Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0257-I/05
Vorsteuerberichtigung bei geringfügig nicht unternehmerischer Nutzung eines Gebäudes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0257-I/05vom 24.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Vorsteuerberichtigung zu Lasten des Unternehmers im Fall einer untergeordneten nichtunternehmerischen Nutzung eines gemischt genutzten Gebäudes ist im Hinblick auf Art. 17 Abs. 6 der 6 MwSt-Richtlinie nicht gerechtfertigt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Berater, vom
9. März 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
7. März 2005 betreffend Abweisung eines Antrages auf Aufhebung der
Umsatzsteuerbescheide 1998 bis 2001 gemäß
§ 299 BAO
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid vom 7.
März 2005 wird abgeändert und spricht aus, dass in Entsprechung des
Antrages vom 1. September 2004 die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1998
bis 2001 vom 20. Jänner 2000 (1998), 5. März 2001 (1999), 5. Dezember
2001 (2000) und 31. Jänner 2003 (2001) gemäß
§ 299 Abs. 1
BAO aufgehoben werden, weil sich der Spruch dieser Bescheide als nicht richtig
erwiesen hat.
Entscheidungsgründe
Die Bw. (Berufungswerberin) betreibt ein Restaurant mit
einer Appartementvermietung. Der Gewinn wird nach § 5 EStG 1988 ermittelt.
Im Betriebsgebäude befindet sich auch die Privatwohnung. Das Ausmaß
der privaten Nutzung des Betriebsgebäudes beträgt 10,78 % der
Gesamtnutzfläche.
Mit Eingabe vom 1. September 2004 wurde seitens der Bw. die
Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2002
gemäß
§ 299 BAO angeregt. Begründend wurde ausgeführt,
gemäß dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 8. 5. 2003,
Rs. C-269/00, Seeling, erweise sich die unechte Steuerbefreiung für den
Eigenverbrauch von Gebäuden zu Wohnzwecken als richtlinienwidrig. Der
Eigenverbrauch sei vielmehr steuerpflichtig und die damit zusammenhängenden
Vorsteuern abzugsfähig.
Die Berechnung des Eigenverbrauchs und die Ermittlung der
abzugsfähigen Vorsteuern sei folgendermaßen ermittelt worden:
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Jahre
|
Text
|
AK
netto
|
VSt
|
2%
AfA netto
|
20%
USt-EV
|
§
12 Abs. 10
|
Veränderung
Zahllast
|
1991
|
Baukosten
Privatwohnung
|
48.413,17
|
9.682,63
|
968,26
|
-193,65
|
|
|
1992
|
Baukosten
Privatwohnung
|
42.299,72
|
8.459,94
|
845,99
|
169,20
|
|
|
1993
|
Baukosten
Privatwohnung
|
2.950,52
|
590,10
|
59,01
|
-11,80
|
|
|
1996
|
Baukosten
Privatwohnung
|
9.679,21
|
1.935,84
|
193,58
|
-38,72
|
|
|
|
Summe
|
103.342,62
|
20.668,52
|
2.066,85
|
-413,37
|
0,00
|
0,00
|
1998
|
|
|
|
|
-413,37
|
2.066,85
|
1.653,48
|
1999
|
|
|
|
|
-413,37
|
2.066,85
|
1.653,48
|
2000
|
|
|
|
|
-413,37
|
2.066,85
|
1.653.48
|
2001
|
|
|
|
|
-413,37
|
1.098,59
|
685,22
|
2002
|
|
|
|
|
-413,37
|
252,59
|
-160,78
|
|
Gesamtsumme
USt-Gutschrift
|
|
|
|
|
|
5.484,88
Ferner wurde mitgeteilt, dass in den Jahren 1996 und 1997
die AfA Privatanteil mit 10 % versteuert worden sei, ab 1998 mit 0%.
Die Ausfertigungsdaten der Umsatzsteuerbescheide der Jahre
1998 bis 2001 wurden wie folgt bekannt gegeben: 20. Jänner 2000 (1998), 5.
März 2001 (1999), 5. Dezember 2001 (2000), 31. Jänner 2003 (2001) und
4. November 2003 (2002). Die 5 Jahres-Frist beginne somit am 31.12.2000 zu
laufen. Eie Rückvergütung sei daher ab 1998 möglich.
Mit Ausfertigungsdatum 14. Jänner 2005 wurde ein als
Abweisungsbescheid 2002 bezeichneter Bescheid erlassen, mit dem der Antrag auf
Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 2002 vom 4. November 2003 abgewiesen wurde.
Begründend wurde ausgeführt, sofern es durch die Steuerbefreiung des
Eigenverbrauchs für vor 1998 geltend gemachte Vorsteuern ab 1998 zu einer
Vorsteuerberichtigung gemäß
§ 12 Abs. 3 oder 10 UStG 1994
gekommen sei, sei diese in offenen Verfahren rückgängig zu machen und
ein Eigenverbrauch zum Normalsteuersatz zu versteuern. Da lt. Aktenlage für
die Jahre 1998 bis 2001 keine offenen Veranlagungen anhängig seien, habe
dem Antrag nicht entsprochen werden können. Zudem liege die Aufhebung im
Ermessen des Finanzamtes. Die für das Jahr 2002 begehrte Aufhebung werde
wegen Geringfügigkeit nicht durchgeführt.
In einer weiteren Eingabe der Bw. vom 25. Jänner 2005
wurde mitgeteilt, dass der Abweisdungsbescheid für das Jahr 2002 zur
Kenntnis genommen werde. Der Antrag gemäß
§ 299 BAO vom 1.
September 2004 betreffend die Umsatzsteuerbescheide 1998 bis 2001 sei aber noch
unerledigt.
Mit Ausfertigungsdatum 7. März 2005 wurde der Antrag
vom 1. September 2004 gemäß
§ 299 BAO betreffend die Aufhebung
der Umsatzsteuerbescheide 1998 bis 2001 abgewiesen. Begründend wurde
ausgeführt, da lt. Aktenlage für die Jahre 1998 bis 2001 keine offenen
Verfahren anhängig seien, habe dem Antrag auf Bescheidbehebung nach §
299 BAO nicht entsprochen werden können. Das Seeling-Urteil sei nach
Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen für den Zeitraum
1.1.1995 bis 31.12.2003 grundsätzlich nicht anzuwenden.
Gegen den genannten Bescheid wurde mit Eingabe vom 9.
März 2005 fristgerecht Berufung erhoben und ausgeführt, die
Rechtsauffassung des Finanzamtes Innsbruck widerspreche zweifellos geltendem
Recht. Um die Kosten des Verfahrens für die Bw. zu minimieren werde als
Begründung auf den bloßen Inhalt des § 299 BAO, den
umfangreichen Erlass des BMF in der Angelegenheit "Seeling" sowie auf die
Eingabe vom 25. Jänner 2005 verwiesen.
Die Berufung wurde ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung direkt der Abgabenbehörde zweiter Instanz
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 299 Abs.1 BAO kann die
Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen
einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch
des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Nach Abs. 2 leg. cit. ist mit dem aufhebenden Bescheid der
den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden.
Der Inhalt eines Bescheides ist rechtswidrig, wenn der
Spruch nicht dem Gesetz entspricht. Weshalb diese Rechtswidrigkeit vorliegt
(etwa einer unrichtigen Auslegung einer Bestimmung), ist für die
Anwendbarkeit des § 299 Abs. 1 BAO nicht ausschlaggebend.
Die Aufhebung setzt weder ein Verschulden der
Abgabenbehörde noch ein Verschulden (Nichtverschulden) des
Bescheidadressaten voraus. Lediglich bei der Ermessensübung könnte
ausnahmsweise dem Verschulden der Behörde bzw. der Partei Bedeutung
zukommen (vgl. Ritz, BAO-Handbuch mit einem Kommentar, Anm. 3 zu § 299
BAO).
Gemäß
§ 302 Abs. 1 BAO sind
Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden, soweit
nicht anderes bestimmt ist, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist,
Aufhebungen gemäß
§ 299 jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach
Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides zulässig.
Darüber hinaus sind zulässig:
Aufhebungen nach § 299, die wegen Widerspruches mit
zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen Vereinbarungen oder mit
Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union erfolgen, bis zum Ablauf der
Verjährungsfrist oder wenn der Antrag auf Aufhebung innerhalb dieser Frist
eingebracht ist, auch nach Ablauf dieser Frist (§ 302 Abs. 2 lit. c BAO).
Da für Umsatzsteuerbescheide der Jahre 1998 bis 2001
die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen war [Bescheide 20. Jänner
2000 (Umsatzsteuer 1998), 5. März 2001 (Umsatzsteuer 1999), 5. Dezember
2001 (Umsatzsteuer 2000), 31. Jänner 2003 (Umsatzsteuer 2001)], ist der
Aufhebungsantrag als rechtzeitig gestellt anzusehen.
Das UStG 1994 hat die umsatzsteuerlichen Vorschriften
betreffend Gebäude aus dem UStG 1972 übernommen. Betreffend den
Vorsteuerabzug für gemischt genutzte Gebäude galt gemäß
§ 12 Abs. 2 Z 1 UStG 1972, dass Leistungen im Zusammenhang mit der
Anschaffung, Errichtung oder Erhaltung von Gebäuden insoweit als für
das Unternehmen ausgeführt gelten, als die Entgelte hiefür nach den
einkommensteuerrechtlichen Vorschriften Betriebsausgaben oder Werbungskosten
sind.
Durch die ertragsteuerliche Anknüpfung konnte der
Steuerpflichtige bei gemischt genutzten Gebäuden mit einer betrieblichen
Nutzung von über 80 % die volle Vorsteuer geltend machen, er musste jedoch
im Ausmaß der privaten Nutzung einen Eigenverbrauch
versteuern.
Nach § 12 Abs. 2 UStG 1994 gelten
Lieferungen und sonstige Leistungen als für das Unternehmen
ausgeführt, wenn sie zu mindestens 10% für Zwecke des Unternehmens
erfolgen. Hievon besteht nach Z 1 folgende Ausnahme: Lieferung oder
sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Anschaffung, Errichtung oder
Erhaltung von Gebäuden gelten (nur) insoweit als für das Unternehmen
ausgeführt, als die Entgelte hiefür nach den
einkommensteuerrechtlichen Vorschriften Betriebsausgaben oder Werbungskosten
sind.
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 1997 wurde § 12
Abs. 2 Z 1 UStG 1994 mit Wirkung ab 1998 um das gemeinschaftsrechtlich gebotene
Zuordnungswahlrecht erweitert. Der Z 1 wurde angeführt, dass "der
Unternehmer jedoch die Möglichkeit hat, den Teil der Lieferungen oder
sonstigen Leistungen, der danach nicht für das Unternehmen ausgeführt
gilt, dem Unternehmen zuzuordnen". Zugleich wurde in § 6 Abs. 1 Z 16 UStG
1994 normiert, dass der Eigenverbrauch unecht steuerfrei ist. Auf die
Steuerfreiheit des Eigenverbrauchs konnte gemäß
§ 6 Abs. 2 UStG
1994 nicht verzichtet werden.
Mit dem Steuerreformgesetz 2000, BGBl. I Nr. 106/1999,
wurde die Zuordnungsvorschrift in
§ 12 Abs. 2 Z 1 UStG 1994
geändert. Während bis dahin eine ausdrückliche Zuordnung zum
Unternehmen erforderlich war, so sollte fortan die gänzliche Zuordnung von
Gebäuden als Regelfall gelten. Seit dem Jahr 2000 gelten daher Lieferungen
und sonstige Leistungen in Zusammenhang mit gemischt genutzten Gebäuden
kraft gesetzlicher Fiktion als zur Gänze dem Unternehmen zugeordnet.
Allerdings steht es dem Unternehmer frei, eine davon abweichende Zuordnung
vorzunehmen.
Nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen, der
sich das Finanzamt offensichtlich anschließt, ist das Urteil des EuGH vom
8. 5. 2003, C-269/00, Rs. Seeling, im Bereich des österreichischen
Umsatzsteuergesetzes vom 1.1.1995 bis 31.12.2003 grundsätzlich nicht
anzuwenden. Als Begründung wird Art. 17 Abs. 6 der 6. MwSt-Richtlinie
herangezogen. Dieser lautet wie folgt:
"Der Rat legt auf
Vorschlag der Kommission vor Ablauf eines Zeitraumes von vier Jahren nach dem
Inkrafttreten dieser Richtlinie einstimmig fest, bei welchen Ausgaben die
Mehrwertsteuer nicht abziehbar ist. Auf jeden Fall werden diejenigen Ausgaben
vom Vorsteuerabzugsrecht ausgeschlossen, die keinen streng geschäftlichen
Charakter haben, wie Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und
Repräsentationsaufwendungen.
Bis zum Inkrafttreten der
vorstehend bezeichneten Bestimmungen können die Mitgliedstaaten alle
Ausschlüsse beibehalten, die in den in ihren zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Richtlinie bestehenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften
vorgesehen sind."
Da im UStG im Zeitpunkt des Beitrittes ein Vorsteuerabzug
für Lieferungen und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der
Anschaffung, Errichtung und Erhaltung von Gebäuden gemäß
§
12 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 nur insoweit zulässig war, als die Entgelte
hiefür nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften Betriebsausgaben
oder Werbungskosten waren, war damit der Eigenverbrauch des
nichtunternehmerischen Teiles grundsätzlich ausgeschlossen.
Daraus wird von Bundesministerium für Finanzen
gefolgert, dass Österreich von der Regelung der Art. 17 Abs. 6 zweiter
Unterabsatz der 6. MwSt-Richtlinie Gebrauch gemacht hat. Ein Vorsteuerabzug soll
daher für diesen Zeitraum nicht zustehen.
Lediglich im Fall einer untergeordneten Nutzung (bis zu 20
%, im Streitfall 10,78 %) räumen sogar die Umsatzsteuerrichtlinien ein,
dass bei dieser Art der Nutzung von Gebäuden aufgrund der damaligen
Anknüpfung an ertragsteuerrechtliche Grundsätze im Beitrittszeitpunkt
der volle Vorsteuerabzug für das Gebäude zustand und daher in diesen
Fällen ein laufender Eigenverbrauch zu versteuern war. Aufgrund der zum
1.1.1998 eingeführten Eigenverbrauchsbesteuerung ergab sich in derartigen
Fällen ab dem Jahr 1998 aber das Erfordernis von Vorsteuerberichtigungen zu
Lasten des Unternehmers gemäß
§ 12 Abs. 10 UStG hinsichtlich des
untergeordnet nichtunternehmerisch genutzten Gebäudeteils. Diese
Vorsteuerberichtigungen waren sogar nach Ansicht der Finanzverwaltung sowohl im
Hinblick auf das Urteil des EuGH 8.5.2003, C-269/00, Rs. Seeling, als auch im
Hinblick auf Art. 17 Abs. 6 der 6. MwSt-Richtlinie, der nur einen
Vorsteuerausschluss in dem zum 1.1.1995 bestehenden Umfang zulässt, nicht
gerechtfertigt (vgl. auch, Prechtl/Aigner, SWK-Sonderheft, Gemischt genutzte
Gebäude, S. 86 ff).
Da die zum 1.1.1998 vorgenommene Vorsteuerberichtigung zu
Lasten des Unternehmens bei gemischt genutzten Gebäuden mit einer
untergeordneten nicht unternehmerischen Nutzung sogar bei Annahme des
Beibehaltungsrechtes gegen Art. 17 Abs. 6 der 6. MwSt-Richtlinie
verstößt, ist nach Ansicht der Referentin eine Bescheidbehebung
geboten. Auf die weiteren Einwendungen (Anwendbarkeit des Seeling-Urteils)
braucht daher nicht eingegangen werden.
Die Aufhebung von Bescheiden gemäß
§ 299
Abs. 1 BAO steht im Ermessen, welches gemäß
§ 20 BAO nach
Billigkeit und Zweckmäßigkeit auszuüben ist, wobei dem Prinzip
der Rechtmäßigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit
zu kommt. Trotzdem werden Aufhebungen vor allem dann zu unterbleiben haben, wenn
die Rechtswidrigkeit bloß geringfügig ist bzw. sie keine wesentlichen
Folgen nach sicht gezogen hat.
Das eingeräumte Ermessen wird dann im Sinne des
Gesetzes gehandhabt, wenn bei Wahrnehmung einer nicht bloß
geringfügigen Rechtswidrigkeit mit Aufhebung des Bescheides vorgegangen
wird (VwGH vom 5.6.2003, 2001/15/0133).
Das Finanzamt hat die Ermessensübung überhaupt
nicht begründet. Die Bw. hat hingegen folgende Zahllastdifferenzen für
die Streitjahre bekannt gegeben: 1998: 1.653,48 €, 1999: 1.653,49 €,
2000: 1.653,48 € und 2001: 685,22 €. Da im Streitfall die Bw. zu
Unrecht Vorsteuerberichtigungen zu ihren Lasten vornehmen musste und die
steuerlichen Nachteile für die Bw. nicht nur geringfügig sind, ist dem
Begehren auf Bescheidbehebung zu entsprechen.
Was den Antrag der Bw. anbelangt, die Umsatzsteuerbescheide
der Jahre 1998 bis 2001 aufzuheben und durch (neue) Umsatzsteuerbescheide zu
ersetzen ist Folgendes zu bemerken:
Bei der Umsetzung der stattgebenden Entscheidung sind
theoretisch drei Möglichkeiten denkbar - sowie in der Literatur auch
für die grundsätzlich vergleichbare Situation bei der Stattgabe der
Berufung gegen einen Bescheid, mit dem ein Wiederaufnahmeantrag abgewiesen wird,
drei Varianten vertreten werden (vgl. Ritz, BAO, Kommentar, 2. Auflage Anm. 6 zu
§ 307, Stoll, BAO-Kommentar, S. 2966,2969, Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz,
BAO, Anm. 5 zu § 307):
Aufhebung des angefochtenen Bescheides, mit dem der
Aufhebungsantrag abgewiesen wurde (nicht gemäß
§ 289 Abs. 1
BAO); in weiterer Folge müsste das Finanzamt den Aufhebungsbescheid und
damit verbunden die neuen Umsatzsteuerbescheide 1998 bis 2001 erlassen
(entsprechend Stoll, BAO-Kommentar
2969, anders 2960f und 2969).
Ausspruch der Aufhebung der Bescheide laut Antrag in der
Berufungsentscheidung; das Finanzamt müsste dann die neuen
Umsatzsteuerbescheide 1998 bis 2001 erlassen (entsprechend
Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz,
§ 307 Anm. 5; Stoll,
BAO-Kommentar S. 2960f, 2966, anders 2969).
Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtzsind -
soweit ersichtlich - die einzigen Autoren, die bisher nicht nur zur
vergleichbaren Problematik bei Wiederaufnahmen, sondern in Anm. 21 zu
§ 299 auch direkt zur Problematik des Verbindungsgebotes im
Aufhebungsverfahren gemäß
§ 299 Abs. 2 BAO Stellung
genommen haben: Eine Verbindung von Bescheiden setzt voraus, dass zur Erteilung
beider Bescheide dieselbe Abgabenbehörde zuständig ist. Gegen eine
Erlassung des neuen Sachbescheides durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
spricht, dass dadurch der Partei die Erhebung eines ordentlichen Rechtsmittels
(Berufung) gegen den neuen Sachbescheid verunmöglicht wird. Eine Verbindung
gemäß
§ 299 Abs. 2 BAO ist überdies (auch in der
ersten Instanz) gegebenenfalls überhaupt unmöglich, wenn der Erlassung
eines neuen Sachbescheides entgegensteht, dass richtigerweise in der
betreffenden "Sache" kein Bescheid zu erlassen ist.
Ausspruch der Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide 1998 bis
2001 in der Berufungsentscheidung und Neufestsetzung der Umsatzsteuer 1998 bis
2001 (funktional erstinstanzlich) durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
(entsprechend Bibuszitiert bei
Ritz,
BAOKommentar, 2. Auflage,
Anm. 6 zu § 307 der dies offensichtlich als zumindest gleichwertige
Variante betrachtet).
Die zweitangeführte von
Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz vertretene Ansicht entspricht nach Ansicht der
Referentin am ehesten dem Charakter des Berufungsverfahrens; ihr ist daher nach
Meinung der Referentin der Vorzug zu geben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 24. August 2005
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 17 Abs. 6 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1
gemischt genutztes GebäudeVorsteuerabzuggeringfügige nichtunternehmerische NutzungVorsteuerberichtigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0257-I/05
- Stammnummer
- 17885
- Gültig
- 24.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF