Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0420-L/04
Erhöhte Familienbeihilfe, wenn MdE unter 50 % liegt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0420-L/04vom 19.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes x vom 25. August 2003 betreffend Abweisung eines Antrages auf
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für das Kind y, für
die Zeit vom 1.2.1999 bis 30.6.2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 25.8.2003 den Antrag auf
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für den
minderjährigen Sohn der Berufungswerberin für die Zeit vom 1.2.1999
bis 30.6.2003 unter Hinweis auf § 8 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 abgewiesen, weil die Voraussetzungen
für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe laut
ärztlicher Bestätigung erst ab 1.7.2003 vorliegen würden.
Dagegen wurde eine Berufung eingebracht. Es seien Befunde
und weitere Vorbringen außer Acht gelassen worden, obwohl diese sehr wohl
relevant seien und sich diverse Diagnosen mit den Diagnosen von 2003 decken
würden. Demnach sei die Behinderung nicht erst im Juli 2003
entstanden.
Aus dem vom Finanzamt in der Folge eingeholten Gutachten
des zuständigen Bundessozialamtes vom 30.10.2003 geht als Diagnose
"Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens" hervor. Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung
sei ab 1.7.2003 auf Grund der vorgelegten relevanten Befunde
möglich. Mit Berufungsvorentscheidung vom 11.11.2003 hat das
Finanzamt die Berufung auf Grund dieses Gutachtens als unbegründet
abgewiesen.
Mit Schreiben vom 3.12.2003 wurde die Vorlage der Berufung
an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht, als erheblich behindert. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung, und die
diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung,
anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren
neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung
ausschließen.
Nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung
oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
Aus dem vom Finanzamt angeforderten Gutachten des
zuständigen Bundessozialamtes vom 21.8.2003 ergibt sich auf Grund der
Behinderung des Kindes ein Grad der Behinderung von 50 % rückwirkend
ab 1.7.2003.
Auf Grund der vorgebrachten Einwände in der Berufung
wurde das Bundessozialamt vom Finanzamt nochmals um eine Stellungnahme ersucht.
Am 30.10.2003 wurde jedoch von diesem Amt mitgeteilt, dass sich die
Entwicklungsstörung in dem Ausmaß im Verlauf gezeigt habe und es
könne nur ab Juli 2003 mit einem Behinderungsgrad von 50 % beurteilt
werden.
Mit Schreiben vom 24.2.2005 wurde der Berufungswerberin die
Möglichkeit geboten, ein Gegengutachten beizubringen.
Telefonisch wurde schließlich von der
Berufungswerberin am 19.8.2005 mitgeteilt, dass kein neues Gutachten beigebracht
werden könne.
Somit kann jedoch auf Grund der vorliegenden Gutachten des
zuständigen Bundessozialamtes nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen
für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für den
minderjährigen Sohn der Berufungswerberin für die Zeit vom 1.2.1999
bis 30.6.2003 ausgegangen werden.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 19.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0420-L/04
- Stammnummer
- 17813
- Gültig
- 19.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF