Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0261-S/02
Säumniszuschlag für Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0261-S/02vom 19.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der S-GmbH, Salzburg, nunmehr M-KG als
Gesamtrechtsnachfolger der Berufungswerberin, Sbg., seinerzeit vertreten durch
Z-WT in Salzburg, vom 20. April 2000 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Salzburg-Stadt vom 10. März 2000 betreffend die Festsetzung eines
Säumniszuschlages in Höhe von ATS 73.310.-wie folgt
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenfestsetzungsbescheiden vom
10.März 2000 wurden am Abgabenkonto der Berufungswerberin (Bw)
Säumniszuschläge von insgesamt ATS 227.086.-festgesetzt,
darunter auch ein Säumniszuschlag in Höhe von ATS 73.310.-wegen
Nichtentrichtung der zum 15.12.1999 fälligen
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung. Der Säumniszuschlag (SZ) wurde gem.
§ 219 BAO in der damaligen Fassung in Höhe von 2 % des nicht
entrichteten Abgabenbetrages von ATS
3,665.517.-vorgeschrieben.
Mit Berufung vom 20.April 2000 wurde gegen diese
Säumniszuschlagsfestsetzung berufen und insbesondere ausgeführt, dass
§ 217 BAO von "Abgaben" spreche. Dieser Begriff "Abgaben" sei
einschränkend anzuwenden und finde beispielsweise auf Nebengebühren
von Abgaben keine Anwendung. Bei der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung
handle es sich um keine Abgabe, sondern um einen dem Unternehmer mitzuteilenden
Betrag. Das Umsatzsteuergesetz regle darüber hinaus eine gesonderte
Sanktion für die Nichtentrichtung des mitgeteilten Betrages, nämlich
die Verkürzung der Frist für die Umsatzsteuervoranmeldungen um ein
Kalendermonat. Die Festsetzung eines SZ erfolge daher zu Unrecht und bedeute
eine doppelte Sanktion. Da der Unternehmer die Sondervorauszahlung
ohnedies am 15.Jänner des Folgejahres wieder gutgeschrieben erhalte,
würde die Festsetzung eines SZ von 2 % für den fix vorgegebenen
Zeitraum von einem Monat einer Verzinsung von 24 % entsprechen. Eine derartige
Verzinsung wäre völlig unverhältnismäßig.
Das Finanzamt hat diese Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 5.Mai 2000 als unbegründet abgewiesen und
darin festgestellt, dass es sich bei der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung um
eine Selbstbemessungsabgabe handle. Zur Höhe des vorgeschriebenen
Säumniszuschlages verwies das Finanzamt auf § 219 BAO.
Durch den am 6.Juni 2000 eingelangten Vorlageantrag gilt
die Berufung wiederum als unerledigt. Ergänzend wurde vorgebracht, dass die
Formulierung des Gesetzes eindeutig gegen die Qualifikation der
Sondervorauszahlung als Selbstbemessungsabgabe spreche. Ferner gehe die
Berufungsvorentscheidung nicht auf die Einwendungen zur doppelten Sanktion mit
der Auswirkung einer 24 % Verzinsung ein. Aus den dargelegten
Gründen werde die Aufhebung des Säumniszuschlages
beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 217 Abs. 1 BAO tritt mit Ablauf eines
bestimmten Fälligkeitstages die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages ein, wenn die betreffende Abgabenschuld nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird. Unter Entrichtung ist
dabei die Tilgung der Abgabenschuld durch Zahlung oder sonstige Gutschrift zu
verstehen. Ob eine Abgabe spätestens am Fälligkeitstag entrichtet
wurde, beurteilt sich aus sachlicher (verrechnungstechnischer) Hinsicht nach den
§§ 213 und 214 BAO, in zeitlicher Hinsicht danach, ob die im §
210 leg. cit. oder in anderen Abgabengesetzen vorgesehenen Fälligkeiten
eingehalten wurden.
Im vorliegenden Fall steht der SZ-Anfall im Zusammenhang
mit der zu spät entrichteten Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für
1999, die am Abgabenkonto der Bw mit Buchungstag 9.11.1999 mit einer Höhe
von rund ATS 3,66 Mio. angelastet wurde. Das hier anzuwendende
Umsatzsteuergesetz 1994 normiert in § 21 eigenständige
Fälligkeiten, wobei sich aus Abs. 1a in der 1999 gültigen
Fassung ergibt, dass der Unternehmer zum 15.Dezember eines Kalenderjahres eine
Sondervorauszahlung in Höhe von einem Elftel der bisherigen Vorauszahlungen
abzüglich bestimmter Überschüsse zu entrichten hat. Dem
Unternehmer war die Höhe der Sondervorauszahlung vor deren Fälligkeit
mitzuteilen. Aufgrund der 1999 gültigen Rechtslage war die
Sondervorauszahlung zum 15.12.1999 fällig und damit zu entrichten. Damit
bestand für die Bw eine Abgabenzahlungsschuld, die sie zur Entrichtung der
Sondervorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag verpflichtete.
Daran können auch die Einwendungen der
Berufungswerberin nichts ändern. Zum Abgabenbegriff ist auf § 1 lit. a
BAO zu verweisen, wonach Abgaben im Sinne dieses Bundesgesetzes die
bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben sind, soweit diese durch
Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind. Zu den bundesrechtlich
geregelten Abgaben zählt selbstredend auch die im UStG 1994 geregelte
Umsatzsteuer. Diese ist nach dem System einer Selbstbemessungsabgabe
ausgestaltet, für deren Berechnung und rechtzeitige Abfuhr der
Abgabenschuldner verantwortlich ist. Eine bescheidmäßige Festsetzung
durch das Finanzamt ist erst dann vorgesehen, wenn der Abgabepflichtige seinen
Obliegenheiten nicht entsprechend nachkommt. Es besteht kein Zweifel daran, dass
es sich bei der Sondervorauszahlung nach § 21 Abs. 1a UStG um eine
Umsatzsteuer-Vorauszahlung und damit um eine Abgabe handelt (dies ergibt sich
schon aus der Systematik des Gesetzes). Die Berufungsausführungen, die
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung stelle keine Abgabe dar, gehen daher ins
Leere. Bei der im Gesetz vorgesehene Mitteilung des Finanzamtes hat es
sich um eine (bloße) Information des Abgabepflichtigen gehandelt, mit der
die Höhe der Sondervorauszahlung und der Fälligkeitstag bekannt
gegeben wurden. Eine bescheidmäßige Festsetzung war damit nicht
verbunden. Richtig ist, dass die nicht rechtzeitige Entrichtung der
Sondervorauszahlung zwei unterschiedliche Rechtsfolgen nach sich gezogen hat.
Wurde die Vorauszahlung nicht in der vorgeschriebenen Höhe entrichtet und
nicht rechtzeitig ein Stundungsansuchen eingereicht, so führte dies zur
Festsetzung eines Säumniszuschlages. Davon unabhängig führte die
nicht zeitgerechte Entrichtung des mitgeteilten Betrages (gleichgültig ob
rechtzeitig um Stundung angesucht wurde und ob die Stundung bewilligt wurde) zur
Vorverlegung des Fälligkeitstages um einen Monat für die
Voranmeldungszeiträume des folgenden Kalenderjahres. Beide
Konsequenzen der Nichtentrichtung waren gesetzlich geregelt und vom Gesetzgeber
offenbar gewollt. Die monierte doppelte Sanktionierung eines Verhaltens war
zwingend angeordnet, ein Ermessensspielraum zur Milderung der Rechtfolgen wurde
der Behörde nicht eingeräumt. Zur Höhe des SZ ist auf
§ 219 BAO in der 1999 gültigen Fassung (unverändert jetzt im
§ 217 Abs.2 ) zu verweisen, wonach der Säumniszuschlag 2 % des nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages beträgt. Für die Höhe
des SZ ist die Dauer des Zahlungsverzuges unmaßgeblich (VwGH 19.10.1992,
91/15/0017). Der Säumniszuschlag dient nach ständiger Rechtsprechung
nicht der Abgeltung von Zinsnachteilen, die der Abgabengläubiger durch
verspätete Entrichtung erleidet. Er dient vielmehr der im Interesse einer
ordnungsgemäßen Finanzgebarung unabdingbaren Sicherstellung der
pünktlichen Tilgung von Abgabenschulden. Bemessungsgrundlage ist jeweils
der nicht zeitgerecht entrichtete Abgabenbetrag. Maßgebend ist die
Abgabenzahlungsschuld, der Umstand, dass die Sonder-Vorauszahlung in einem
nachfolgenden Voranmeldungszeitraum wieder anzurechnen war, ändert nichts
am Bestehen einer Abgabenzahlungsschuld am 15.12.1999.
Aufgrund dieser Sach- und Rechtslage musste die vorliegende
Berufung als unbegründet abgewiesen werden.
Salzburg, am
19. August 2005
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0261-S/02
- Stammnummer
- 17815
- Gültig
- 19.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF