Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1882-W/02
Endgültigerklärung eines vorläufigen Bescheides nach Beseitigung der Ungewissheit.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1882-W/02vom 22.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der , vertreten durch BDO Tschofen
Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 6800 Feldkirch,
Gallmiststraße 17, vom 18. Oktober 2000 gegen die Bescheide des
Finanzamtes für den 23. Bezirk, vom 18. September 2000 betreffend die
vorläufige einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte
gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1997 und 1998
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
vorläufigen Bescheide betreffend die einheitliche und gesonderte
Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für die
Jahre 1997 und 1998 werden gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO
für endgültig erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) betreibt ein Flugunternehmen,
das Fallschirmspringer durch ein Luftfahrzeug in der Luft absetzt. Die Bw.
unterzog die daraus resultierenden Umsätze dem ermäßigten
Steuersatz gemäß
§ 10 Abs. 2 Z 19 UStG 1972 bzw. UStG
1994.
Im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung
für die Jahre 1994 bis 1996 vertrat der Betriebsprüfer die Ansicht,
dass keine steuerbegünstigte Beförderungsleistung vorliege, sondern
von einer bloßen Vermietung von Beförderungsmitteln auszugehen
sei.
Entsprechend dieser Rechtsansicht erließ das
Finanzamt für die Jahre 1997 und 1998 vorläufige Umsatzsteuerbescheide
und vorläufige Bescheide über die einheitliche und gesonderte
Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO.
Die Umsätze wurden dem normalen Steuersatz von 20%
unterzogen und die Differenz zwischen dem ermäßigten und normalen
Steuersatz wurde in den Jahren 1997 und 1998 bei der einheitlich und gesonderten
Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO vorläufig
gewinnmindernd berücksichtigt.
Hinsichtlich der o.a. Bescheide betreffend die Umsatzsteuer
wurde wegen dieser Rechtsfrage eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
erhoben.
Mit Erkenntnis vom 13.4.2005, 2001/13/0248,0249 wurde diese
Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde
ausgeführt, dass der ermäßigten Steuersatz für die
"Beförderung von Personen" gemäß
§ 10 Abs. 2 Z 19 UStG
1972 bzw. UStG 1994 nur bei einer Personenbeförderung mit "Verkehrsmitteln
aller Art" anzuwenden ist. Nach einem funktionalen Verständnis des
Begriffes des Verkehrsmittels können Flugzeuge, soweit sie zum Absetzen von
Fallschirmspringern in der Luft Verwendung finden und zu diesem Zweck besondere
Vorrichtungen aufweisen, nicht als Verkehrsmittel im Sinne des § 10
Abs. 2 Z 19 UStG 1972 bzw. UStG 1994 angesehen
werden.
Die Bw. brachte gegen die vorläufigen Bescheide
über die Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188
BAO das Rechtsmittel der Berufung ein und führte begründend
aus:
Die Bw. hat die Steuererklärungen für die Jahre
1997 und 1998 entsprechend den gesetzlichen Vorschriften unter Verwendung der
amtlichen Vordrucke eingereicht (§ 43 EStG, § 133 ff BAO).
Im Gesetz sei keine Verpflichtung eines Abgabepflichtigen zur Berichtigung einer
eingereichten Abgabenerklärung enthalten. Insbesondere sei die belangte
Behörde nicht berechtigt, vom Abgabepflichtigen eine der Rechtsauffassung
der belangten Behörde "genehme" Abgabenerklärung abzuverlangen. Die
eingereichten Abgabenerklärungen entsprechen nach Auffassung der Bw. den
gesetzlichen Vorschriften. Die strittigen Fragen seien in dem laufenden
Umsatzsteuerberufungsverfahren zu klären.
Die belangte Behörde versuche unter dem Druckmittel
einer vorläufigen Veranlagung eine Art "Zustimmung" zur Rechtsauffassung
der belangten Behörde zu erwirken. Diese Vorgangsweise sei im Gesetz nicht
gedeckt. Die Erlassung vorläufiger Bescheide sei nur zulässig, wen
eine zeitlich bedingte Ungewissheit im Tatsachenbereich bestehe. Hingegen sei
die Erlassung von vorläufigen Bescheiden bei einer ungewissen Rechtsfrage,
die von der Berufungsbehörde oder den Gerichtshöfen des
öffentlichen Rechts noch zu lösen ist, unzulässig (Ritz,
BAO², § 200 Tz 1 ff, VwGH 28.10.1993, 93/14/0123).
Die Bw. stellte die Anträge die Einkünfte
für die Jahre 1997 und 1998 endgültig festzusetzen, die Berufung
direkt der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen und eine
mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Mit Schreiben vom 16. August 2005 hat die Bw. den Antrag
auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung vor der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den
Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber
wahrscheinlich ist.
Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist die
vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung zu
ersetzen. Gibt die Beseitigung der Ungewissheit zu einer Berichtigung der
vorläufigen Festsetzung keinen Anlass, so ist der Bescheid zu erlassen, der
den vorläufigen zum endgültigen Abgabenbescheid erklärt (Abs.
2).
Infolge des Erkenntnisses vom VwGH vom 13.4.2005,
2001/13/0248, 0249 ist die Ungewissheit beseitigt, da keine begünstigte
Personenbeförderung mit einem "Verkehrsmittel aller Art" vorliegt. Da nun
keine Ungewissheit im Tatsachenbereich vorliegt, ist kein Grund für eine
Vorläufigkeit vorhanden, daher sind die Bescheide antragsgemäß
für endgültig zu erklären.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 22.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 200 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1882-W/02
- Stammnummer
- 17835
- Gültig
- 22.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF