Findok · EAS-Auskünfte
EAS 420
Vertrieb der inländischen Auftragsproduktion über ein inländisches Speditionslager
geltende FassungEAS-AuskunftZ 254/15/1-IV/4/94vom 22.03.1994
Wortlaut laut Findok
Verfügt ein schweizerisches Unternehmen über die
Rezeptur eines für das Baugewerbe wichtigen Produktes und wird ein
österreichisches Mischwerk beauftragt, dieses Produkt nach dieser Rezeptur
herzustellen, wobei das schweizerische Unternehmen ein für die Herstellung
wesentliches Vorprodukt in Österreich ankauft und dem Mischwerk zur
Verfügung stellt, so wird durch diese Vorgänge allein keine
inländische Betriebstätte für das schweizerische Unternehmen in
Österreich begründet.
Auch die Räume einer inländischen Spedition, die
als Zwischenlager für die in- und ausländischen Kunden des
schweizerischen Unternehmens unterhalten werden, werden im allgemeinen als
bloßer Hilfsstützpunkt des schweizerischen Unternehmens in
Österreich im Sinn von Art. 5 Abs. 3 des DBA-Schweiz anzusehen
sein.
An dieser Beurteilung ändert sich nichts, wenn die mit
der Führung des Speditionslagers anfallenden Verwaltungsaktivitäten
von dem Speditionsunternehmen abgewickelt werden; dies allerdings nur unter der
Voraussetzung, dass das Speditionsunternehmen hierbei nicht über den
branchenüblichen Rahmen seiner Geschäftstätigkeit hinausgeht und
sonach derartige Verwaltungsaktivitäten noch zum typischen Aufgabenbereich
einer Spedition zählen (EAS 191 v. 9.11.92).
Eine andere Beurteilung wäre allerdings dann
erforderlich, wenn die Kunden des schweizerischen Unternehmens (mögen diese
im Inland oder im Ausland ansässig sein) in die Lage versetzt werden, bei
dieser Spedition (oder bei dem Mischwerk) ihre Bestellungen aufzugeben und wenn
sonach Gestaltungen gewählt werden, durch die das schweizerische
Unternehmen in die Lage versetzt wird, den österreichischen Markt oder den
Markt in dritten Staaten mit einer im wesentlichen gleichen Intensität wie
bei Errichtung einer österreichischen Niederlassung zu
betreuen.
22.
März 1994 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 5 Abs. 3 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- Z 254/15/1-IV/4/94
- Stammnummer
- 17820
- Gültig
- 22.03.1994 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF