Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0525-I/03
Keine Aussetzung der Einhebung von entrichteten Abgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0525-I/03vom 18.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Deren Bewilligung setzt daher grundsätzlich voraus, dass die Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt werden soll, noch nicht getilgt ist. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind im § 212a Abs. 6 lit. a bis e BAO normiert. Da bei der Auslegung der die Aussetzung regelnden Bestimmungen Rechtsschutzüberlegungen im Vordergrund stehen, wird in der Literatur eine Aussetzung bei vorangegangener Abgabenentrichtung auch außerhalb der im Abs. 6 leg. cit. angeführten Tatbestände als zulässig erachtet. Eine die Aussetzung bereits getilgter Abgaben rechtfertigende Fallkonstellation ist aber dann nicht gegeben, wenn der Aussetzungswerber von den im § 214 Abs. 4 BAO enthaltenen Verrechnungsweisungsrechten keinen Gebrauch gemacht hat, sodass von ihm geleistete Zahlungen nicht entsprechend ihrem Verwendungszweck, sondern nach § 214 Abs. 1 BAO auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchen - den Gegenstand der beantragten Aussetzung bildenden - Abgabenschuldigkeiten verrechnet wurden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch X., vom
5. August 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Y. vom 8. Juli 2003
betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw.) erhob mit Schreiben vom 24. April 2003 Berufung gegen
die nach einer Betriebsprüfung ergangenen Bescheide betreffend Umsatzsteuer
1997 und 2000 sowie Einkommensteuer 1997, 2000 und 2001. Unter einem stellte er
einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung der betreffenden Abgaben (§ 212a
BAO).
Mit dem im
Spruch angeführten Bescheid wies das Finanzamt den Aussetzungsantrag mit
der Begründung ab, dass die Berufung nach Lage des Falles wenig Erfolg
versprechend erscheine (§ 212a Abs. 2 lit. a BAO).
In der dagegen
erhobenen Berufung wurde eingewendet, dass die Berufung gegen die der
beantragten Aussetzung zugrunde liegenden Abgabenbescheide ausreichend
begründet worden sei. Die Berufung sei daher nicht "wenig
erfolgversprechend". Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, mit denen
die Berufungsentscheidung in der Hauptsache unzulässigerweise
vorweggenommen werde, seien nicht zielführend.
Das Finanzamt
legte die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz unmittelbar zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe
unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf
Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung
unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht,
oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Nach Abs. 5
dieser Gesetzesstelle besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in
einem Zahlungsaufschub. Hieraus folgt, dass sich die Verfügung der
Aussetzung - vorbehaltlich der Tatbestände des § 212a Abs. 6 BAO
- nur auf jenen Teil des strittigen, sich aus einer Abweichung
gegenüber einer Abgabenerklärung ergebenden Abgabenbetrages beziehen
kann, der noch nicht entrichtet ist (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2276 ff).
Grundsätzliche Voraussetzung für eine Aussetzung ist somit, dass die
Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt werden soll, noch nicht getilgt ist.
Die Aussetzung
der Einhebung wird dadurch charakterisiert, dass während ihrer Dauer keine
Einhebungsmaßnahmen ergriffen werden dürfen. Die Rechtsprechung
erachtet es daher als sachlich gerechtfertigt und evident, dass die Einhebung
einer Abgabe nur dann ausgesetzt werden kann, wenn Einhebungsschritte in
Betracht kommen, was aber auf eine bereits entrichtete Abgabe nicht zutrifft
(VwGH 17. 10. 2002, 2002/17/0238).
Im
gegenständlichen Fall wurde die Aussetzung der Einhebung der
streitverfangenen Abgaben im Gesamtbetrag von 44.288 € beantragt: U
1997: 852 €, U 2000: 6.056 €, E 1997: 2.555 €, E
2000: 7.729 €, E 2001: 27.096 €. Wie aus der aktuellen
Rückstandsaufgliederung ersichtlich ist, sind diese Abgabenschuldigkeiten
nicht mehr offen, sondern getilgt worden. Aus den Buchungen auf dem Abgabenkonto
des Bw. in der Zeit vom 25. März 2003 bis 8. August 2005 geht
hervor, dass die Tilgung erfolgte, indem ohne Verrechnungsweisung
iSd § 214 Abs. 4 BAO geleistete Zahlungen auf die den
Gegenstand der strittigen Aussetzung bildenden, dem Fälligkeitstag nach
ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten gemäß
§ 214
Abs. 1 BAO verrechnet wurden. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage kommen
somit Maßnahmen zur Einhebung der den Gegenstand der Aussetzung bildenden
Abgabennachforderungen nicht mehr in Betracht.
Ausnahmen vom
Grundsatz, wonach ein Zahlungsaufschub für bereits entrichtete Abgaben
nicht in Frage kommt, sind im § 212a Abs. 6 BAO geregelt. Diese
Bestimmung lautet wie folgt:
"Wurde eine Abgabenschuldigkeit durch die Verwendung von
sonstigen Gutschriften (§ 213 Abs. 1) oder Guthaben (§ 215
Abs. 4) gänzlich oder teilweise getilgt, so sind, falls dies beantragt
wurde, die getilgten Beträge in die Bewilligung der Aussetzung der
Einhebung einzubeziehen, wenn die Tilgung
a) vor Fälligkeit der Abgabenschuldigkeit
oder
b) vor Ablauf einer sonst für ihre Entrichtung
gemäß
§ 210 Abs. 2 zustehenden Frist oder
c) bei später als einen Monat vor ihrer
Fälligkeit festgesetzten Abgaben vor Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des
maßgeblichen Bescheides oder
d) nach Einbringen des Antrages auf Aussetzung
oder
e) innerhalb eines Monats vor Ablauf der Frist des Abs.
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erfolgte."
Die Anwendung
der lit. a, b, c und e des § 212a Abs. 6 BAO auf den Berufungsfall scheidet
von vornherein aus, weil ein diesen Ausnahmetatbeständen entsprechender
Sachverhalt nicht gegeben ist. Zwar wurden die der beantragten Aussetzung
zugrunde liegenden Abgabenschuldigkeiten nach der Einbringung des
Aussetzungsantrages getilgt. Ein Ausnahmefall nach lit. d leg. cit. liegt
aber ebenfalls nicht vor, weil einerseits kein Antrag auf Einbeziehung der
getilgten Beträge in die Aussetzung der Einhebung gestellt wurde und
andererseits die Tilgungswirkung nicht durch die Verwendung von sonstigen
Gutschriften (§ 213 Abs. 1 BAO) oder Guthaben (§ 215 Abs. 4 BAO),
sondern durch vom Bw. geleistete Zahlungen eingetreten ist.
Bei der
Auslegung der die Aussetzung regelnden Normen ist zwar zu beachten, dass diese
der faktischen Effizienz von Berufungen dienen. Daher wird in der Literatur eine
Aussetzung bei vorangehender Abgabenentrichtung auch außerhalb der
Fälle des § 212a Abs. 6 BAO als zulässig angesehen. Dies
gilt aus Rechtsschutzgründen insbesondere in jenen Fällen, in denen
für mehrere Abgaben die für ihre Entrichtung zur Verfügung
stehende Frist gleichzeitig endet und Zahlungen geleistet werden, ohne dass der
Abgabepflichtige eine Verrechnung nach § 214 Abs. 1 BAO auf die
den Gegenstand des Aussetzungsantrages bildenden Abgaben verhindern kann. Unter
dieser Voraussetzung könnten Abgabenbeträge, die zwischen der Stellung
und Erledigung des Aussetzungsantrages entrichtet und nach § 214 BAO
auf die vom Aussetzungsantrag umfassten Abgaben verrechnet wurden, in die
Aussetzung einbezogen werden (vgl. Ellinger/Bibus/Ottinger, Abgabeneinhebung
durch die Finanzämter, Wien: Orac, 1996, Tz 18 zu § 212a). Eine
derartige Fallkonstellation ist hier aber schon deshalb nicht gegeben, weil der
Bw. die Möglichkeit gehabt hätte, von den im § 214
Abs. 4 BAO vorgesehenen Verrechnungsweisungsrechten Gebrauch zu machen,
wodurch Zahlungen nicht auf die aussetzungsgegenständlichen Abgaben,
sondern entsprechend dem der Abgabenbehörde bekannt gegeben
Verwendungszweck zu verrechnen gewesen wären. Auf die Erweiterung der
Verrechnungsweisungsrechte im § 214 Abs. 4 lit. e BAO idF BGBl. I 2000/142
auf die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Anzahlungen (§ 205
Abs. 3) wird diesbezüglich hingewiesen.
Da die
Berufungsbehörde von der Sachlage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung
auszugehen hat, also Veränderungen des Sachverhaltes zu
berücksichtigen sind, konnte der auf die Bewilligung der Aussetzung
gerichteten Berufung kein Erfolg beschieden sein (VwGH 26. 6. 1996, 95/16/0077;
VwGH 28. 5. 1993, 93/17/0049).
Somit war wie
im Spruch angeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 18. August 2005
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 6 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 214 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0525-I/03
- Stammnummer
- 17769
- Gültig
- 18.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF