Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0181-K/04
Steuerpflicht einer Unfallrente im Jahr 2003
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0181-K/04vom 23.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des K.W., Arbeitnehmer, geb.
3. April 1967, St.A., B.8, vom 20. April 2004 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wolfsberg, vertreten durch HR Dr. Elisabeth Hofer, vom
26. März 2004 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
K.W. (in der Folge Bw.) bezog im Streitjahr Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit.
Entsprechend der vom Bw. am 30. Jänner 2004 beim
Finanzamt Wolfsberg eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
erließ das Finanzamt am 26. März 2004 einen Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2003, in dem es die von der Bezug auszahlenden Stelle
gemeldeten steuerpflichtigen Bezüge sowie Arbeitslosengeld in Höhe von
€ 2.097,56 und eine Unfallrente von der Allgemeinen
Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Graz, in Höhe von € 3.153,84
(Lohnzettel: Kennzahl 245) als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
versteuerte.
In der gegen diesen Einkommensteuerbescheid 2003 erhobenen
Berufung vom 20. April 2004 brachte der Bw. Folgendes vor: Durch die Besteuerung
der von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt bezogenen Rente in Höhe
von € 3.153,00 fühle sich der Bw. in seinen verfassungsrechtlich
gewährleisteten Rechten, insbesondere im Recht auf die Unversehrtheit des
Eigentums und der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz, aber auch im
verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz des Vertrauens, den Pensionen
aus dem Sozialversicherungssystem genießen, verletzt. Als wesentliche
Beschwerdegründe führte der Bw. an: Der Gesetzgeber habe durch die
Festlegung der Rentenhöhe der Vollpension (bei 100% Erwerbsminderung) von
66,6% der Bemessungsgrundlage offenbar die Absicht verfolgt, bei 100%iger
Erwerbsminderung eine 100%ige Nettoersatzrate durch die Unfallrente
sicherzustellen. Dabei sei er offenbar von einer durchschnittlichen
Abgabenbelastung der Bemessungsgrundlage von pauschal 33,3% ausgegangen und von
der damals bestehenden Besteuerung der Unfallrenten. Unter diesen zwei
Voraussetzungen werde eine vom Gesetzgeber offenbar gewollte Nettoersatzrate von
100% bei 100%iger Erwerbsminderung erzielt. Wenn nun der Gesetzgeber durch eine
volle Steuerpflicht der Unfallrenten diese Nettoersatzrate einer bereits vor
Inkrafttreten der Steuerpflicht bezogenen Unfallrente dramatisch senke, stelle
das nicht einfach eine zulässige Besteuerungsmaßnahme dar, sondern im
wirtschaftlichen Ergebnis einen unzulässigen Verstoß gegen den
Vertrauensschutz, den Pensionen im Allgemeinen nach der Judikatur des VfGH
genießen. Mit Einführung des ASVG-Unfallversicherungssystems sei die
Schadenersatzpflicht des Dienstgebers bei Arbeitsunfällen im Falle der
Fahrlässigkeit des Dienstgebers beseitigt, im Gegenzug die alleinige
Finanzierung der Unfallversicherung durch Dienstgeberbeiträge vorgesehen
worden. Dem Gesetzgeber stehe es nicht frei in solche Schadenersatzleistungen
beliebig einzugreifen, ohne die Unversehrtheit des Eigentums zu verletzen. Dabei
sei es ohne Belang, ob der Eingriff direkt über eine Absenkung der
Unfallrenten oder über den Umweg einer ursprünglich nicht vorgesehenen
Besteuerung erfolge. Der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom
22.06.1992 (G 65/92) grundsätzlich anerkannt, dass es sich bei Unfallrenten
zumindest teilweise um pauschalierten Schadenersatz handle und sei in der Folge
von der Nichtbesteuerung des Schadenersatzes ausgegangen. Der mögliche
Einwand dagegen, dass Schadenersatzleistungen in Rentenform gemäß
§ 29 Z 1 EStG steuerpflichtig seien, müsse mit der Frage nach der
Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung beantwortet werden, wobei sich
der Bw. hier mit dem Hinweis auf die jüngste Judikatur des dt.
Bundesfinanzhofes zu diesem Problemkreis beschränke. Zur Beschleunigung des
Verfahrens beantragte der Bw., von der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung
Abstand zu nehmen und seine Berufung gleich der nächsten Instanz zur
Entscheidung vorzulegen.
Das Finanzamt beantragte am 22. September 2004, die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die
Unfallrente, die der Bw. von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt,
Landesstelle Graz, bezogen hat, im Streitjahr 2003 steuerfrei zu behandeln ist
oder nicht.
Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung
zählen gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988 zu den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Bis 31. Dezember 2000 waren Bezüge aus einer
gesetzlichen Unfallversorgung nach der Gesetzesbestimmung des § 3 Abs. 1 Z
4 lit. c EStG 1988 von der Einkommensteuer befreit.
Mit Artikel 7 Z 2 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I
Nr. 142/2000 (herausgegeben am 29. Dezember 2000), wurde die lit. c des § 3
Abs. 1 Z 4 EStG 1988 mit Wirkung vom 1. Jänner 2001 aufgehoben. Mit
Artikel I Z 1a des Euro-Steuerumstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 59/2001, wurde
bei § 3 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 mit Wirkung ab 27. Juni 2001 eine neue lit. c
mit folgendem Wortlaut eingefügt: Von der Einkommensteuer sind
befreit:...."Erstattungsbeiträge für Kosten im Zusammenhang mit der
Unfallheilbehandlung oder mit Rehabilitationsmaßnahmen, weiters einmalige
Geldleistungen, soweit nicht Ansprüche auf laufende Zahlungen abgefunden
werden, aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie dem Grunde und der
Höhe nach gleichartige Beträge aus einer ausländischen
gesetzlichen Unfallversorgung, die einer inländischen gesetzlichen
Unfallversorgung entspricht, oder aus Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen". Demzufolge waren laufende Leistungen aus einer
gesetzlichen Unfallversorgung nicht mehr von der Befreiungsbestimmung des §
3 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 erfasst, sondern galten diese ab 1. Jänner 2001
gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. c leg.cit. als steuerpflichtige
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Mit einem auf Artikel 140 Abs. 1 zweiter Satz B-VG
gestützten Antrag begehrten Nationalratsabgeordnete, der
Verfassungsgerichtshof möge in § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 idF
BGBl. I Nr. 59/2001 die Ausdrücke "einmalige" sowie "soweit nicht
Ansprüche auf laufende Zahlungen abgefunden werden" als verfassungswidrig
aufheben.
Unter G 85/02 ist ein Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 7. Dezember 2002 mit folgendem Spruch
ergangen:
"I. In § 3
Abs. 1 Z 4 lit. c des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung
des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG
1988), BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Art. I Z 1a des
Euro-Steuerumstellungsgesetzes - EuroStUG 2001, BGBl. I Nr. 59/2001,
werden das Wort "einmalige" sowie die Wortfolge "soweit nicht Ansprüche auf
laufende Zahlungen abgefunden werden" als verfassungswidrig
aufgehoben.
Die Aufhebung
tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 in Kraft.
Die
aufgehobenen Teile der Gesetzesbestimmung sind für die Bemessung der
Einkommensteuer der Jahre 2001 und 2002 nicht mehr anzuwenden, soweit die aus
der seit 1. Jänner 2001 geltenden Besteuerung von Bezügen aus einer
gesetzlichen Unfallversicherung oder aus einer gesetzlichen Unfallversorgung
entstandene Mehrbelastung nicht nach den Bestimmungen der §§ 33 ff des
Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 83/1990 in der Fassung des Art. 1 des
Bundesgesetzes, mit dem das Bundesbehindertengesetz, das
Behinderteneinstellungsgesetz und das Bundesfinanzgesetz 2001 geändert
werden, BGBl. I Nr. 60/2001, abgegolten worden ist.
Der
Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im
Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
II. Im übrigen wird der Antrag
abgewiesen."
In seinem Erkenntnis führte der Verfassungsgerichtshof
im Wesentlichen aus: Die Einbeziehung der Unfallrenten (Versehrtenrenten) in die
Einkommensbesteuerung sei prinzipiell nicht verfassungswidrig. Dem Gesetzgeber
stehe es offen, die Versehrtenrente unter Bedachtnahme auf ihre
eigenständige Rechtsnatur in die Einkommensbesteuerung miteinzubeziehen.
Eine Ausnahme von der Steuerpflicht sei auch nicht im Hinblick auf die
schadenersatzrechtliche Funktion der Rente geboten. Auch Entschädigungen
für entgehende Einnahmen einschließlich des Krankengeldes und
vergleichbarer Leistungen (§ 32 Z 1 lit. a EStG 1988) sowie wiederkehrende
Bezüge und Renten (§ 29 Z 1 EStG 1988) würden zu den
steuerpflichtigen Einkünften zählen. Auch wenn man davon ausgehe, dass
die Versehrtenrente einen Verdienstentgang auf Grund eines Arbeitsunfalls oder
einer Berufskrankheit ausgleiche, entspreche es durchaus der Systematik des
Einkommensteuerrechtes, die Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung
nicht anders zu behandeln als einkommensersetzende Schadensrenten. Auch der
Blick auf andere sozialpolitische Funktionen könne die Bedenken des
Antragstellers nicht erhärten. Die Versehrtenrente sei eine öffentlich
rechtliche Transferleistung, die ungeachtet dieser Funktionen mit einer nicht
wiederkehrenden einkommensteuerfreien Schadenersatzleistung nicht vergleichbar
sei. Dem Geschädigten werde vielmehr ein Ausgleich für eine Minderung
der Erwerbsfähigkeit gewährt, der von einem fiktiven
Schadenersatzanspruch vollkommen losgelöst sei. Der Gesetzgeber
habe aber dadurch, dass er die bezeichneten Bestimmungen ohne jede
einschleifende Übergangsbestimmung und "überfallsartig"
eingeführt habe, gegen den aus dem allgemeinen Gleichheitssatz
erfliessenden Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen. § 3 Abs. 1
Z 4 lit. c EStG 1988 (idF des Euro-Steuerumstellungsgesetzes, BGBl. I Nr.
59/2001) sei (teilweise) als verfassungswidrig aufzuheben gewesen, da bestehende
Einkommen plötzlich dadurch gekürzt worden seien, dass ein bisher
steuerfrei belassener Teil des Einkommens ohne Übergangsregelung voll in
die Einkommensteuerpflicht miteinbezogen worden sei. Der Härteausgleich im
Rahmen des Bundesbehindertengesetzes sei darauf ohne Einfluss gewesen. Eine
Maßnahme, durch die Einkommen monatlich um mindestens 10% absinken
würden, könne nicht als geringfügiger Eingriff qualifiziert
werden. Durch den für die Betroffenen ohne Übergangszeitraum
erfolgten Eingriff des Gesetzgebers sehe sich der Verfassungsgerichtshof
veranlasst, von der Befugnis des Artikel 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG Gebrauch
zu machen und auszusprechen, dass die aufgehobenen Teile des § 3 Abs. 1 Z 4
lit. c EStG 1988 für Einkommensteuerbemessungen betreffend die Jahre 2001
und 2002 (unter Bedachtnahme auf mittlerweile durchgeführte Abgeltungen
nach dem Bundesbehindertengesetz) nicht mehr anzuwenden seien. Zum
Anderen sei eine Frist bis 31. Dezember 2003 zu setzen, um allfällige
legistische Vorkehrungen zu ermöglichen. Dieser Ausspruch stütze sich
auf Artikel 140 Abs. 5 vorletzter und letzter Satz B-VG.
Die Behandlung einer weiteren Beschwerde gegen eine
Berufungsentscheidung (des unabhängigen Finanzsenates) betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003, mit der erneut die
Verfassungswidrigkeit der die Einkommensteuerpflicht von Versehrtenrenten
begründenden, mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes
Vfslg. 16.754/2002 (das ist jenes vom 7. Dezember 2002, G 85/02) unter
Fristsetzung bis 31. Dezember 2003 aufgehobenen Teile des § 3 Abs. 1 Z
4 lit. c EStG 1988 (idF BGBl. I Nr. 59/2001) behauptet wurde, hat der
Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 7. Juni 2005, B 375/05, abgelehnt.
In der Begründung führte er aus, dass ein unter Fristsetzung
aufgehobenes Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten
Sachverhalte mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden sei (Artikel 140 Abs. 7
letzter Satz B-VG), eine als verfassungswidrig erkannte Gesetzesstelle nicht
neuerlich Gegenstand eines Gesetzprüfungsverfahrens sein könne sowie
das (Beschwerde)Vorbringen auch die Verletzung eines anderen
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem
sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig
wahrscheinlich erkennen lasse, sodass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg habe.
Gemäß Artikel 140 Abs. 5 B-VG tritt die
Aufhebung eines Gesetzes mit Ablauf des Tages der Kundmachung (der Aufhebung
durch ein Erkenntnis) in Kraft, wenn der Verfassungsgerichtshof für das
Außerkrafttreten eine Frist bestimmt. Diese Frist darf 18 Monate nicht
überschreiten. Hat der Verfassungsgerichtshof in einem aufhebenden
Erkenntnis eine Frist nach der angeführten Gesetzesbestimmung gesetzt, so
ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten
Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.
Nach Artikel 140 Abs. 7 letzter Satz B-VG ist das
aufgehobene Gesetz auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände
(mit Ausnahme des Anlassfalles) weiterhin anzuwenden, sofern der
Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis Anderes
ausspricht.
Der gegenständliche Fall ist zweifelsohne kein
Anlassfall, sodass Artikel 140 Abs. 7 B-VG zum Tragen kommt. Für den
Berufungszeitraum hat der Gesetzgeber trotz eingeräumter "Reparaturfrist"
(bis 31. Dezember 2003) die Gesetzesbestimmung des § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c
EStG 1988 idF des Euro-Steuerumstellungsgesetzes unverändert belassen,
sodass diese für das Jahr 2003 weiterhin zur Anwendung zu kommen hat. Im
Jahre 2003 sind daher alle bezahlten Unfallrenten - und somit auch die vom
Bw. bezogene - in die Einkommensteuerpflicht miteinzubeziehen.
Was die vom Bw. in seiner Berufung erhobenen
"Beschwerdegründe" (die ausschließlich verfassungsrechtliche Bedenken
zum Inhalt haben) anbelangt, so ist dazu grundsätzlich auszuführen,
dass die Abgabenbehörde gemäß
§ 18 B-VG lediglich dazu
gehalten ist, ihr Verwaltungshandeln auf der Grundlage der geltenden Gesetze zu
vollziehen. Eine Überprüfung der Verfassungskonformität von
Gesetzen steht ihr nicht zu, sondern bleibt diese Kompetenz ausschließlich
dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten (Artikel 140 Abs.1 B-VG). Die
gegenständlichen Beschwerdegründe decken sich jedoch im Wesentlichen
mit jenen im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, deren Ausfluss das
bereits angeführte Erkenntnis G 85/02 vom 7. Dezember 2002 ist. Auf die
diesbezüglich darin enthaltenen Ausführungen wird verwiesen.
Das Finanzamt hat daher zu Recht die vom Bw. bezogene
Unfallrente in die Arbeitnehmerveranlagung miteinbezogen und im angefochtenen
Einkommensteuerbescheid 2003 als steuerpflichtig behandelt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 23. August 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0181-K/04
- Stammnummer
- 17847
- Gültig
- 23.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF