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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 429

Aktienerwerb an der ausländischen Muttergesellschaft des inländischen Arbeitgebers zum Vorzugspreis

geltende FassungEAS-AuskunftD 1007/13/1-IV/4/94vom 06.04.1994

Wortlaut laut Findok

  Werden Mitarbeitern einer inländischen Tochtergesellschaft eines ausländischen Konzerns Aktien ausländischer Konzernunternehmen zu einem Vorzugspreis angeboten, so ist nicht auszuschließen, dass dies einen Vorteil aus dem (inländischen) Dienstverhältnis von dritter Seite darstellt, der nicht dem inländischen Lohnsteuerabzug unterliegt (und damit für die Inanspruchnahme des "Einschleiffreibetrages" gem. § 41 Abs. 3 EStG in Frage kommt). Eine andere Betrachtung kann geboten sein, wenn die ausländische Muttergesellschaft den damit für sie verbundenen Aufwand im Verrechnungspreisweg der österreichischen Tochtergesellschaft anlastet. Werden von einem inländischen Mitarbeiter Aktien einer US-Konzerngesellschaft am 30. November 1993 zum Vorzugspreis von US $ 33,00 (Marktpreis = 40,00 US$) erworben (und trägt die US-Gesellschaft den damit verbundenen Aufwand) und werden die Aktien am selben Tag verkauft, so stellen US $ 7,00 im Jahr 1993 einen in Österreich grundsätzlich einkommensteuerpflichtigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar. Erfolgt der Verkauf am 30.6.1994 zu einem Marktpreis von US $ 42,00, so liegt in einem solchen Fall neben dem im Jahr 1993 zugeflossenen Vorteil aus dem Dienstverhältnis im Jahr 1994 ein Spekulationsgewinn von US $ 2,00 vor, der ebenfalls der inländischen Einkommensbesteuerung zuzuführen ist. 6. April 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

LohnsteuerVerrechnungspreiseKonzerngesellschaftVorteil aus dem DienstverhältnisKonzernverrechnungspreise

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
D 1007/13/1-IV/4/94
Stammnummer
17832
Gültig
06.04.1994 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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