Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0877-W/05
Erhöhte Familienbeihilfe - ist die dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0877-W/05vom 23.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Johannes
Ruckenbauer, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Schottengasse 3A, gegen den Bescheid
des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf
betreffend erhöhte Familienbeihilfe ab 1. Oktober 1998
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), geb. am 23. März 1955,
wohnt in der WG und wird durch einen Sachwalter vertreten, welcher am
6. Oktober 2003 den Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe sowie
des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung
stellte.
Das Finanzamt ersuchte das Bundessozialamt um Erstellung
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens.
Am 18. Dezember 2003 wurde folgendes Aktengutachten
erstellt:
Anamnese:
Aktengutachten
aufgrund des Befundes vom 9.5.2003 (KH BGH) seit 1985 Psychose bekannt.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): keine
Untersuchungsbefund:
keine neurologischen Ausfälle
Status
psychicus / Entwicklungsstand: nicht orientiert, chronisch produktiv
Relevante
vorgelegte Befunde:
2003-05-09
KH BGH
schizophrener
Residualzustand
Diagnose(n):
schizophrener
Residualzustand
Richtsatzposition:
585 Gdb: 100% ICD: F20.0
Rahmensatzbegründung:
ORS,
da ein chronischer Verlauf mit deutlicher Beeinträchtigung vorliegt.
Gesamtgrad
der Behinderung: 100 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Eine
Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 1985-01-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2003-12-18 von S.J.
Facharzt
für Psychiatrie und Neurologie
zugestimmt
am 2003-12-18
Leitender
Arzt: T.G.
Das Finanzamt erließ am 11. Februar 2004 einen
Bescheid und wies die Berufung mit folgender Begründung ab:
"§ 6
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 regelt den Anspruch auf Familienbeihilfe
für Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten
(bei bestehender Unterhaltspflicht) und für Vollwaisen.
Gemäß
§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe und
erhöhte Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer
vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des
27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung
voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen und sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Demnach ist der
Familienbeihilfenanspruch für jemanden gedacht, der zufolge einer im
Kindesalters eingetretenen erheblichen Behinderung niemals erwerbsfähig
geworden ist.
Laut Gutachten des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 18. Dezember 2003
wurde Ihnen zwar eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit
bescheinigt, jedoch scheint diese nicht vor dem 21. Lebensjahr eingetreten zu
sein..."
Der Sachwalter des Bw. erhob am 12. März 2004
fristgerecht Berufung und führte dazu Folgendes aus:
"...Es ist
unrichtig, dass sich bei dem seit Geburt behinderten Betroffenen
P.E. aus dem Gutachten des Bundesamtes
für Soziales und Behindertenwesen vom 18.12.2003 ergeben habe, dass die
Behinderung nicht vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist.
Aus dem Gutachten
ergibt sich vielmehr, dass die Behinderung von 100 % durch mehr als 3 Jahre
anhaltend ist.
Weiters, dass die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung
ab 1.1.1985 auf Grund der vorgelegten relevanten Befunde möglich
ist.
Der Betroffene ist
auch dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Auch aus den
aufgezählten Medikamenten sowie den aufgezählten Vorbefunden ergibt
sich, dass ein chronischer Verlauf mit deutlicher Beeinträchtigung
vorliegt. Es ergibt sich daraus kein Ausschluss, dass die Behinderung nicht
schon seit Geburt gegeben ist. Es war für den untersuchenden Arzt
völlig klar, dass ein Dauerzustand vorliegt.
Falls bei der
Behörde sich ein Zweifel ergeben hat, dann hätte der Facharzt für
Psychiatrie und Neurologie, Dr.J.S.,
nochmals befragt oder einvernommen werden müssen, und ebenso der leitende
Arzt Frau Dr. T.G. . Da dies nicht erfolgt
ist, ist das Verfahren mangelhaft geblieben.
Diesen
Sachverständigen hätte auch aufgetragen werden sollen, die Grundlage
für ihr Gutachten, nämlich die Vorbefunde näher darzulegen, weil
sich auch daraus die Behinderung von Geburt an, aber jedenfalls vor dem 21.
Lebensjahr ergeben hätte und daher dem gestellten Antrag hätte
stattgegeben werden müssen.
Ich beantrage daher
nach Verfahrensergänzung durch Einvernahme der Sachverständigen,
allenfalls Einholung eines neuerlichen Sachverständigengutachtens, der
Berufung stattzugeben und die Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe
ab Oktober 1998 zu gewähren."
Das Finanzamt ersuchte das Bundessozialamt neuerlich um
Erstellung eines Gutachtens und verwies darauf, dass zu klären sei, ob das
Leiden bereits vor dem 21. Lebensjahr
aufgetreten ist.
Das Gutachten vom 22. März 2004 brachte gegenüber
der Erstbegutachtung keine Änderung, weshalb das Finanzamt die Berufung
mittels Berufungsvorentscheidung abwies.
Im Vorlageantrag brachte der Sachwalter vor, auch aus dem
Gutachten durch den leitenden Arzt Frau Dr. T.G. ergebe sich, dass ein
Dauerzustand vorliege und eine Behinderung von 100% mehr als drei Jahre
anhaltend. Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades
der Behinderung sei am 1.1.1985 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde
möglich. Es werde ferner bestätigt, dass der Untersuchte
voraussichtlich dauernd außer Stande sei, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Dies ab Jänner 1985.
Es erscheine daher die rechtliche Beurteilung durch die I.
Instanz unrichtig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor
Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des
27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen
Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder,
deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht
auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder Sozialhilfe in Heimerziehung
befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter
denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (§ 6 Abs. 1 bis
3).
Gemäß
§ 6 Abs. 2 lit. d iVm Abs. 5 des FLAG
1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf
sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie wegen
einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres,
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und
sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich
die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt gemäß
§ 8 Abs.
5 des betreffenden Gesetzes ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBl.
I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine
ärztliche Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des
VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 24.3.1994, 92/16/0142) ist von mehreren
Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen
anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für
sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest
weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Folgendes steht laut den vorgelegten Unterlagen
fest:
Der
Bw. leidet an einem schizophrener Residualzustand
Grad
der Behinderung: 100 v.H. voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend
Der
Bw. ist voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt
zu verschaffen
seit
1985 Psychose bekannt (Befund des KH BGH vom 9.5.2003), daher ist eine
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung
ab 1.1.1985 laut Gutachten vom 22. März 2004
möglich.
Wenn der Sachwalter in der Berufung
vom 12. März 2004 vermeint, dass der Bw. bereits seit Geburt behindert ist,
so ist dazu Folgendes zu sagen:
Die Schizophrenie ist eine ernsthafte und
beeinträchtigende psychische Störung, die sich typischerweise das
erste Mal bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen manifestiert.
Im Berufungsfall ist aufgrund der vorliegenden Befunde erst
seit 1985 bekannt, dass der Bw. an Schizophrenie leidet. Zu diesem Zeitpunkt war
er bereits 30 Jahre alt. Dieser Umstand wird auch vom Sachwalter in seinem
Vorlageantrag nicht (mehr) bestritten.
Da somit als erwiesen anzunehmen ist, dass die Erkrankung
erst nach dem 21. Lebensjahr eingetreten ist, und somit die gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der (erhöhten) Familienbeihilfe
nicht vorliegen, war die Berufung abzuweisen.
Wien, am 23.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0877-W/05
- Stammnummer
- 17870
- Gültig
- 23.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF