Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0067-I/02
Enkelkinder in Bosnien, überwiegende Kostentragung, Anspruch auf Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0067-I/02vom 18.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch RA, vom
21. Juni 2000 gegen den Bescheid des Finanzamtes Reutte vom 23. Mai
2000 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
(FB) entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben
und der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf FB-
Gewährung für die Enkelkinder Enkel1-4
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob dem
Berufungswerber (Bw.) für seine nachstehend angeführten Enkelkinder
die Familienbeihilfe für folgende Zeiträume gebührt:
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Name des Kindes
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Geburtsdatum des Kindes
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Antragszeitraum
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Enkel1
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2.4.1982
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4/1992 - 9/1996
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Enkel2
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4.10.1986
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4/1992 - 9/1996
|
Enkel3
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21.1.1990
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4/1992 - 9/1996
|
Enkel4
|
26.4.1993
|
4/1993 -
9/1996
Mit Bescheid vom 23.5.2000 wurde diese Frage vom Finanzamt
verneint, wobei es seine abweisliche Entscheidung im Wesentlichen damit
begründete, dass "keinesfalls behauptet werden könne", dass "der
Nachweis der überwiegenden Kostentragung für den Unterhalt der
Enkelkinder erbracht worden" sei.
Gegen den angeführten Bescheid erhob der Bw. mit
Schreiben vom 21.6.2000 form- und fristgerecht Berufung. In der Berufung, die in
den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für die vorhin
angeführten vier Enkelkinder mündet, wird als Begründung
vorgebracht:
"Die Erstbehörde hält offensichtlich
trotz der vorgelegten öffentlichen Urkunden die überwiegende bzw.
urkundlich bescheinigt sogar die alleinige Kostentragung des Bw. für seine
in Bosnien lebenden mj. Enkelkinder während des Antragszeitraumes für
nicht glaubhaft bzw. nicht nachgewiesen. Gemäß
§ 168 BAO
ist die Beweiskraft von öffentlichen und Privaturkunden von der
Abgabenbehörde nach den Vorschriften der §§ 292ff ZPO zu
beurteilen. Gemäß
§ 292 ZPO begründen
öffentliche Urkunden "vollen Beweis" dessen, was darin von der Behörde
amtlich verfügt oder erklärt oder von der Behörde oder der
Urkundsperson bezeugt wird. Wie, d.h. auf welchem Weg die
Unterhaltsleistungen an die mj. Enkelkinder gelangt sind, ist für den
Anspruch auf Familienbeihilfe nicht von Bedeutung. Dies kann durch
persönliche Übergabe, durch Übermittlung der
Unterhaltsbeträge durch dritte Personen, und zwar, und dies übersieht
offenbar die Erstbehörde, dem Unterhaltsleistenden namentlich und
adressenmäßig (genau) bekannte oder aber auch dem
Unterhaltsleistenden namentlich und/oder adressenmäßig im einzelnen
nicht bekannte dritte Personen (z.B.: unterschiedliche zwischen Österreich
und Bosnien-Herzegowina verkehrende Buschauffeure, welche gemäß
eigener Erfahrung des ausgewiesenen Rechtsvertreters während der
Kriegsereignisse in Bosnien Herzegowina sehr häufig zugunsten von in
Österreich arbeitenden Gastarbeitern aus Bosnien-Herzegowina, wie dem Bw.,
gleichsam "Kurier- bzw. Geldüberbringerdienste" anlässlich ihrer
regelmäßigen Hin- und Herfahrten zwischen Österreich und
Bosnien-Herzegowina (mit)besorgt bzw (mit)übernommen haben), durch Bank-
oder Postüberweisungen, was während des Krieges in Bosnien-Herzegowina
bekanntermaßen gerade kaum und wenn, nur mit erheblicher zeitlicher
Verzögerung und ohne Garantie seitens der überweisenden Geldinstitute,
funktionierte bzw. möglich war, ja selbst durch Assignation (Anweisung) im
Sinne des § 1400 f ABGB, was gemäß Erfahrung des ausgewiesenen
Rechtsvertreters ebenfalls durchaus vorgekommen ist (d.h. z.B. der in
Österreich arbeitende Großvater weist (z.B. telephonisch) einen in
Slowenien oder Kroatien oder auch Bosnien-Herzegowina lebenden Verwandten
(Bruder, Cousin, etc.), welcher über Geld verfügt, an, seinen mj.
Enkelkindern auf seine Kosten, d.h. auf Kosten des Assignanten, gegen
spätere Rückgabe der Geldbeträge an den Assignaten die
entsprechenden Unterhaltsleistungen zukommen zu lassen),
erfolgen. Rechtlich entscheidend hingegen ist, ob die
Unterhaltsleistungen für die mj. Enkelkinder diesen auch tatsächlich
zugekommen sind und die mj. Enkelkinder mit diesen Beträgen zumindest
überwiegend erhalten worden sind. Dass dem im
antragsgegenständlichen Zeitraum so war, geht jedoch mehrfach, aus den
vorgelegten öffentlichen Urkunden (zu deren, Beweiskraft siehe oben)
hervor. Falls von der Finanzbehörde gewünscht, könnte [......]
ergänzend noch eine (Empfangs)Erklärung der Kindeseltern vorgelegt
werden, mit welcher die Kindeseltern den tatsächlichen Erhalt der in der
Unterhaltsbestätigung genannten Unterhaltsbeträge
bestätigen. Vollständigkeitshalber verweist der Bw.
ergänzend auf die diversen Mitteilungen über den Bezug von
Familienbeihilfe von den verschiedensten Finanzämtern in ganz
Österreich, welche im obgenannten Parallelverfahren vorgelegt worden sind,
wonach in den letzten Monaten die seinerzeit gestellten Anträge auf
Gewährung von Familienbeihilfe für in Bosnien lebende und von dem in
Österreich beschäftigten Großvater oder der in Österreich
beschäftigten Großmutter während der Kriegsereignisse in
Bosnien-Herzegowina erhaltene mj. Enkelkinder, jeweils unter Vorlage einer
entsprechenden Familienstandsbescheinigung und einer Unterhaltsbestätigung,
teilweise (abhängig vom Finanzamt) ergänzt durch eine
(Empfangs)Erklärung der jeweiligen Kindeseltern, bereits jeweils
antragsgemäß bewilligt wurden. Für den Bw. ist es, daher
gänzlich unverständlich und nicht nachvollziehbar, wieso vielen seiner
Landsleuten aus Bosnien-Herzegowina, die ebenfalls ihre mj. Enkelkinder erhalten
haben, die Familienbeihilfe für diese Enkelkinder bereits gewährt und
nachgezahlt wurde, ihm jedoch trotz Vorlage der gleichen Nachweise
nicht."
Die (bis 31.12.2002 als Rechtsmittelbehörde
zuständig gewesene) Finanzlandesdirektion für Tirol richtete am
19.12.2000 an den Bw. ein Auskunftsersuchen, das vom Bw. mit Schreiben vom
30.4.2001 wie folgt beantwortet wurde:
Dass die Familienstandsbescheinigung erst im
nachhinein ausgestellt wurde, sei darauf zurückzuführen, dass der Bw.
erst im Jahre 1997 davon erfahren habe, dass einige seiner Kollegen in Wien seit
1995 die Familienbeihilfe für die Enkelkinder in Bosnien erhalten haben.
Eine im nachhinein ausgestellte Bestätigung besitze einen
größeren Wert als eine Bestätigung, die einen zukünftigen
Sachverhalt bescheinigt. Amtliche Aufstellungen über die durchschnittlichen
Lebenshaltungskosten in Bosnien (zumindest während des Bürgerkrieges
zwischen 1992 und 1996) habe es nicht gegeben. Der vom Bw. geleistete
Unterhaltsbetrag (mtl. S 1.000.- pro Enkel) habe den Unterhaltskosten
entsprochen. Da es sich beim Bw. um einen einfachen Hilfsarbeiter handle,
könne nicht verlangt werden, dass dieser bezüglich seiner
Unterhaltsleistungen für die Enkel in Bosnien Listen führt.
Außerdem handle es sich um Sachverhalte, die sich vor 7 Jahren ereigneten.
Schließlich müsse die Situation eines Bürgerkrieges
berücksichtigt werden. Der Bw. sei seit Anfang 1991 durchgehend als
Hilfsarbeiter bei den X-GmbH. in Y beschäftigt und habe im Streitzeitraum
mtl. zumindest S 16.000,- netto (zuzüglich Weihnachts- und Urlaubsgeld)
verdient. Der Bw. legte die den Streitraum betreffenden Lohnabrechnungen
der angeführten Firma vor. Wohnung, Heizung und Strom sei dem Bw. von
seinem Dienstgeber kostenlos zur Verfügung gestellt worden. Für sich
und seine Ehegattin benötige er zum Leben kaum S 5.000.- monatlich. Hieraus
gehe hervor, dass der Bw. seine 4 Enkel laufend zur Gänze erhalten
konnte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Anspruch auf Familienbeihilfe hat gemäß
§ 2
Abs. 2 FLAG 1967 die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine
Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die
Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person aus dem Titel der
Haushaltszugehörigkeit anspruchsberechtigt ist. Gemäß
§ 2
Abs. 5 FLAG 1967 gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es
bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.
Die Haushaltszugehörigkeit gilt nach lit. c leg. cit. dann nicht als
aufgehoben, wenn sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur
vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des
Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind
beiträgt. Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als
einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein
Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, gemäß
§ 2 Abs. 6
FLAG 1967 von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des
Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten
des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich
mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der
Familienbeihilfe für ein Kind entspricht. Gemäß
§ 3
Abs. 1 FLAG 1967 haben Personen, die nicht die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen, u.a. dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn
sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser
Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
beziehen. Gemäß
§ 5 Abs. 4 FLAG 1967 besteht kein
Anspruch für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, es sei
denn, dass Gegenseitigkeit durch Staatsverträge verbürgt ist. Zwischen
den Parteien des Berufungsverfahrens besteht kein Streit über das Vorliegen
eines Staatsvertrages im Sinne des § 5 Abs. 4 FLAG 1967. Sie gehen von der
Weiteranwendung des schließlich vom Bundespräsidenten im Namen der
Republik Österreich zum 30. September 1996 gekündigten Abkommens (mit
der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über soziale
Sicherheit) zwischen der Republik Österreich und der Republik
Bosnien-Herzegowina aus (Kundmachung der Genehmigung der Kündigung durch
den Nationalrat: BGBl. Nr. 347/1996). Auch das Vorliegen der allgemeinen
Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe steht außer
Streit. Strittig ist lediglich, ob der Bw. die Unterhaltskosten für
seine nicht seinem österreichischen Haushalt angehörigen mj.
Enkelkinder im Streitzeitraum zumindest überwiegend getragen hat.
Im vorliegenden Fall wurden vom Bw. folgende Beweismittel
vorgelegt: - von der Gemeinde augestellte Unterhaltsbescheinigung (Bl. 9
u. 10 d.A.), - Geburtsurkunden der Enkelkinder (Bl. 32 - 35
d.A.), - Familienstandsbescheinigung (Bl. 21 d.A.), -
eidesstattliche Erklärung der Kindeseltern betr. Unterhaltsempfang (Bl. 72
d.A.).
Im Hinblick auf die angeführten Beweismittel und unter
Bedachtnahme auf die durch die besonderen Verhältnisse in Bosnien
(Bürgerkrieg, siehe Zeitungsausschnitte Bl. 69 - 71 d.A.) und das
lange Zurückliegen des Sachverhaltes sehr erschwerte Beweisführung
kann nach Auffassung der Berufungsbehörde dem Bw. folgend als erwiesen
angenommen werden, dass der Bw. die behaupteten Unterhaltszahlungen
tatsächlich geleistet hat. Unter Bedachtnahme auf die besonderen
Verhältnisse in Bosnien (Bürgerkrieg, schwere Wirtschaftskrise mit
Massenarbeitslosigkeit) kann nach Auffassung der Referenten auch nur von sehr
geringen Kinderunterhaltskosten in Bosnien ausgegangen werden, weshalb auch kein
Zweifel darüber bestehen kann, dass mit einem Betrag von mtl. S 1.000.- pro
Kind die Kindesunterhaltskosten zumindest überwiegend bestritten
wurden. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bw.
ist zu berücksichtigen, dass der Bw. im Streitraum jeweils ein
Bruttojahreseinkommen zwischen S 216.000.- und 274.000.-(vom Bw. vorgelegte
Lohnabrechnungen bzw. der Berufungsbehörde vorliegende Jahreslohnzettel)
erzielt hat. Unter Bedachtnahme auf dieses Einkommen und die vom Bw. glaubhaft
gemachte äußerst einfache Lebensführung erscheint der behauptete
Unterhaltsbetrag von insgesamt mtl. S 4.000.- auch mit den wirtschaftlichen
Möglichkeiten des Bw. vereinbar. Insgesamt ergibt sich daher, dass
dem Bw. im streitgegenständlichen Zeitraum für seine vier Enkelkinder
die Familienbeihilfe gebührt, wobei hinsichtlich der Details betreffend
Beginn und Ende des jeweiligen Breihilfenanspruches auf die Tabelle auf Seite 2
der gegenständlichen Entscheidung verwiesen wird. Hnsichtlich der
Abweisung des Antrages auf FB- Gewährung für den Sohn des Bw. Sohn1
wird abschließend bemerkt, dass der angefochtene Bescheid in diesem Punkt
vom Bw. ausdrücklich nicht bekämpft wurde. Diesbezüglich wird
daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen
der Vorinstanz im angefochtenen Bescheid verwiesen. Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 18. August 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0067-I/02
- Stammnummer
- 17761
- Gültig
- 18.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF