur sehr selten im Haus
erschienen und könne daher auch die angeführten Arbeiten nicht
durchgeführt haben. Übermittelt wurde auch eine schriftliche
Bestätigung der Frau D, die im Haushalt seit 1991 beschäftigt ist,
wonach diese für die vier Kinder gekocht, gewaschen, geputzt und
gebügelt hätte.
Nach abweisender Berufungsvorentscheidung, die im
Wesentlichen damit begründet wurde, dass die Berufungswerberin nach der
Aktenlage nicht mehr dem gemeinsamen Haushalt angehört hätte, verwies
die Berufungswerberin in ihrem Vorlageantrag auf die bisherigen
Ausführungen und erklärte ergänzend, es sei entscheidend, wer die
Kinder überwiegend pflege. Wenn auch Frau D die angeführten Arbeiten
verrichtet hätte, so seien dennoch umfassende Leistungen im Bereich der
Haushaltsführung und Betreuung der Kinder von der Berufungswerberin
übernommen bzw. wie bisher ausgeübt worden.
Im Zuge des weiteren Berufungsverfahrens wurde der
Berufungswerberin mit Vorhalt mitgeteilt, dass aus der Aktenlage der Schluss
gezogen werden müsse, dass sie ab dem Bezug einer anderen Wohnung die Wohn-
und Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Kindesvater aufgelöst hätte.
Diesen Vorhalt beantwortete die Berufungswerberin lediglich dahingehend, dass
sie seit Februar 2004 zwei Haushalte hatte. In einem hätte sie
genächtigt, den Großteil des Tages hätte sie in Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaft mit ihren Kindern verbracht.
In der Folge wurde dem unabhängigen Finanzsenat eine
Protokollsabschrift der Tagsatzung vom 29.3.2004 beim Bezirksgericht G
betreffend die Rechtssache X gegen Y (GZ 1 C 96/03 z-4) übermittelt, laut
der von beiden Parteien außer Streit gestellt wurde, dass die getrennte
Wohnungnahme am 20.2.2004 vollzogen wurde. Diese Feststellung wurde der
Berufungswerberin mitgeteilt. In einem Antwortschreiben bestätigte die
Berufungswerberin die getrennte Wohnungnahme in Bezug auf den Ehegatten,
erklärte jedoch nach wie vor, in Verhältnis zu den Kindern noch
sämtliche Aufgaben wie bisher erfüllt zu haben und die
Haushaltsgemeinschaft mit ihnen aufrecht erhalten zu haben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat
Anspruch auf Familienbeihilfe für ein in Abs. 1 genanntes Kind die
Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt
das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind
überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine
andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Nach Absatz 5 dieser Gesetzesstelle gehört ein Kind
dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Ein Kind gilt bei
beiden Eltern als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt
führen, dem das Kind angehört.
§ 2a Abs. 1 FLAG 1967 besagt: Gehört
ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des
Elternteils, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des
anderen Elternteils vor.
Im gegenständlichen Fall leben die Kinder
unbestrittenermaßen im Haushalt des Vaters. Bis Februar 2004 war dies der
gemeinsame Haushalt ihrer Eltern. Während der Vater in dieser Wohnung
verblieben ist, hat die Berufungswerberin im Februar 2004 eine andere Wohnung
angemietet, in der sie ab diesem Zeitpunkt genächtigt hat. Die Ehegatten
leben in Scheidung, im Verfahren vor dem Bezirksgericht wurde eine getrennte
Wohnungnahme der Ehegatten ab diesem Zeitpunkt außer Streit gestellt. Die
Berufungswerberin bestreitet auch im vorliegenden Verfahren nicht die Trennung
vom Ehegatten, erklärt jedoch, bis Mai 2004 noch die Haushaltsgemeinschaft
mit den Kindern aufrecht erhalten zu haben.
Ein gemeinsamer Haushalt von Ehegatten liegt nicht mehr
vor, wenn die Ehegattin zum Zweck der Trennung vom Ehegatten eine andere Wohnung
bezieht, weil sie sich von ihm scheiden lassen will. Damit ist der Rechtsfall
jedoch bereits entschieden: Wurde die Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft in der
ehelichen Wohnung beendet - was im gegenständlichen Fall als erwiesen
angenommen werden kann -, so kann sich die Berufungswerberin nicht mit Erfolg
darauf berufen, in eben dieser Wohnung weiterhin eine Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaft (nur) mit den dort lebenden Kindern aufrecht erhalten zu
haben, unabhängig davon, wieviel Haushalts- oder Pflegeleistungen sie dort
in der Folge auch noch erbracht haben mag.
Nach dem klaren Wortlaut der oben zitierten Gesetzesstelle
kommt es für den Anspruch auf Familienbeihilfe primär darauf an, zu
wessen Haushalt die Kinder gehören, nicht wer den Haushalt führt, die
Kinder betreut etc. Der vorrangige Anspruch des Elternteils, der den Haushalt
überwiegend führt, kommt nur dann zum Tragen, wenn die Kinder dem
gemeinsamen Haushalt der Eltern angehören, Unterhaltsleistungen sind nur
dann von Bedeutung, wenn keine andere Person wegen Haushaltszugehörigkeit
anspruchsberechtigt ist. Damit gehen auch die Hinweise der Berufungswerberin auf
die weiterhin für die Kinder erbrachten Leistungen ins Leere (vgl. auch
VwGH 28.2.2002, 2001/15/0207).
Auf Grund aller dieser Feststellungen wurde die
Familienbeihilfe für die Monate März bis Mai 2004 zu Recht
zurückgefordert. Stand der Berufungswerberin für den Streitzeitraum
der Anspruch auf Familienbeihilfe nicht zu, dann war auch der Anspruch auf
Kinderabsetzbeträge gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3
lit.a EStG 1988 nicht gegeben.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu
entscheiden.
Linz, am 24.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1180-L/04
- Stammnummer
- 17907
- Gültig
- 24.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF