Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0058-K/05
Rechtzeitigkeit der Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie für 2002
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0058-K/05vom 18.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A-GmbH, 9... A., K-Str. 30,
vertreten durch Dipl. Vw. Klaus Ortner, 9500 Villach,
Piccostraße 32, vom 29. Dezember 2004 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Spittal Villach vom 29. Oktober 2004 betreffend
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988
2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw., die einen Handel mit Holzprodukten betreibt,
reichte am 15. Oktober 2003 die
Körperschaftssteuererklärung für
2002 beim Finanzamt ein, das am 22.
Oktober 2003 den
Körperschaftssteuerbescheid 2002
erließ.
Am 7. Oktober 2004
langte beim Finanzamt die "Beilage zur
Körperschaftssteuererklärung für 2002 zur Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie (IZPr) gemäß
§ 108e"
iHv € 41.903,00 ein.
Im Bescheid über die
Festsetzung der IZPr für 2002 setzte das Finanzamt die IZPr mit
ATS 0,00 fest. Aus § 108e EStG 1988 gehe hervor, dass die
IZPr mit der Abgabenerklärung für das betreffende Jahr geltend zu
machen sei. Die Geltendmachung der IZPr mit dem Verzeichnis vom 6 Oktober
2004, eingereicht am 7. Oktober 2004, sei verspätet.
Dem hielt die Bw. in der gegen diesen Bescheid
eingebrachten Berufung entgegen, dass in
der für das Jahr 2002 geltenden Fassung des
§ 108e Abs. 4 EStG 1988 seitens des Gesetzgebers
definitiv ausgeführt sei, dass das Verzeichnis als Abgabenerklärung
gelte. Somit sei das Veranlagungsverfahren bzw. die Entscheidung über die
IZPr 2002 vom Körperschaftssteuerverfahren abgekoppelt. Das Verzeichnis als
Abgabenerklärung sei in einem getrennten Abgabenverfahren und in einem
getrennten Bescheid vom Finanzamt abzuwickeln. Eine Entscheidung
gemäß
§ 201 BAO durch das Finanzamt könne nur
erfolgen, wenn die Selbstberechnung "nicht richtig", dh. objektiv rechtswidrig
sei. Das Verfahren über die IZPr sei kein Antrag, sondern laut
§ 108e EStG 1988 eine Abgabenerklärung. Der Bw. könne
die ursprünglich eindeutig verpfuschte Formulierung des
§ 108e Abs. 4 EStG nicht zum Nachteil gereichen. Auch die
versuchten Klarstellungen zum § 108e EStG 1988 in den EStR seien
für die Bw. nicht von Bedeutung, zumal sie auch noch zusätzlich zu
keiner endgültigen Klarstellung der Gesetzesstelle geführt
hätten. Erst durch die geänderte Formulierung im Steuerreformgesetz
2005 erfolge insoweit eine Klarstellung, als nicht mehr von einer
"Abgabenerklärung" für die IZPr gesprochen werde.
Die Abweisung der Gutschrift einer IZPr wegen
Überschreitens der Frist, weil sie eine materiellrechtliche Voraussetzung
sei, gleiche verfahrenstechnisch einer Zurückweisung der
Abgabenerklärung. Es gebe jedoch keinen rechtlichen Grund, eine zu
spät eingereichte Abgabenerklärung zurückzuweisen. Die
Begründung im bekämpften Bescheid, dass die Einhaltung der
Abgabenfrist eine materiellrechtliche Voraussetzung für die Geltendmachung
der IZPr sei, passe ebenso nicht ins Verfahrensrecht wie ein
Zurückweisungsbescheid, weil eine Abgabenerklärung zu spät
eingereicht worden wäre. Die Interpretation verstoße gegen das Gebot
der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und verletze das den
Gleichheitsgebot innewohnende
Verhältnismäßigkeitsgebot.
Hätte der Gesetzgeber im § 108e EStG (idF
bis 2004) ausdrücklich formuliert, dass die IZPr nur auf Antrag zu
gewähren sei und dass dieser Antrag bis zum Zeitpunkt der Einreichung der
Einkommen- oder Körperschaftssteuererklärung bei sonstigem Verlust der
Prämie gestellt werden müsse, würden die Entscheidungen des UFS
vom 1. Dezember 2003 (F.) und die Interpretation des BMF dem
Legalitätsprinzip, dem Gleichheitsgebot sowie der Rechtssystematik des
Verfahrens entsprechen. Durch die für das Jahr 2002 geltende Formulierung
des § 108e Abs. 4 sei dies jedoch nicht der
Fall.
In der abweislichen
Berufungvorsentscheidung führte das Finanzamt aus, dass mit der
Formulierung "ist anzuschließen" der Gesetzgeber eine zwingende
Verknüpfung zwischen der IZPr und der Körperschaftssteuer ein und
desselben Jahres hergestellt habe, der "Abkoppelung" der IZPr von der
Körperschaftssteuer könne daher nicht zugestimmt werden. Nach der
Verwaltungsübung würde das Verzeichnis dann noch als rechtzeitig
eingebracht gelten, wenn es bis zum Ergehen des
Körperschaftssteuerbescheides eingelangt wäre. Die Bw. habe den Antrag
auf IZPr ebenso wie das erforderliche Verzeichnis erst nach Einreichung der
Körperschaftssteuererklärung und auch nach Ergehen des
Körperschaftssteuerbescheides eingebracht, weshalb die Selbstberechnung des
Bw. objektiv rechtswidrig und damit unrichtig im Sinne von § 201 BAO
gewesen sei; das Finanzamt habe folglich einen auf § 201 BAO
fußenden Bescheid zu erlassen gehabt (vgl. Ritz, BAO-Handbuch,
S 114).
Die Bw. brachte einen
Vorlageantrag ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, bis zu welchem Zeitpunkt die IZPr
"rechtzeitig" beantragt und das entsprechende Verzeichnis mit Rechtsanspruch auf
Gutschrift eingereicht werden kann.
§ 108e Abs. 4
EStG 1988, der im Berufungsfall gemäß
§ 24 Abs. 6 KStG
sinngemäß Anwendung findet, lautet wie folgt:
"Der
Steuererklärung ist ein Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie des
betreffenden Jahres anzuschließen (§§ 42, 43). Das
Verzeichnis hat die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte
Investitionszuwachsprämie zu enthalten. Das Verzeichnis gilt als
Abgabenerklärung."
Mag der
Gesetzgeber das Verfahren betreffend die Geltendmachung der Prämie, die
nach dem Gesetzeswortlaut lediglich zu Lasten der veranlagten
Körperschaftsteuer zu berücksichtigen ist, damit aber selbst weder
Körperschaftsteuer noch eine Sonderform derselben darstellt, vom
Veranlagungsverfahren und damit auch vom Körperschaftsteuerverfahren klar
abgekoppelt haben, so wird durch die Formulierung "das Verzeichnis ist der
Steuererklärung des betreffenden Jahres anzuschließen" schon vom
Wortlaut her eine Koppelung zwischen der gleichzeitigen Vorlage des
Verzeichnisses und jener der Steuererklärung hergestellt. Die gleichzeitige
Vorlage von Verzeichnis und Steuererklärung des "betreffenden" Jahres ist
sozusagen eine "materiellrechtliche" Anspruchsvoraussetzung für die
Zuerkennung der IZPr und mit dem Zeitpunkt der Einreichung der
Körperschaftsteuererklärung befristet. Die Bw. schaffte im Jahr 2002
die Wirtschaftsgüter an, das Ausmaß der IZPr war der Bw. im Zeitpunkt
der Einreichung der Körperschaftsteuererklärung 2002 bekannt.
Gegenteiliges hat die Bw. nie behauptet, ebenso wenig, dass der Einreichung des
Verzeichnisses gemeinsam mit der am 15. Oktober 2003 beim Finanzamt
abgegebenen Körperschaftsteuererklärung 2002 ein Hindernis
entgegengestanden wäre.
In Sinne einer
solchen Koppelung und Ausschlussfrist wird die zitierte Regelung auch von der
Lehre verstanden. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz 7
zu § 108e EStG 1988, halten zu dieser Frage fest: "
Die Geltendmachung hat somit gleichzeitig mit
der Einreichung der Steuererklärung beim Finanzamt zu erfolgen." Des
Weiteren kommentiert Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz. 15 zu
§ 108e EStG 1988, in diesem Sinne. Auch Thunshirn - Untiedt
(SWK 3/2004, S 069) sind der (in SWK 6/2004, S 263,
ergänzten) Überzeugung: " Die IZPr
muss spätestens gemeinsam mit der Abgabe der Steuererklärung mit dem
Formular (E 108e) unter Anschluss der Berechnungsgrundlagen beantragt
werden." Letztlich bestätigen auch Denk und Gaedke
(SWK 20/21/2003, S 496) die vom Finanzamt im angefochtenen Bescheid
vertretene Auffassung, wenngleich sie ihre Ausführungen mit dem Wunsch nach
einer Toleranzregelung bzw. Verbesserungsvorschlägen abschließen.
Dass das
Verzeichnis als eigene Abgabenerklärung gilt, hat ua. nur zur Folge, dass
der Antragsteller gemäß
§ 133 Abs. 2 BAO die
Erklärung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks einreichen muss.
Zweifellos ist auch nach der Antragstellung ein gesondertes Verfahren
durchzuführen. Allerdings handelt es sich dabei nicht um ein allgemeines
Veranlagungsverfahren, sondern entsprechend der lex specialis
(§ 108e Abs. 4 und 5 BAO) um ein "antrags"- bzw.
"verzeichnisgebundenes", fristabhängiges Verfahren nach
§ 201 BAO. Wenngleich das Verzeichnis als eigene
Abgabenerklärung gilt, und auf Abgabenerklärungen
§ 135 BAO anzuwenden ist, so gibt es eben für die
Geltendmachung der IZPr neben der für die Abgabe der
Körperschaftsteuererklärung einzuhaltenden Fristen (deren
Nichtbeachtung allenfalls die im § 135 BAO festgelegten Folgen
nach sich ziehen kann) eine von Giesinger in seinen Ausführungen
außer Acht gelassene zusätzliche, "materiellrechtliche" Bedingung in
Form der Koppelung der Vorlage des Verzeichnisses an den Zeitpunkt der Vorlage
der Körperschaftsteuererklärung. Angesichts dieser Bedingung ist die
Konsequenz - nämlich die Nichtgewährung der IZPr - auch eine andere
als bei der "bloßen" Nichtabgabe bzw. verspäteten Abgabe der
Körperschaftsteuererklärung, bei der die Rechtsfolgen des
§ 135 BAO greifen. Geht es aber doch bei der IZPr um eine
Geldleistung des Staates an den Abgabepflichtigen, bei der
§ 135 BAO gar keine Anwendung finden kann, während
§ 135 BAO immer bei einem Abgabenanspruch des Staates
gegenüber dem Abgabepflichtigen zum Tragen kommt.
Mag das
Ergebnis dem einer "Zurückweisung" entsprechen, so hat es um eine
materiellrechtliche Erledigung gehandelt.
Wenn auch die
EStR nach Ansicht der Bw. nicht die gewünschte Klärung gebracht haben,
so war diese Erweiterung nur zum Vorteil der Abgabepflichtigen. Zwar hat die Bw.
im Konkreten auf Grund des anders gelagerten Sachverhaltes davon keinen Nutzen
gezogen, doch hat das BMF den Erklärungsvordruck ergänzt und den
Finanzämtern mitgeteilt, dass keine Bedenken bestünden, wenn die
Prämien jeweils bis zum Ergehen (Zustellung) des das jeweilige Jahr
betreffenden Einkommensteuerbescheides geltend gemacht werden (vgl. Information
des BMF vom 22. Juli 2003 in SWK 22/2003, S 545). Des Weiteren
hat es am 4. Mai 2004 ausgeführt (SWK 14/15/2004, S 506), dass
eine Geltendmachung der Prämie durch Einreichung des
Formulars E 108e auch noch nach Ergehen des
Körperschaftsteuerbescheides zulässig sein soll, wenn aus der
Körperschaftsteuererklärung 2002 die Inanspruchnahme einer IZPr
hervorgeht. Wenn die Bw. nun angibt, § 108e EStG 1988
hätte als "Antrag" formuliert sein müssen, um dem
Legalitätsprinzip, dem Gleichheitsgebot sowie der Rechtssystematik des
Verfahrens zu entsprechen, so ist eine Verletzung dieser "Prinzipien" auch nach
der für das Jahr 2002 geltenden Fassung des § 108 e
EStG 1988 nicht nachvollziehbar, weil die Bw. konkrete, nachvollziehbare
Gründe für ihre Behauptung nicht dargetan hat.
Der mit
Steuerreformgesetz 2005, BGBl. I Nr.
57/2004, geänderte und gemäß
§ 124b Z 105 EStG 1988 erstmals für das
Kalenderjahr 2004 betreffende Prämien anzuwendende
§ 108e EStG 1988 lässt die Geltendmachung der
Prämie bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft des jeweiligen Bescheides
zu. Auf den gegenständlichen Fall ist jedoch die Neuregelung noch nicht
anwendbar. Hätte der für die Bw. maßgebliche Gesetzeswortlaut
für 2002 bereits den von der Bw. beigemessenen Inhalt gehabt, wäre
eine Neuregelung entbehrlich gewesen und hätte sie aus einer solchen Sicht
doch nur eine Einschränkung bedeutet.
Was die von der
Bw. geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken anlangt, so ist es
Sache des Verfassungsgerichtshofes, die Gesetze auf ihre
Verfassungskonformität hin zu überprüfen. Die Bw. hat aber nur
das Gleichheitsgebot, das dem Gleichheitsgrundsatz innewohnende
Verhältnismäßigkeitsgebot und das Legalitätsprinzip ins
Treffen geführt, ohne die jeweiligen Verletzungen näher zu
konkretisieren.
Es hat bereits
eine der IZPr entsprechende Regelung gegeben, und zwar im
§ 5 Investitionsprämiengesetz (IPrämG). Das IPrämG
hat ein ähnliches Förderziel wie § 108e EStG 1988 und
sieht ebenso die fristgebundene Geltendmachung durch Vorlage eines als
Abgabenerklärung geltenden Verzeichnisses vor. Dementsprechend kommt die
Lehre auch zum Ergebnis, dass das Verzeichnis spätestens mit der
Erklärung über den Gewinn vorgelegt werden muss und dass bei
verspäteter Verzeichnisvorlage der Anspruch auf die IPrämie verwirkt
ist (vgl. Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch,
Anh I, Tz. 2 und 3 zu § 5 IPrämG). Mag der
Wortlaut - "Die IPr kann nur für Wirtschaftsgüter geltend gemacht
werden, die in einem dem Finanzamt spätestens mit der Erklärung
über den Gewinn des entsprechenden Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres)
vorgelegten Verzeichnis einzeln abgegeben werden." - nicht derselbe wie in
§ 108e EStG 1988 sein, so ist die Formulierung im
§ 108e EStG 1988"ist
anzuschließen" keinesfalls schwächer als jene im IPrämG
und ist auch im § 108e EStG 1988 das "Verzeichnis" an die
"Steuererklärung des betreffenden
Jahres" gekoppelt. Bei der IPr musste im Falle, dass einhebendes und
festsetzendes Finanzamt nicht das gleiche waren, das Verzeichnis bzw. die
Erklärung über den Gewinn bei sonstigem Verlust der IPr am gleichen
Tag (!) an das jeweils zuständige Finanzamt gesendet bzw. bei diesem
persönlich abgegeben werden
(vgl. Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch. Anh
I, Tz. 3 zu § 5 IPrämG). Wenn somit bei der IZPr die
"gleichzeitige Vorlage" anspruchsbegründend wirkt, ist eben bei
verspäteter Abgabe des Verzeichnisses kein Anspruch gegeben.
Zusammenfassend
darf nun festgehalten werden, dass für eine positive Erledigung des
Begehrens der Bw. sie ein entsprechendes Verzeichnis mit der
Körperschaftsteuererklärung 2002 am 15. Oktober 2003, nach der
Verwaltungspraxis aber jedenfalls bis zum Ergehen des
Körperschaftsteuerbescheides 2002 am 22. Oktober 2003 einzureichen
gehabt hätte. Die erst mit dem am 7. Oktober 2004 beim Finanzamt
eingelangten Verzeichnis für 2002 begehrte (Selbstberechnung der) IZPr war
daher objektiv rechtswidrig und damit unrichtig iSd § 201 BAO.
Folglich hatte das Finanzamt den Bescheid gemäß
§ 201 BAO
zu erlassen (vgl. Ritz, BAO, Handbuch, S. 114).
Nach all dem
Gesagten konnte somit der Berufung kein Erfolg beschieden sein, weshalb sie als
unbegründet abzuweisen war.
Klagenfurt,
am 18. August 2005
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
InvestitionszuwachsprämieGeltendmachungRechtzeitigkeitVerzeichnisKörperschaftsteuererklärungAbgabenerklärung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0058-K/05
- Stammnummer
- 17785
- Gültig
- 18.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF