Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0302-G/05
Steuerliche Erfassung der Gewinne aus dem Verkauf von Komposterde (Humus).
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0302-G/05vom 19.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Gewinne aus dem Verkauf von Komposterde (Humus) sind bei einem Landwirt nicht mit der Pauschalierung abgegolten, wenn das Schnittgut von Grundstücksflächen stammt, die nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern dem Grundvermögen zuzurechnen sind (hier: Grundstücke dienen der Ausübung des Golfsportes).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des AR und der VR, Land- und Forstwirte,
vertreten durch Michael Haberl, Wirtschaftstreuhänder,
8962 Gröbming, Hauptstraße 65, vom 25. April 2005 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 22. März 2005
betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte
gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 2000 bis 2002
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden abgeändert. Hinsichtlich der geänderten Feststellung und
Aufteilung der Einkünfte wird auf die Tabellen am Ende der
Entscheidungsgründe verwiesen, welche einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches bilden.
Entscheidungsgründe
Die berufungswerbenden Ehegatten (Bw.) erklärten in
den Streitjahren 2000 bis 2002 neben Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Letztere wurden
gemäß den - auf Grund des § 17 Abs. 4 und
5 EStG 1988 erlassenen - Verordnungen des Bundesministers für
Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die
Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (LuF PauschVO)
BGBl. II 1997/430 (Veranlagung für das Jahr 2000) und
BGBl. II 2001/54 (Veranlagungen für die Jahre 2001 und 2002)
ermittelt.
Strittig ist im gegenständlichen Fall die Frage, wie
die von den Bw. für die Humuserzeugung
von der Golfplatzerrichtungs-Betriebsgesellschaft lukrierten Beträge
in Höhe von S 89.476,36 (2000), S 100.688,00 (2001) und
€ 7.514,10 (2002) steuerlich zu erfassen sind (Vollpauschalierung,
Teilpauschalierung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung).
Dieser Streitfrage liegt nachstehender Sachverhalt zu
Grunde:
1) Mit Dienstbarkeitsvertrag vom 19. Februar 1988
wurden zwischen den Bw. und der Golfplatzerrichtungs-Betriebsgesellschaft die
Rahmenbedingungen über die Nutzung der ehemals landwirtschaftlich genutzten
Grundstücke zur Ausübung des Golf-und Tennissportes vereinbart.
Diese in Punkt 1. eingeräumte Dienstbarkeit umfasst laut Punkt 2.
des Vertrages die ausschließlich ganzjährige Benützung jener
Flächen, die als Greens, Fairways und Abschläge dienen und die
teilweise ganzjährige Benützung jener Flächen, die als Rough und
als Flächen zwischen den Abschlägen und Fairways dienen.
In Punkt 10. des Vertrages wurde vereinbart, dass
"sämtliche landwirtschaftliche Nutzungen jeder Art," insbesondere die
gegendübliche Grünlandnutzung
und Fischerei, den Liegenschaftseigentümern (Bw.)
zustünden.
2) In einem Rechtsmittelverfahren, in dem die Bw. die
Zurechnung der gesamten als Golfplatz genutzten Fläche zum
Grundvermögen mit 1. Jänner 1989 angefochten hatten, hat der
Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14. April 1994, 93/15/0186,
die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde dies ua.
damit, dass als Sportanlagen (wie zB Golf- und Fußballplätze)
gewidmete Grundstücksflächen, die nur zeitweise zur Heugewinnung oder
sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken verwendet würden, nach ihrer
überwiegenden Zweckbestimmung und der maßgeblichen Verkehrsauffassung
nicht einem landwirtschaftlichen
Hauptzweck dienen und daher zum
Grundvermögen
gehören.
3) Vor Erlassung der streitgegenständlichen
Feststellungsbescheide wurden die Bw. (niederschriftlich am
30. Juni 2004) sowie die Geschäftsleitung der
Golfplatzerrichtungs-Betriebsgesellschaft mittels Vorhaltes (vom
5. Jänner 2005) über die (mündlich) getroffene
Vereinbarung hinsichtlich der Verwertung des Schnittgutes (bzw. der
Humuserzeugung) befragt.
In Beantwortung dieses Vorhaltes (vom
24. Februar 2005) wurde dem Finanzamt mitgeteilt, dass die Landwirte
in den ersten Jahren nach der Eröffnung des Golfplatzes noch keine
Verwendung für das Schnittgut von den häufig gemähten
Flächen (Greens, Abschläge und Fairways) gefunden hätten. Der
Rasenschnitt hätte daher auf Kosten der Betreibergesellschaft entfernt und
der Humus für die Pflege der Rasenflächen zugekauft werden
müssen. Deshalb habe man mit den drei Liegenschaftseigentümern (ua.
den Bw.) mündlich vereinbart, durch sie die Humusierung des Rasenschnittes
vornehmen zu lassen und ihnen für den gelieferten Humus (250
m3) ein
(wertgesichertes) Jahresentgelt von S 320.000,00 zu bezahlen.
Die Bw. hatten anlässlich ihrer niederschriftlichen
Befragung vom 30. Juni 2004 zur Vorgangsweise im Zusammenhang mit der
Humuserzeugung ua. ausgeführt,
dass der von den Platzarbeitern seitlich des Golfplatzes gelagerte Rasenschnitt
mit einem Sammelwagen zum Kompostierplatz gefahren werde. Dort werde der
Rasenschnitt aufgeschüttet und in periodischen Abständen mit einem
Kompostwender umgesetzt. Bis zur fertigen Kompostierung würden ca. 2 Jahre
vergehen, wobei der Kompost geschätzte 25mal umgesetzt werden müsse.
Danach werde der fertige Kompost von den Platzarbeitern entnommen und am
Golfplatz aufgebracht. Von ihrer eigenen Landwirtschaft werde ebenfalls
Rasenschnitt minimalen Ausmaßes geliefert.
Das Finanzamt ist nun auf Grund
des vorliegenden Sachverhaltes bei Erlassung der Bescheide über die
einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung für die Jahre 2000 bis 2002
zur Auffassung gelangt, dass durch das Ausscheiden der dem Golfsport gewidmeten
Grundstücksflächen aus dem land- und forstwirtschaftlichen
Vermögen (bzw. deren Zurechnung zum Grundvermögen) dieselben nicht
mehr Gegenstand des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und damit der
pauschalierten Gewinnermittlung sein könnten. Auch sei "bereits im
Vorverfahren geklärt worden, dass eine
gegendübliche landwirtschaftliche
Nutzung des Golfplatzes nicht erfolgt." Die Erzeugung von Humus aus dem
Rasenschnittgut des Golfplatzes stelle vielmehr eine eigene
Dienstleistung ("Humuserzeugung aus
fremden kompostierfähigen Abfällen") dar, die zu den
Nebentätigkeiten (bzw. dem Nebenerwerb) im Sinne des
§ 6 Abs. 1-4 der LuF PauschVO zählten. Wegen ihres
engen Zusammenhanges mit der Haupttätigkeit und (wegen) ihrer
wirtschaftlichen Unterordnung als Nebentätigkeit seien die daraus erzielten
Gewinne gesondert bei der Ermittlung
der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu erfassen. Dabei
wären von den oben angeführten Einnahmen (2000: S 89.476,36,
2001: S 100.688,00 und 2002: € 7.514,10) Aufwendungen in
Höhe von je S 12.041,00 (2000 und 2001) sowie € 875,00
(2002) als Betriebsausgaben in Abzug zu bringen. Grundlage für diese
Beträge seien die Sätze des Maschinen- und Betriebshilferinges
Dachstein Tauern für Traktor, Traktorfahrer und Kompostumsetzer
gewesen. Die Gewinne aus der Humuserzeugung betragen daher
S 77.435,36 (2000), S 88.647,00 (2001) und € 6.639,10
(2002).
In der dagegen gerichteten Berufung wird seitens des
steuerlichen Vertreters ausgeführt, dass - vertragskonform -
seit Betriebsbeginn im Jahr 1990 jene Grundstücke, die als Rough und als
Flächen zwischen den Abschlägen und Fairways dienten,
landwirtschaftlich genutzt würden. Ein Teil des auf diesen Flächen
anfallenden Grasschnitts sowie ein Teil des Rasenschnittgutes der Greens,
Fairways und Abschläge werde zur Humuserzeugung verwendet.
§ 21 Abs. 1 EStG 1988
bestimme nun, dass Einkünfte aus allen Betrieben, die Pflanzen und
Planzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen, Einkünfte aus Land-
und Forstwirtschaft seien.
Die Verordnung über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und
Forstwirtschaft lege fest, dass
der
Gewinn mittels eines Durchschnittssatzes vom maßgebenden Einheitswert
ermittelt werden könne, soweit die §§ 3-6 nichts
Gegenteiliges bestimmten,
als
maßgebender Einheitswert der Einheitswert der selbst bewirtschafteten
Flächen gelte (§ 1 Abs. 2) und
der
Gewinn aus land- und forstwirtschaftlichem Nebenerwerb, aus be- oder
verarbeiteten eigenen oder zugekauften Urprodukten durch
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln sei
(§ 6 Abs. 1-4).
Grundsätzlich
könnten - so die weiteren Ausführungen des steuerlichen Vertreters der
Bw. - auch Grundstücksflächen, die bewertungsrechtlich dem
Grundvermögen zuzuordnen seien, landwirtschaftlich genutzt
werden. Bei zugepachteten Flächen werde zur Ermittlung des
maßgebenden Einheitswertes in der Regel der Hektarsatz der eigenen
Flächen angesetzt und so der Grundbetrag ermittelt. Zur
"Erreichung von gleichmäßigen
Besteuerungsgrundlagen" erscheine es angebracht, bei einer
landwirtschaftlichen Nutzung von eigenen Grundstücksflächen, die
bewertungsrechtlich dem Grundvermögen zugerechnet würden, in gleicher
Weise vorzugehen und für diese Flächen zur Ermittlung des
Grundbetrages den Hektarsatz der eigenen landwirtschaftlichen Flächen
anzuwenden. Die Humuserzeugung erfolge nicht aus fremden
kompostierfähigen Abfällen, sondern aus dem Schnittgut, das zur
Gänze von den eigenen Flächen und überwiegend von jenen
Flächen stamme, die von der Golfplatzgesellschaft nur teilweise
ganzjährig benützt werden dürften. Aus dem Schnittgut
werde mit Hilfe der Natur Humus erzeugt. Eine weitere Be- oder Verarbeitung
erfolge nicht. Als Urproduktion werde üblicherweise die Gewinnung von
Pflanzen und Pflanzenteilen durch planmäßige Nutzung der
Naturkräfte bezeichnet. Bei der von den Bw. verkauften Humuserde handle es
sich nun - so der steuerliche Vertreter - um ein
unbearbeitetes Erzeugnis der
Urproduktion von eigenen, selbstbewirtschafteten Grundstücksflächen.
Die Einnahmen aus diesen Verkäufen seien daher abpauschaliert und nicht als
Dienstleistung gemäß
§ 6 Abs. 1-4 LuF PauschVO zu
behandeln.
Für den Fall, dass dieser Rechtsansicht nicht gefolgt
werden könne, werde in eventu beantragt, die Betriebsausgaben mit 70% der
Betriebseinnahmen anzusetzen: Gemäß
§ 6 Abs. 3 LuF PauschVO
seien nämlich bei der Ermittlung des Gewinnes aus be- und/oder
verarbeiteten Produkten die Betriebsausgaben mit 70% der gegenüberstehenden
Betriebseinnahmen anzusetzen. Voraussetzung für die Zurechnung der Be-
und/oder Verarbeitung des Urproduktes zur Land- und Forstwirtschaft sei, dass
die Be- und/oder Verarbeitung nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung zum
land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb im Verhältnis der
wirtschaftlichen Unterordnung stehe. Diese wiederum läge vor,
wenn
der
Wert der zugekauften und verarbeiteten Waren die Einnahmen aus den Nebenbetrieb
nicht überschreiten und
die
Einnahmen aus alleiniger Be- und/oder Verarbeitung € 24.200,00 nicht
übersteigen würden.
Die Berufung wurde
ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung direkt der Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
In der Folge wurde die Bw. mittels zweitinstanzlichen
Vorhaltes (vom 26. Juli 2005) unter Hinweis auf die niederschriftliche
Aussage vom 30. Juni 2005 um Mitteilung ersucht, in welchem
Ausmaß auch von den eigenen land- und
forstwirtschaftlich genutzten Flächen Schnittgut zur Humuserzeugung
den Golfplatzbetreibern verkauft würde. In Beantwortung des
Vorhaltes wurde mitgeteilt (Telefonat vom 11. August 2005), dass
dieser Anteil durchschnittlich ca. 7% des insgesamt anfallenden Schnittgutes
ausmachen würde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 der
LuF PauschVO, BGBl. II 1997/430 (Veranlagung für das Jahr 2000)
und BGBl. II 2001/54 (Veranlagungen für die Jahre 2001 und 2002)
kann bei einem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bis
S 900.000,00 (bzw. € 65.500,00 ab 2001) der Gewinn mittels
Durchschnittssatzes vom maßgebenden Einheitswert
(§ 1 Abs. 2) ermittelt werden (Grundbetrag).
Gemäß
§ 1 Abs. 2 LuF
PauschVO gilt als maßgebender Einheitswert des land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes der Einheitswert des während des
Veranlagungsjahres bewirtschafteten land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens zuzüglich der
Einheitswertanteile der während des Veranlagungsjahres bewirtschafteten
Zupachtungen und abzüglich der Einheitswertanteile der während des
Veranlagungsjahres nicht selbst bewirtschafteten Flächen.
Daraus wird deutlich, dass bei dieser Art der
Gewinnermittlung (sogenannte Vollpauschalierung) - entgegen der
Darstellung in der Berufung - als maßgebender Einheitswert jener des
bewirtschafteten land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens (zuzüglich Zupachtungen,
abzüglich Verpachtungen) heranzuziehen ist, nicht jedoch jener von
- dem Grundvermögen zuzurechnenden
- Grundstücksflächen.
Folglich können gegenständlichenfalls die mit dem
Grundvermögen im Zusammenhang stehenden Gewinne gar keiner
Vollpauschalierung iSd
§ 2 Abs. 1 der LuF PauschVO unterliegen (als
"abpauschaliert" gelten) - und zwar unabhängig davon, ob es sich bei
der Humuserde um ein Urprodukt eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
handelt oder nicht.
Auch der Hinweis auf die in Punkt 10. des
Dienstbarkeitsvertrages getroffenene Vereinbarung hinsichtlich einer
(möglichen) landwirtschaftlichen Nutzung bestimmter
Grundstücksflächen (Heumahd, Nutzung des Schnittgutes zur
Humuserzeugung) vermag aus obigen Überlegungen an dieser Beurteilung nichts
zu ändern.
Anders sind lediglich jene Gewinne zu beurteilen, die laut
Vorhaltsbeantwortung vom 11. August 2005 tatsächlich aus dem
Verkauf von Schnittgut aus selbstbewirtschafteten
land- und forstwirtschaftlichen
Flächen (ca. 7%) stammen.
Diese Gewinne sind durch die Pauschalierung abgegolten, weshalb von den
bisher vom Finanzamt bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
gesondert
erfasstenGewinnen 7% in Abzug
zu bringen waren (2000: S 5.420,48, 2001: S 6.205,29 und 2002:
€ 464,74).
Was schließlich die in der Berufung angestellten
Überlegungen zur "Erreichung von
gleichmäßigen Besteuerungsgrundlagen" (Ermittlung des
maßgebenden Einheitswertes wie bei
zugepachteten
Grundstücksflächen) anlangt, wird bemerkt:
Fest steht, dass es sich gegenständlichenfalls nicht
um die Nutzung von zugepachteten land-
und forstwirtschaftlichen Flächen handelt und gehen diese Überlegungen
allein deshalb, da nur ein tatsächlicher und nicht ein fiktiver Sachverhalt
Entscheidungsgrundlage sein kann, ins Leere.
Wenn nun - mangels Zuordnung der Golfplatzflächen zum
land- und forstwirtschaftlichen Vermögen - eine Einbeziehung dieser
Flächen in die Bemessungsgrundlage für die Gewinnermittlung nach
Durchschnittssätzen nicht möglich ist, müssen - worauf das
Finanzamt zu Recht verweist - die daraus lukrierten Gewinne
gesondert steuerlich erfasst
werden.
Dazu bietet nun § 6 der LuF PauschVO die
rechtliche Basis:
Gemäß
§ 6 Abs. 1 LuF
PauschVO ist der Gewinn aus land- und forstwirtschaftlichem Nebenerwerb, aus be-
und/oder verarbeiteten eigenen und zugekauften Urprodukten sowie aus dem
Buschenschank im Rahmen des Obstbaues durch
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
gesondert zu ermitteln. Bei der
Ermittlung des Grundbetrages (§ 2) scheidet der auf diese
Tätigkeiten entfallende Anteil des Einheitswertes aus.
Als land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb sind
Nebentätigkeiten zu verstehen, die nach ihrer wirtschaftlichen
Zweckbestimmung zum land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb im
Verhältnis der wirtschaftlichen Unterordnung stehen
(§ 6 Abs. 2 der LuF PauschVO).
Bei der in Rede stehenden Humuserzeugung (bzw. dem Verkauf
von Komposterde) handelt es sich auch nach Auffassung des unabhängigen
Finanzsenates zweifelsohne um eine Nebentätigkeit im Sinne von
§ 6 Abs. 2 der LuF PauschVO, und zwar konkret um eine
Dienstleistung, die von den Bw. der Golfplatzbetreibergesellschaft
gegenüber erbracht und von dieser entsprechend honoriert wird.
Zu den Ausführungen in der Berufung, wonach von einer
Dienstleistung allein deshalb keine Rede sein könne, da das Vorliegen einer
Dienstleistung die Humuserzeugung aus
fremden kompostierfähigen
Abfällen (also fremden
Rasenschnitt) voraussetzen würde, gegenständlichenfalls das Schnittgut
jedoch von eigenen,
selbstbewirtschafteten
Grundstücksflächenstammen
würde, wird bemerkt:
Für die steuerliche Erfassung als Dienstleistung sind
nicht die Eigentumsverhältnisse an den
Grundstücksflächen relevant,
sondern vielmehr der Umstand, dass die organischen Abfälle (das Schnittgut)
nicht aus eigenen, selbstbewirtschafteten
land- und forstwirtschaftlichen
Flächen stammen, sondern eben aus
Flächen, die dem Grundvermögen
zuzuordnen sind.
Eine andere rechtliche Beurteilung kann - wie schon
oben ausgeführt - lediglich hinsichtlich jenes Teiles des Schnittgutes
Platz greifen, der tatsächlich aus der Bewirtschaftung der eigenen
land- und forstwirtschaftlichen
Flächen stammt (etwa 7%): Die daraus lukrierten, aus der
Urproduktion der land- und forstwirtschaftlichen Flächen stammenden Gewinne
sind von der steuerlichen Erfassung nach § 6 der LuF PauschVO
ausgenommen, da sie bereits gemäß
§ 1 Abs. 2 LuF PauschVO abpauschaliert
sind.
Zu dem Eventualbegehren in der Berufung, die
Betriebsausgaben mit 70% der Einnahmen aus den Humusverkäufen anzusetzen
(§ 6 Abs. 3 LuF PauschVO), wird bemerkt:
Die Anwendung dieser Bestimmung betrifft die Ermittlung des
Gewinnes aus be- und/oder verarbeiteten
Urprodukten. Eine Be- und/oder
Verarbeitung von Urprodukten findet jedoch - so auch die
Ausführungen in der Berufung - im Zusammenhang mit der Humuserzeugung nicht
statt, weshalb allein deshalb auch das Eventualbegehren ins Leere
geht.
Diese Erwägungen führen daher zu nachstehender
Neuberechnung der - bei der
Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
gesondert zu erfassenden -
Gewinne aus der Humuserzeugung sowie der gemäß
§ 188 BAO festzustellenden Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft:
|
|
2000:
|
2001:
|
2002:
|
Gewinne aus
Humuserzeugung - lt. BE:
|
S 72.014,89
|
S 82.441,71
|
€ 6.174,36
|
Einkünfte
aus LuF - lt. BE:
|
S 113.863,00
|
S 151.790,00
|
€ 10.924,31
|
Anteil
an den Einkünften - XX:
|
S 56.932,00
|
S 75.895,00
|
€ 5.462,16
|
Anteil
an den Einkünften - YY:
|
S 56.931,00
|
S 75.895,00
|
€ 5.462,15
Graz, am
19. August 2005
Normen und Schlagworte
- § 17 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 2 Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung - Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 430/1997
- § 2 Abs. 1 Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung - Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 430/1997
- § 6 Abs. 1 Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung - Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 430/1997
- § 6 Abs. 2 Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung - Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 430/1997
PauschalierungEinnahmen-Ausgaben-RechnungSchnittgutHumuserzeugungGolfplätzeGolfsportGrundvermögenland- und forstwirtschaftliches Vermögen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0302-G/05
- Stammnummer
- 17745
- Gültig
- 19.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF