Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0263-K/05
Rechtzeitigkeit der Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie 2003
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0263-K/05vom 18.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der L-GmbH, 9... K., U-str. 7,
vertreten durch Argumenta Wirtschaftstreuhand GmbH, 9020 Klagenfurt,
Pfarrplatz 5, vom 21. Juni 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Klagenfurt vom 15. Juni 2005 betreffend Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108e EStG 1988 für 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. reichte am
10. November 2004 beim Finanzamt
die Körperschaftssteuererklärung
für 2003 ein. Im beiliegenden Anlageverzeichnis wies die Bw. per 1.
Dezember 2003 die Anschaffung eines Takeuchi Hydro Baggers TP 016 der
Fa. Huppenkothen GmbH mit Anschaffungskosten von € 21.322,00
aus, die Nutzungsdauer legte sie mit 10 Jahren fest. Für den Bagger machte
sie im Jahr 2003 eine Halbjahres-AfA iHv € 1.066,00 geltend. Am
16. November 2004 erließ das
Finanzamt einen erklärungsgemäßen
Körperschaftssteuerbescheid
2003.
Am 4. Mai 2005
langte beim Finanzamt die Umsatz- und
Körperschaftssteuererklärung für 2004 ein. Ebenfalls am
4. Mai 2005 reichte die Bw. ein
Verzeichnis betreffend die
Investitionszuwachsprämie (IZPr) für 2003 ein, in der sie die
IZPr iHv € 1.715,84 für den oben angeführten Takeuchi Hydro
Bagger mit Anschaffungskosten von € 21.322,00 per 1. Dezember
2003 begehrte.
Im Bescheid über die
Festsetzung der IZPr für 2003 vom 15. Juni 2005 setzte das Finanzamt
unter Hinweis auf das zu § 28 Abs. 5 Z 2 EStG 1972
ergangene Erkenntnis des VwGH vom 19.10.1983, 83/13/0091, die IZPr mit
€ 0,00 fest. Eine IZPr sei nicht zu gewähren gewesen, da eine
nachträgliche Geltendmachung nach Abgabe der (ersten) Steuererklärung
nicht zulässig sei.
Dem hielt die Bw. in der gegen diesen Bescheid
eingebrachten Berufung entgegen, dass
das angeführte VwGH-Erkenntnis nicht zutreffend sei. Die Entscheidung
über die steuerfreien Beträge habe im
Einkommensteuerveranlagungsverfahren des jeweiligen Jahres getroffen werden
müssen, um überhaupt zur richtigen Bemessungsgrundlage für die
Einkommensteuer zu gelangen, der Antrag gemäß
§ 28 EStG sei
somit ein unselbständiger Teil des Veranlagungsverfahrens gewesen. Das
Verzeichnis gemäß
§ 108e Abs. 4 EStG 1988 gelte
aber als eigene Abgabenerklärung, für das ein eigenes
Veranlagungsverfahren nach der BAO stattzufinden habe. Die Entscheidung
über die IZPr sei vom Einkommensteuer- bzw.
Körperschaftssteuerverfahren abgekoppelt und müsse nicht im Einkommen-
bzw. Körperschaftssteuerverfahren des jeweiligen Jahres bei der
Bemessungsgrundlage der Einkommen- bzw. Körperschaftssteuer
berücksichtigt werden. Die Abgabe nach der im § 108e EStG
1988 genannten Frist verzögere das Einkommen- bzw.
Körperschaftssteuerverfahren des betreffenden Kalenderjahres
nicht.
Die Rechtsfolge laut RZ 8229 EStR, dass bei Einreichung der
Abgabenerklärung betreffend die IZPr nach Ergehen des Bescheides für
das betreffende Jahr die IZPr nicht mehr gewährt werden könne, sei
weder aus dem EStG noch aus der BAO heraus zu lesen und daher durch das Gesetz
nicht gedeckt.
Die IZPr sei so spät geltend gemacht worden, weil erst
anlässlich einer Nachschau im Jahr 2005 der Prüfer des Finanzamtes
Klagenfurt die Bw. darauf aufmerksam gemacht habe, dass für das Jahr 2003
die Geltendmachung der IZPr möglich gewesen wäre, da es sich bei dem
angeschafften Wirtschaftsgut um ein neu angeschafftes handle. Die
verspätete Abgabe des Verzeichnisses stelle daher einen entschuldbaren
Irrtum dar. Die Rechtsauslegung durch die EStR würde eine zur
Größe des Verschuldens unverhältnismäßige Rechtsfolge
bewirken. Eine solche Auslegung des Gesetzes sei eine exzessive Rechtsauslegung
und würde somit gegen das dem Gleichheitsgrundsatz innewohnende
Verhältnismäßigkeitsgebot verstoßen und wäre
verfassungswidrig. Diese Rechtsauslegung verletze die Bw. in ihrem
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller vor dem
Gesetz.
In der Niederschrift
über die Nachschau gemäß
§ 14 BAO vom
26. April 2005 ist die Berechnung der
IZPr für das Jahr 2004 dargestellt. Die Bw. begehrte für
Anschaffungskosten von € 84.222,69 die IZPr, nach Ansicht des
Prüfers waren Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von
€ 36.556,02 prämienbegünstigt. In der Aufstellung über
die Investitionen der Jahre 2001 bis 2003 für die Ermittlung des
Investitionszuwachses war betreffend 2003 von der Bw. der Takeuchi Hydro Bagger
nicht ausgewiesen, dieser war jedoch nach Ansicht des Prüfers mit
Anschaffungskosten von € 21.322,00 in Ansatz zu bringen. Diesen
Feststellungen Rechnung tragend erließ das Finanzamt sodann am 27. April
2005 den Bescheid über die Festsetzung der IZPr für das Jahr
2004.
In der abweislichen
Berufungsvorentscheidung betreffend die
IZPr 2003 hielt das Finanzamt an
seiner Ansicht fest. Aus dem Gesetzeswortlaut "ist anzuschließen" gehe
hervor, dass die IZPr bei nicht gleichzeitiger Abgabe von Steuererklärung
und Verzeichnis verloren gehe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, bis zu welchem Zeitpunkt die IZPr
"rechtzeitig" beantragt und das entsprechende Verzeichnis mit Rechtsanspruch auf
Gutschrift eingereicht werden kann.
§ 108
Abs. 4 EStG 1988, der im Berufungsfall gemäß
§ 24 Abs. 6 KStG
sinngemäß Anwendung findet, lautet wie folgt:
"Der
Steuererklärung ist ein Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie des
betreffenden Jahres anzuschließen (§§ 42, 43). Das
Verzeichnis hat die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte
Investitionszuwachsprämie zu enthalten. Das Verzeichnis gilt als
Abgabenerklärung."
Mag der Gesetzgeber das Verfahren betreffend die
Geltendmachung der Prämie, die nach dem Gesetzeswortlaut lediglich zu
Lasten der veranlagten Körperschaftsteuer zu berücksichtigen ist,
damit aber selbst weder Körperschaftsteuer noch eine Sonderform derselben
darstellt, vom Veranlagungsverfahren und damit auch vom
Körperschaftsteuerverfahren klar abgekoppelt haben, so wird durch die
Formulierung "das Verzeichnis ist der Steuererklärung des betreffenden
Jahres anzuschließen" schon vom Wortlaut her eine Koppelung zwischen der
gleichzeitigen Vorlage des Verzeichnisses und jener der Steuererklärung
hergestellt. Die gleichzeitige Vorlage von Verzeichnis und Steuererklärung
des "betreffenden" Jahres ist sozusagen eine materiellrechtliche
Anspruchsvoraussetzung für die Zuerkennung der IZPr und mit dem Zeitpunkt
der Einreichung der Körperschaftsteuererklärung befristet.
Die Bw. schaffte den Bagger per 1. Dezember 2003 an,
das Ausmaß der IZPr war der Bw. im Zeitpunkt der Einreichung der
Körperschaftsteuererklärung 2003 am 10. November 2004 bekannt.
Gegenteiliges hat die Bw. nie behauptet, ebenso wenig, dass der Einreichung des
Verzeichnisses gemeinsam mit der am 10. November 2004 beim Finanzamt
abgegebenen Körperschaftsteuererklärung 2003 ein Hindernis
entgegengestanden wäre.
Wenn auch der
nun zu beurteilende Sachverhalt von jenem des vom Finanzamt ins Treffen
geführten VwGH-Erkenntnis abweicht, und die KöSt-Veranlagung durch
eine verspätete Abgabe des Verzeichnisses nicht verzögert werden mag,
so ändert dies dennoch nichts an der Koppelung zwischen Abgabe des
Verzeichnisses und der jeweiligen Körperschaftsteuererklärung. In
Sinne einer solchen Koppelung und Ausschlussfrist wird die zitierte Regelung
auch von der Lehre verstanden. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer,
Kommentar, Tz 7 zu EStG 1988, halten zu dieser Frage fest: "
Die Geltendmachung hat somit gleichzeitig mit
der Einreichung der Steuererklärung beim Finanzamt zu erfolgen." Des
Weiteren kommentiert Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz. 15 zu
EStG 1988, in diesem Sinne. Auch Thunshirn - Untiedt (SWK 3/2004,
S 069) sind der (in SWK 6/2004, S 263, ergänzten)
Überzeugung: " Die IZPr muss
spätestens gemeinsam mit der Abgabe der Steuererklärung mit dem
Formular (E 108e) unter Anschluss der Berechnungsgrundlagen beantragt werden.
" Letztlich bestätigen auch Denk und Gaedke (SWK 20/21/2003,
S 496) die vom Finanzamt im angefochtenen Bescheid vertretene Auffassung,
wenngleich sie ihre Ausführungen mit dem Wunsch nach einer Toleranzregelung
bzw. Verbesserungsvorschlägen abschließen.
Diese Koppelung
spricht gegen die von der Bw. vertretene "Abkoppelung" der IZPr. Dass das
Verzeichnis als eigene Abgabenerklärung gilt, hat ua. nur zur Folge, dass
der Antragsteller gemäß
§ 133 Abs. 2 BAO die
Erklärung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks einreichen muss.
Zweifellos ist auch nach der Antragstellung ein gesondertes Verfahren
durchzuführen. Allerdings handelt es sich dabei nicht um ein allgemeines
Veranlagungsverfahren, sondern entsprechend der lex specialis (§ 108e
Abs. 4 und 5 BAO EStG 1988) um ein "antrags"- bzw.
"verzeichnisgebundenes", fristabhängiges Verfahren nach
§ 201 BAO. Wenngleich das Verzeichnis als eigene
Abgabenerklärung gilt, und auf Abgabenerklärungen
§ 135 BAO anzuwenden ist, so gibt es eben für die
Geltendmachung der IZPr neben der für die Abgabe der
Körperschaftsteuererklärung einzuhaltenden Fristen (deren
Nichtbeachtung allenfalls die im § 135 BAO festgelegten Folgen
nach sich ziehen kann) eine von Giesinger in seinen Ausführungen
außer Acht gelassene zusätzliche, "materiellrechtliche" Bedingung in
Form der Koppelung der Vorlage des Verzeichnisses an den Zeitpunkt der Vorlage
der Körperschaftsteuererklärung. Angesichts dieser Bedingung ist die
Konsequenz - nämlich die Nichtgewährung der IZPr - auch eine andere
als bei der "bloßen" Nichtabgabe bzw. verspäteten Abgabe der
Körperschaftsteuererklärung, bei der die Rechtsfolgen des
§ 135 BAO greifen. Geht es doch bei der IZPr um eine Geldleistung
des Staates an den Abgabepflichtigen, bei dem § 135 BAO gar keine
Anwendung finden kann, während § 135 BAO immer bei einem
Abgabenanspruch des Staates gegenüber dem Abgabepflichtigen zum Tragen
kommt.
Es kann dahin
gestellt bleiben, ob die in Rz. 8229 EStR getroffene Aussage
bezüglich der Möglichkeit der Geltendmachung der IZPr bis zum Ergehen
(Zustellung) des das jeweilige Jahr betreffenden
Körperschaftsteuerbescheides im Gesetz Deckung findet, denn sie wurde im
gegenständlichen Fall gar nicht schlagend. Auf Grund der Erweiterung des
zeitlichen Rahmens für die Vorlage des Verzeichnisses würde aber ein
Abgabepflichtiger ohnehin begünstigt.
Der Ansicht der
Bw. kann nicht gefolgt werden, dass die Geltendmachung der IZPr am 4. Mai
2005 auf einem entschuldbaren Irrtum beruhe. Der Bagger war bereits im
Anlageverzeichnis für 2003 enthalten, das mit den Steuererklärungen
für 2003 am 10. November 2004 beim Finanzamt einlangte. Es ist wohl
Sache der Bw., über die "Eigenschaften" der von ihr angeschafften
Wirtschaftsgüter Bescheid zu wissen und nicht erst auf Anraten eines
Prüfers im Jahr 2005 den Bagger als "neues Wirtschaftsgut" zu
qualifizieren. Ein entschuldbarer Irrtum lag somit nicht vor.
Zum Vorwurf der Unverhältnismäßigkeit der
Rechtsfolgen ist der Bw. zu entgegnen, dass es während des "Bestandes" des
§ 135 BAO bereits eine der IZPr entsprechende Regelung gegeben
hat, und zwar im § 5 Investitionsprämiengesetz
(IPrämG). Das IPrämG hat ein ähnliches Förderziel wie §
108e EStG 1988 und sieht ebenso die fristgebundene Geltendmachung durch Vorlage
eines als Abgabenerklärung geltenden Verzeichnisses vor. Dementsprechend
kommt die Lehre auch zum Ergebnis, dass das Verzeichnis spätestens mit der
Erklärung über den Gewinn vorgelegt werden muss und dass bei
verspäteter Verzeichnisvorlage der Anspruch auf die IPrämie verwirkt
ist (vgl. Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch, Anh I,
Tz. 2 und 3 zu § 5 IPrämG). Mag der Wortlaut - "Die IPr
kann nur für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die in einem dem
Finanzamt spätestens mit der Erklärung über den Gewinn des
entsprechenden Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) vorgelegten Verzeichnis
einzeln abgegeben werden." - nicht derselbe wie in
§ 108e EStG 1988 sein, so ist die Formulierung im
§ 108e EStG 1988 "ist
anzuschließen" keinesfalls schwächer als jene im IPrämG
und auch im § 108e EStG 1988 das "Verzeichnis" an die
"Steuererklärung des betreffenden
Jahres" gekoppelt. Wenn somit die "gleichzeitige Vorlage"
anspruchsbegründend wirkt, ist eben bei verspäteter Abgabe des
Verzeichnisses kein Anspruch gegeben. Bei der IPr mussten im Falle, dass
einhebendes und festsetzendes Finanzamt nicht das gleiche waren, das Verzeichnis
bzw. die Erklärung über den Gewinn bei sonstigem Verlust der IPr am
gleichen Tag (!) an das jeweils zuständige Finanzamt gesendet bzw. bei
diesem persönlich abgegeben werden
(vgl. Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch, Anh
I, Tz. 3 zu § 5 IPrämG).
Was die von der
Bw. geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken anlangt, so ist es
Sache des Verfassungsgerichtshofes, die Gesetze auf ihre
Verfassungskonformität hin zu überprüfen. Die Bw. hat aber nur
das dem Gleichheitsgrundsatz innewohnende
Verhältnismäßigkeitsgebot ins Treffen geführt, und
behauptet, dass die Rechtsauslegung laut EStR die Bw. in ihrem
verfassungsgesetzlich gewährleistetem Recht auf Gleichheit aller vor dem
Gesetz verletzen würde, ohne die jeweiligen Verletzungen (näher) zu
konkretisieren.
Nunmehr wurde
§ 108e Abs. 4 EStG 1988 mit Steuerreformgesetz 2005,
BGBl. I Nr. 57/2004, geändert und ist gemäß
§ 124b Z 105 erstmals für Prämien anzuwenden, die
das Kalenderjahr 2004 betreffen. § 108e Abs. 4
EStG 1988 idF StRefG 2005, BGBl. I 57/2004, lässt die
Geltendmachung der Prämie bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft des
jeweiligen Bescheides zu. Auf den gegenständlichen Fall ist jedoch die
Neuregelung nicht anwendbar. Hätte der für die Bw. maßgebliche
Gesetzeswortlaut bereits den von der Bw. beigemessenen Inhalt gehabt, wäre
eine Neuregelung entbehrlich gewesen und hätte sie aus einer solchen Sicht
doch nur eine Einschränkung bedeutet.
Nach all dem
Gesagten konnte dem Begehren der Bw. kein Erfolg beschieden sein, weshalb die
Berufung als unbegründet abzuweisen war.
Klagenfurt,
am 18. August 2005
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0263-K/05
- Stammnummer
- 17772
- Gültig
- 18.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF