Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0042-F/04
Keine Investitionszuwachsprämie für Erschließungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0042-F/04vom 24.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung Bf, vertreten durch Geser & Partner
WTH und SteuerberatungsGmbH & Co KEG, 6866 Andelsbuch, Hof 320/9, vom
29. Jänner 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom
30. Dezember 2003 betreffend Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108e EStG 1988 für das Jahr 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
In den Investitionen der Berufungsführerin im Jahr
2002 sind die Kosten für den Anschluss der Schihütte an das Stromnetz,
an eine private Wasserversorgung sowie die Kanalanschlusskosten im Gesamtbetrag
vom 80.201,78 € enthalten. Der Kanalanschluss wurde behördlich
vorgeschrieben. Es waren umfangreiche Grabarbeiten bis ins Tal
(3,2 Kilometer) erforderlich. Weiters mussten die gesamten Leitungsrohre
von der Berufungsführerin bezahlt werden. Die Anschlussgebühren der
Gemeinde in Höhe von 1.231,07 € sind im obigen Betrag nicht
enthalten.
Für diese Investitionen machte die
Berufungsführerin eine Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108 e EStG geltend.
Das Finanzamt Bregenz hat mit Bescheid vom 30. Dezember
2003 die Investitionszuwachsprämie im Hinblick auf obige Anschlusskosten
nicht gewährt, da es sich bei Aufwendungen für den nachträglichen
Anschluss an Versorgungsnetze um Investitionen im Zusammenhang mit einem
bestehenden Gebäude gehandelt habe.
In der Berufung vom 29. Jänner 2004 brachte die
Berufungsführerin im Wesentlichen vor, dass nach der Rechtsprechung
Anschlusskosten für Kanal, Wasser und Strom dem Gebäude zuzurechnen
seien und somit kein prämienbegünstigtes Wirtschaftsgut vorliege.
Damit könnten jedoch nur Anschlusskosten im normalen Umfang an ein
bestehendes öffentliches Versorgungsnetz gemeint sein. Im
gegenständlichen Fall sei es jedoch auf Grund behördlicher Vorgaben
erforderlich gewesen, eine Schihütte an das öffentliche Abwassersystem
anzuschließen. Dazu hätten mehrere Kilometer lange Leitungen ins Tal
verlegt werden müssen. Sowohl die Kosten für die Grabarbeiten als auch
für die Leitungsrohre hätten von der Berufungsführerin getragen
werden müssen. Diese Kosten könnten keinesfalls zur Gänze dem
Gebäude zugerechnet werden. Vielmehr handle es sich um
Erschließungskosten von unbebauten Grundstücken und stellten diese
somit ein eigenständiges Wirtschaftsgut dar, für das die
Prämienbegünstigung gemäß
§ 108e EStG 1988 zustehe. Für diesen Umstand spreche
auch das Erkenntnis des VwGH vom 23. April 1985, 84/14/0188, welches jederzeit
verlegbare Elektrokabel als eigenständiges Wirtschaftsgut sehe und somit
auch für Rohrleitungen anwendbar sei.
Die Berufung wurde vom Finanzamt Bregenz mittels
Berufungsvorentscheidung vom 4. Februar 2004 als unbegründet
abgewiesen. In der Berufungsvorentscheidung brachte das Finanzamt im
Wesentlichen vor, dass für den Investitionszuwachs bei
prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern gemäß
§
108e EStG 1988 eine Investitionszuwachsprämie in Höhe von 10% der
Bemessungsgrundlage geltend gemacht werden könne. Voraussetzung sei, dass
die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung
prämienbegünstigter Wirtschaftgüter im Wege der Absetzung
für Abnutzung (§§ 7 und 8 EStG 1988) abzusetzen seien. Mit der
Absetzung für Abnutzung müsse noch nicht im Jahr der Geltendmachung
der Prämie begonnen werden. Maßgebend seien die steuerlichen
Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 6 Z 10, § 12 Abs. 5 EStG
1988). Eingelegte Wirtschaftsgüter seien nicht prämienbegünstigt.
Prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter seien ungebrauchte
körperliche Wirtschaftsgüter, die dem abnutzbaren Anlagevermögen
zuzurechnen seien. Nicht zu den prämienbegünstigten
Wirtschaftsgütern zählten auch Gebäude. Strittig sei im
vorliegenden Fall, ob die getätigten Aufwendungen betreffend
Anschlusskosten für Kanal, Wasser und Strom der
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988
zugänglich seien. Im Anlageverzeichnis seien diese Anschlusskosten auf dem
Konto 212 "Gebäude" aktiviert worden. Nach Doralt (EStG-Kommentar, Rz 84
und 114 zu § 6) gehörten Erschließungskosten zum Grund und Boden
oder zum Gebäude. Der Verweis der Berufungsführerin auf das
VwGH-Judikat VwGH 25.11.1999, 99/15/0169 gehe ins Leere, da das zu
erschließende Grundstück ja bereits bebaut gewesen sei. Auch nach
Hofstätter/Reichel (EStG-Kommentar, Rz 5 zu § 7) seien Anschlusskosten
an die öffentlichen Versorgungsbetriebe und an die
Straßenkanalisation, die Elektroinstallationen und Wasserleitungsanlagen
keine selbstständig bewertbaren Wirtschaftsgüter (VwGH 18. 9. 1964,
1226/63, VwGH 12.2.1965, 1279/64, und VwGH 14. 5. 1965, 2338/64). Im Rahmen der
Berufungserledigung müsse somit seitens des Finanzamtes festgehalten
werden, dass die vorliegenden Anschlusskosten bereits seitens des
Steuerpflichtigen auf Gebäude aktiviert worden seien. Die og
Kommentierungen, denen sich das Finanzamt im Rahmen dieser Erledigung
anschließe, sähen in den Erschließungs- bzw Anschlusskosten
keine selbständig bewertbaren Wirtschaftsgüter. Diese gehörten
entweder zum Gebäude oder zum Grund und Boden. Gesamthaft stellten diese
Aufwendungen somit keine prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter im
Sinne des § 108e EStG 1988 dar.
Im Vorlageantrag vom 18. Februar 2004 brachte die
Berufungsführerin im Wesentlichen vor, dass es für die Beurteilung, ob
für ein Wirtschaftsgut die Investitionszuwachsprämie zustehe, nicht
relevant sei, ob dieses auf Gebäude aktiviert wurde oder nicht. Weiters sei
zu beachten, dass durch die erstellten Rohrleitungen eine Vielzahl unbebauter
Grundstücke erschlossen worden seien. Diese Kosten müssten, wie
bereits in der Berufung erwähnt, durch die Berufungsführerin und nicht
wie sonst üblich durch die Gemeinde getragen werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 108e EStG 1988 idF BGBl I 155/2002
lautet:
"(1) Für
den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern
kann eine Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden.
Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder
Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8)
abgesetzt werden.
(2)
Prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter sind ungebrauchte
körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens.
Nicht zu den prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern zählen:
Gebäude
Geringwertige
Wirtschaftsgüter, die gemäß
§ 13 abgesetzt werden
Personen-
und Kombinationskraftwagen, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie
Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung
dienen
Wirtschaftsgüter,
die nicht in einer inländischen Betriebsstätte verwendet werden, die
der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dient.
Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen
Überlassung überwiegend im Ausland eingesetzt werden, nicht als in
einer inländischen Betriebsstätte
verwendet.
(3)
Der Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern
ist die Differenz zwischen deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten der
Kalenderjahre 2002 und 2003 und dem Durchschnitt der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter der letzten drei
Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2002 bzw. dem 1. Jänner 2003
enden. Dabei gilt Folgendes:
1. Erstreckt
sich die Anschaffung oder Herstellung prämienbegünstigter
Wirtschaftsgüter auf mehrere Jahre, sind in die Ermittlung des
durchschnittlichen Investitionszuwachses die jeweils zu aktivierenden
Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit einzubeziehen.
Ändern sich nachträglich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
ist die Investitionszuwachsprämie im Jahr der Änderung entsprechend
anzupassen.
2. Von der Summe
aller Anschaffungs- oder Herstellungskosten der prämienbegünstigten
Wirtschaftsgüter sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten jener
Wirtschaftsgüter, für die die Begünstigung nach § 10c Abs. 2
oder § 108d Abs. 2 Z 2 geltend gemacht wurde, abzuziehen. Der
Investitionszuwachs ist höchstens in Höhe der Differenz
prämienbegünstigt.
(4) Der
Steuererklärung ist ein Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie des
betreffenden Jahres anzuschließen (§§ 42, 43). Das Verzeichnis
hat die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte
Investitionszuwachsprämie zu enthalten. Das Verzeichnis gilt als
Abgabenerklärung.
(5) Die sich aus
dem Verzeichnis ergebende Prämie ist auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben,
es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß
§ 201 BAO zu erlassen.
Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung des Verzeichnisses zurück.
Sowohl die Prämie als auch eine Prämiennachforderung bzw.
Rückforderungsansprüche auf Grund einer geänderten
Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 3 gelten als Abgabe vom Einkommen im
Sinne der Bundesabgabenordnung und des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes.
Auf die Gutschrift sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden,
die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben
gelten.
Die Prämie
ist zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer zu
berücksichtigen."
Aus § 108e Absatz 2 EStG 1988 geht klar hervor, dass
Gebäude nicht zu den prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern
gehören. Strittig ist somit, ob die Strom- Wasser und Abwasserleitungen der
Schihütte ins Tal als selbständige abnutzbare Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens oder als Teil des Gebäudes anzusehen sind.
Für die Frage, ob im gegenständlichen Fall hinsichtlich der
strittigen Wirtschaftsgüter überhaupt selbständige Bewertbarkeit
gegeben ist, kommt es auf die herrschende Verkehrsauffassung an. Entscheidend
ist hier eine gewisse, bei der Veräußerung besonders ins Gewicht
fallende Selbständigkeit eines Wirtschaftgutes, sodass dafür im Rahmen
des Gesamtkaufpreises ein besonderes Entgelt angesetzt zu werden pflegt (VwGH
12.2.1965, 1279/64). Der Verwaltungsgerichtshof hat Gas- und Wasserzuleitungen
als Teile des Gebäudes qualifiziert (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 1.
März 1983, 82/14/0156). Zu den Herstellungskosten des Gebäudes
zählen auch die Kosten des Anschlusses an die Kanalisation und an das
Stromnetz (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 12. Februar 1965, 1279/64). Die
gegenständlichen für Strom- Wasser- und Kanalanschluss getätigten
Investitionen sind daher als Investitionen in das Gebäude anzusehen,
für die keine Investitionszuwachsprämie zusteht.
Das Argument, dass durch die gegenständliche
Erschließung der Schihütte eine Vielzahl unbebauter Grundstücke
erschlossen worden seien und die Leitungen daher ein selbständig
bewertbares Wirtschaftsgut darstellten, ist für den UFS nicht
nachvollziehbar, da die gegenständlichen Investitionen nicht getätigt
wurden, um andere unbebaute Grundstücke zu erschließen, sondern weil
die Berufungsführerin auf Grund behördlicher Auflagen die
Schihütte erschlossen hat, um diese betreiben zu können. Aus dem
Betriebsausgabenbegriff ergibt sich, dass es entscheidend auf den
Veranlassungszusammenhang zwischen Aufwendungen oder Ausgaben mit entsprechenden
Einkünften ankommt. Da im vorliegenden Fall unstrittig nur Einkünfte
aus dem Betrieb der Schihütte, nicht aber Einkünfte aus der Verwertung
unbebauter, nunmehr erschlossener Grundstücke vorliegen, liegt kein
Veranlassungszusammenhang der Erschließungskosten mit unbebauten
Grundstücken vor. Selbst wenn ein Zusammenhang mit unbebauten
Grundstücken bestehen würde, bestände dafür keine
Investitionszuwachsprämie, da diese nur für Wirtschaftsgüter des
abnutzbaren Anlagevermögens gewährt wird. Zudem hat der VwGH
in seinem Erkenntnis vom 25.11.1999, 99/15/0169, zu Recht erkannt, dass
Aufwendungen für den Anschluss an das Trinkwasser- und Abwasserkanalnetz
nur dann als eigenständiges Wirtschaftsgut anzusehen sind, wenn sie nicht
in Zusammenhang mit einem Gebäude gebracht werden können. Im
von der Berufungsführerin zitierten Erkenntnis des VwGH vom 23. April 1985,
84/14/0188, ist es um ein in auf Holzbalken geschraubte Wannen verlegtes
Elektrokabel gegangen. Dieses Kabel war jederzeit ohne großen Aufwand
gemeinsam mit den Maschinen, die es versorgt hat, verlegbar. Im
gegenständlichen Fall kann von einer ohne großen Aufwand
jederzeitigen Verlegbarkeit der Strom-, Trinkwasser- und Abwasserkanalleitungen
wohl keine Rede sein, zumal diese auf einer Länge von 3,2 Kilometern
unterirdisch verlegt sind. Auch ist im gegenständlichen Fall nicht
erkennbar, dass die Strom-, Wasser - und Trinkwasserleitungen vom Betrieb
der Schihütte losgelöst als eigenständiges Wirtschaftsgut genutzt
werden. Da somit kein Veranlassungszusammenhang zwischen diesen
strittigen Investitionen und Einkünften, die nicht aus dem Betrieb der
Schihütte resultieren, erkennbar ist, sind diese Investitionen dem
Gebäude "Schihütte" zuzurechnen. Im Übrigen wird auf die
Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung verwiesen. Die Berufung war
daher als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
am 24. August 2005
Normen und Schlagworte
- § 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0042-F/04
- Stammnummer
- 17900
- Gültig
- 24.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF