Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0620-S/02
Berufung gegen Wiederaufnahmebescheide für Einkommensteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0620-S/02vom 17.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des E, in Z, vertreten durch Mag.
Christian Moser, Wirtschaftstreuhänder, 5702 Zell am See, Brucker
Bundesstraße 90 A, vom 5. November 2001 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Zell am See, vertreten durch Mag. Siegfried Moser, vom
3. Oktober 2001 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens der
Einkommensteuer 1996 und 1997 gemäß
§ 303 Abs 4 BAO im Beisein
der Schriftführerin Frau Sabine Höller nach der am 2. August 2005 in
5700 Zell am See, Brucker Bundestraße 13, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die Bescheide je vom 3. Oktober
2001 mit denen der Einkommensteuerbescheid 1996 und der Einkommensteuerbescheid
1997 wiederaufgenommen wurde werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden
je vom 3. Oktober 2001 wurde gegenüber dem Berufungswerber (Bw) E das
Verfahren betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1996 und 1997
wiederaufgenommen, weil Tatsachen neu hervorgekommen seien, die im
abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden seien und die Kenntnis
dieser Umstände einen im Spruch anders lautende Bescheide
herbeigeführt hätten.
Gegen diese
Wiederaufnahmebescheide erhob der Bw durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit
Schriftsatz vom 5. November 2001 das Rechtsmittel der Berufung.
Vorweg wurde
ausgeführt, dass im Berufungsverfahren zur Veranlagung der Einkommensteuer
für 1998 mit Ergänzungsvorhalt vom 25. Juni 2001 vom Finanzamt
(erstmalig) die bisherige Bemessungsgrundlage (Herstellungskosten) des
Mietobjektes als Grundlage für die Absetzung für Abnutzung in Zweifel
gezogen und für den Fall der Nichtvorlage entsprechender Belege eine
Änderung angekündigt wurde. Da sich die Beschaffung des geforderten
Belegnachweises als sehr verwaltungsaufwendig (und damit kostspielig)
herausstellte, habe der Bw - nach Ergänzungsfristverlängerung
- zur künftig entsprechend verminderten Bemessungsgrundlage
telefonisch zugestimmt.
Die
Begründung der bekämpften Bescheide stütze sich auf § 303
(4) BAO. Dem werde entgegengehalten, dass durch die eingangs erwähnte
Vorhaltserledigung zur Veranlagung 1998 keinerlei, die Veranlagung 1996 und 1997
betreffende Tatsachen neu hervorgekommen seien, worüber die
Finanzverwaltung im abgeschlossenen Verfahren nicht Kenntnis gehabt hätte.
Sowohl in der Beilage zur Einkommensteuererklärung für 1996, als auch
für 1997 wurde die gewählte Bemessungsgrundlage für die AfA
(einem Anlagenverzeichnis adäquat) nach m³ und nach m²
betragsmäßig exakt ausgewiesen. Da insofern die zugrunde
liegenden Fakten der Finanzverwaltung immer schon bekannt waren, könne
nicht von einem Hervorkommen neuer Tatsachen gesprochen werden, weshalb für
die bekämpften Bescheide keine Wiederaufnahmegründe
vorlägen.
Es werde daher
beantragt, die Wiederaufnahmebescheide samt aller daran anknüpfenden Folge
und Nebengebührenbescheide aufzuheben bzw. insofern abzuändern, dass
die ursprünglichen Rechtswirkungen wiederhergestellt werden.
Diese Berufung
wurde mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Zell am See vom 8. Februar
2002 als unbegründet abgewiesen.
Begründet
wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass in den vom Bw in der
Berufungsschrift angeführten Überschussermittlungen für die Jahre
1996 und 1997 als Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung
des vermieteten Objektes Herstellungskosten 1975 bis 1989 in Höhe von S 3,3
Mio. angeführt wurden. Mit Vorhalt wurde im Zuge eines Berufungsverfahrens
betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 1998 erstmals der Nachweis der
Herstellungskosten durch Vorlage entsprechender Belege oder durch Vorlage eines
Gutachtens angefordert. Ein solcher Nachweis wurde nicht erbracht, weshalb das
Finanzamt von (realistischen) Herstellungskosten von S 15.000,-/m²
ausging.
Die Tatsache
des Nichtvorliegens geeigneter Unterlagen zum Nachweis der in den
Überschussrechnungen 1996 und 1997 angesetzten Herstellungskosten des
Mietobjektes sei dem Finanzamt daher erstmals im Jahr 2001 (im Zuge des
Berufungsverfahrens für ESt 1998) erkennbar geworden. Aufgrund dieser (neu
hervorgekommenen) Tatsache, dass die in Ansatz gebrachten Herstellungskosten
nicht belegbar seien, also offenbar auf einem Schätzwert beruhen, wobei ein
expliziter Hinweis auf eine bloße Schätzung der Herstellungskosten
den
Überschussermittlungen nicht zu entnehmen sei, sei die
Wiederaufnahme der Verfahren erfolgt. Dass in den (Erst-) Veranlagungsverfahren
der betroffenen Jahre Ermittlungen hinsichtlich der Höhe der bekannt
gegebenen Herstellungskosten unterblieben seien, stehe der Wiederaufnahme nach
ständiger Rechtsprechung nicht entgegen.
Zur
Ermessensentscheidung sei auszuführen, dass die Wiederaufnahme nach den
durch § 20 BAO vorgegebenen Ermessenskriterien erfolgte, wobei
Zutreffenderweise dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit, dh. der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung, der Vorrang vor dem Prinzip der
Rechtsbeständigkeit (Parteieninteresse an der Rechtskraft) eingeräumt
wurde.
Daraufhin wurde
mit Schriftsatz vom 11. März 2002 die Vorlage der Berufung zur Entscheidung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt. In der
Begründung wurde zur Wiederaufnahme des Verfahrens im Wesentlichen
ausgeführt, dass sich das Finanzamt in seiner Begründung auf das
Prinzip der Rechtsrichtigkeit (VwGH, Zl. 88/14/0174 vom 19.9.1989) berufe. In
einem kurze Zeit später ergangenen Erk. (Zl. 86/14/0180 vom 21. 12.1989)
hat der Gerichtshof festgestellt, dass der bloße Hinweis auf die
Gleichmäßigkeit der Besteuerung und der Vorrang des Prinzips der
Rechtsrichtigkeit gegen über dem der Rechtsbeständigkeit zur
Begründung der Erwägungen der Interessen nicht ausreiche.
Zu der vom
Finanzamt dargelegten Begründung für die Wiederaufnahme werde
ausgeführt, dass bei den Veranlagungen für die Jahr 1996 und 1997 die
Absetzung für Abnutzung jeweils ausgehend von Anschaffungs- - bzw.
Herstellungskosten von S 3,3 Mio. und den jeweiligen Restbuchwerten berechnet
und anerkannt wurden. Bei der Veranlagung 1998 wurde nach einem
Vorhalteverfahren die AfA nur mehr von einer Bemessungsgrundlage von S
1,680.000,-- berechnet. Es mag sein, dass diese neuer Bemessungsgrundlage mit
S 15.000,-/m² dem Bw im Zuge des Vorhalteverfahrens mitgeteilt
worden sei, wie diese Bemessungsgrundlage ermittelt worden ist sei dem Bw nicht
bekannt. Wie immer es auch zu dieser neuen Bemessungsgrundlage für die AfA
für das Jahr 1998 gekommen sein mag, nimmt das Finanzamt diesen Umstand als
Grundlage für die Wiederaufnahme des Verfahrens für vorhergehende,
rechtskräftige Veranlagungen her.
Aus den
Abgabenerklärungen für die Kalenderjahre 1996 und 1997 bzw. den
Beilagen sei klar ersichtlich, wie die Bemessungsgrundlage für die
Absetzung für Abnutzung des Mietobjektes ermittelt worden ist. Für
1996 und 1997 wurde die Bemessungsgrundlage mit 1079 m³ umbauten Raums a S
3.000,-- bzw. 111,76 m² Wohnnutzfläche a S 30.000,-- offen gelegt. Es
sei - bei den dermaßen runden Beträgen, wobei nicht einmal
deren Multiplikation mit der Anzahl der m² oder der m³ die
ausgewiesenen Herstellungskosten von S 3,3 ergibt - offenkundig, dass es sich
bei diesen offen gelegten Anschaffungs- - bzw. Herstellungskosten um eine
Schätzung der Bemessungsgrundlage handelt. Ergänzend werde
festgehalten, dass - mangels Vorliegens entsprechender
belegmäßiger Nachweise - in den Veranlagungsjahren 1989 bis
1995 die Werbungskosten einschließlich der AfA von fiktiven
Anschaffungskosten einvernehmlich mit der Finanzverwaltung mit anfangs 1/2 und
später mit 1/3 der Einnahmen angesetzt wurden. Der Begründung in der
BVE, wonach es sich bei der Ermittlung der Anschaffungs- - bzw.
Herstellungskosten für die AfA des Mietobjektes um keine Schätzung
handelt bzw. eine Schätzung für das Finanzamt nicht erkennbar gewesen
sei, könne demnach in keiner Weise zugestimmt werden. Der Bw sei
seiner Offenlegungspflicht jedenfalls nachgekommen. Es sei daher unrichtig, dass
die Ergebnisse eines Vorhalteverfahrens für ein anderes Jahr neue Tatsachen
für bereits rechtskräftig veranlagte Jahre hervorgebracht hätten.
Ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO liege demnach nicht
vor.
In weiterer
Folge wird auf die zu § 7 Abs. 1, Abs. 3 EStG § 4 Abs. 3 EStG in
Zusammenhang mit einer Anlagekartei gemachten Ausführungen zum Punkt
Ermessensentscheidung verwiesen. Weiters wird ausgeführt, dass wenn
das Finanzamt zu dem Schluss gekommen wäre die Angaben in der
Abgabenerklärung bzw. Anlagekartei seien nicht glaubwürdig,
hätten diese (Bemessungsgrundlagen) nach § 184 BAO geschätzt
werden müssen. Nach ständiger Rechtsprechung hätten die
tatsächlichen Verhältnisse für die Besteuerung in einem Dialog,
der zu einer wirklichen Erforschung des Sachverhaltes führt, zwischen
Abgabenbehörde und Partei ermittelt werden müssen.
Wie in der
Berufung vom 5. November 2001 ausgeführt, wäre die Beschaffung von
Unterlagen (Belegen) bzw. die Beauftragung eines Sachverständigen über
den Neubauschätzwert für den meistens im Ausland befindlichen Bw, der
über keine Bürokraft verfügt, mit sehr hohen Kosten und
Zeitaufwand verbunden gewesen und nur unter diesen Umständen sei es
erklärlich, dass der Bw aus "Verzweiflung" den unrealistischen Vorschlag
des Finanzamtes zur Kenntnis habe nehmen müssen. Dies unter der
Voraussetzung es handle sich um die Veranlagung für das Jahr 1998. Nie und
nimmer hätte der Bw den unterbreiteten - jeder nachvollziehbaren
Grundlage entbehrenden - Vorschlag zugestimmt, hätte er gewusst, oder
ahnen können, dass die Finanzbehörde die für ein bestimmtes
Verfahren getroffenen Entscheidung auch als Wiederaufnahme des Verfahrens
für außerhalb dieser Veranlagung liegende Zeiträume
verwendet.
Zudem seien die
Ermessenskriterien der Rechtsrichtigkeit nicht erfüllt, weil die vom
Finanzamt angenommenen Bemessungsgrundlagen für die AfA des Mietobjektes in
einem mangelhaften Verfahren ermittelt worden sind. Es sei in keiner Weise
Aktenkundig, wie das Finanzamt die strittigen Bemessungsgrundlagen ermittelt
habe. Das Finanzamt habe es unterlassen, allfällige Unterlagen oder
Gutachten, die für die Schätzung herangezogen worden sind, dem Bw vor
Erledigung der Berufung bzw. der Berufungsvorentscheidung zur Stellungnahme
vorzulegen. Die zur Wiederaufnahme getroffene Ermessensentscheidung der
Rechtsrichtigkeit liege demnach nicht vor, weil das Verfahren mangelhaft
geblieben und somit nicht heilbar sei.
Im
gegenständlichen Verfahren gehe es darum, dass das Finanzamt die für
die Jahre 1996 und 1997 offen gelegte AfA bei den Veranlagungen der ESt
rechtskräftig anerkannt habe.
Es werde daher
die Stattgabe der Berufung beantragt bzw. erforderlichenfalls eine
mündliche Verhandlung vor dem Berufungssenat anzuberaumen.
In der am 2.
August 2005 abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde vom Vertreter des Bw
nochmals darauf hingewiesen, dass aus der Darstellung der Bemessungsgrundlage
für die AfA 1996 und 1997 klar hervorgehe, dass es sich um eine
Schätzung handelt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass dem Finanzamt
auf Grund der lange zurückliegenden Zeiträume, nämlich der
Bauzeit von 1975 -1989, klar sein musste, dass keine Belege mehr vorliegen
könnten. Vom Steuerberater wurde auch das im Aktenvermerk vom 16. Juli 1997
festgehaltene geführte Telefonat bestätigt, wonach vereinbart war ab
der Veranlagung für 1996 die tatsächlichen Werbungskosten geltend zu
machen. Für die AfA sei dies jedoch nicht möglich
gewesen.
Der
Amtsbeauftragte verweist darauf, dass in den Überschussrechnungen 1996 und
1997 von Herstellungskosten und nicht von geschätzten Herstellungskosten
die Rede ist. Dass das Finanzamt im Zuge der Veranlagungsverfahren keine
weiteren Ermittlungen getätigt habe, sei für eine Wiederaufnahme ohne
Relevanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme der Verfahrens von Amts wegen
unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen
zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Strittig ist im
gegenständlichen Fall, ob es sich bei dem Umstand, dass im Zuge der
Veranlagung für das Jahr 1998 festgestellt wurde, dass die der AfA zugrunde
liegenden Herstellungskosten nicht belegbar sind, um eine neue hervorgekommene
Tatsache im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO handelt.
Richtig ist,
wie vom Amtsbeauftragten ausgeführt wurde, dass in den
Überschussrechnungen lediglich von Herstellungskosten und nicht von
geschätzten Herstellungskosten die Rede ist. Auch aufgrund des
Aktenvermerkes vom 16. Juli 1997 hat das Finanzamt von tatsächlichen
Herstellungskosten ausgehen können. Demgegenüber spricht die
lange Errichtungsdauer von 1975 bis 1989 und der Umstand dass anlässlich
der Veranlagungen 1989 bis 1995 in Absprache mit dem Finanzamt lediglich
pauschale Werbungskosten (auch betreffend die AfA) geltend gemacht wurden
dafür, dass ein belegmäßiger Nachweis der Herstellungskosten
nicht mehr möglich ist.
In den
Überschussrechnungen wurden die Herstellungskosten im Jahr 1996 mit
S 3,300.000,00, im Jahr 1997 mit S 3,000.000,00 geradeaus angegeben.
Dazu finden sich angegebene Berechnungsmethoden nach m³ und m² des
umbauten Raumes bzw. der Wohnnutzfläche die mit a S 3.000,-- (im Jahr 1997
irrtümlich mit S 3,00) bzw. a S 30.000,-- angegeben sind. Für die
übrigen Werbungskosten wurden jeweils unrunde Beträge
angegeben. Aufgrund der gerundeten Beträge und dem Umstand dass auch
die Berechnungsmethode angegeben wurde, ist Erkennbar, dass es sich um eine
Schätzung handelt. Der Umstand, dass die Herstellungskosten nicht als
Schätzung bezeichnet wurde ändert daran nichts. Da das
Finanzamt die AfA für die Jahre 1996 und 1997 rechtskräftig anerkannt
hat stellt der Umstand, dass den dargestellten Herstellungskosten keine
belegmäßigen Nachweise zugrunde liegen, keine neue Tatsache im Sinne
des § 303 Abs. 4 BAO dar. Der Berufung war daher Folge zu
geben.
Auf die
Übrige vom Bw vorgebrachte Begründung brauchte nicht eingegangen
werden, da der Berufung bereits mangels vorliegen einer neuen Tatsache, wie oben
dargestellt, stattzugeben war.
Salzburg, am
17. August 2005
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0620-S/02
- Stammnummer
- 17746
- Gültig
- 17.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF