Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0328-G/04
Übernahme von Arbeitnehmern samt Abfertigungsverpflichtung von neu gegründetem Unternehmen und Wertpapierunterdeckung für Abfertigungsrückstellung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0328-G/04vom 17.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Falle des Unternehmerwechsels hat der Rechtsnachfolger die Abfertigungsrückstellung für die übernommenen Arbeitnehmer weiterzuführen und für die erforderliche Wertpapierdeckung zu sorgen. Ein neu gegründetes Unternehmen muss die gesetzlich vorgesehene Wertpapierdeckung bereits während des gesamten zweiten Wirtschaftsjahres ausweisen, um einem Gewinnzuschlag wegen Wertpapierunterdeckung zu entgehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der C.GmbH, Adresse, vertreten durch
Steuerberater, vom 18. Mai 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes A. vom
27. April 2004 betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 2000
und 2001 entschieden:
1. Die Berufung
betreffend Körperschaftsteuer 2001 wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
2. Der Berufung
betreffend Körperschaftsteuer 2000 wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die getroffenen
Feststellungen sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Bei einer abgabenbehördlichen Prüfung wurde bei
der Berufungswerberin (im Folgenden: Bw.) festgestellt, dass sie im Zeitpunkt
der Neugründung der GmbH sämtliche Arbeitnehmer der Firma F. mit allen
Verpflichtungen (also auch der Abfertigungsansprüche unter
Weiterführung der Abfertigungsrückstellung des vormaligen
Arbeitgebers) Anfang des Jahres 2000 übernommen hatte. Zum ersten
Bilanzstichtag (31. März 2000) war keine Wertpapierdeckung
für die Abfertigungsrückstellung gegeben. Eine Buchung über den
Zugang von Wertpapieren erfolgte erstmals zum 31. März 2001.
Aufgrund der nicht gegebenen Wertpapierdeckung während des erforderlichen
Zeitraumes wurde sowohl für das Jahr 2000 als auch für 2001 vom
Finanzamt jeweils ein Zuschlag zum Gewinn wegen Wertpapierunterdeckung
gemäß
§ 14 Abs. 5 EStG 1988 im
Ausmaß von je S 86.152,00 verhängt. Begründend führte
das Finanzamt aus, dass wenn im Falle eines Unternehmerwechsels die
Abfertigungsverpflichtungen auf den Rechtsnachfolger übergingen, der
Rechtsnachfolger auch die Verpflichtung zur Wertpapierdeckung zu übernehmen
habe. Die Wertpapierdeckung müsse grundsätzlich durchgehend
während des gesamten Wirtschaftsjahres vorhanden sein. Betrage sie auch nur
vorübergehend weniger als 50 % der maßgebenden
Rückstellung, sei der Gewinn um 60 % der Wertpapierunterdeckung zu
erhöhen.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte die Bw.
aus, dass sich die Ansicht des Finanzamtes (Erfordernis der lückenlosen
Fortführung der Wertpapierdeckung durch den Rechtsnachfolger) aus dem
Wortlaut des § 14 Abs. 5 EStG 1988 nicht ableiten lasse. Diese Bestimmung
stelle zweifellos auf die eigene Schlussbilanz des übernehmenden
Rechtsträgers ab. Da das Unternehmen der Bw. neu gegründet worden sei,
sei die Wertpapierdeckung am Ende des ersten Wirtschaftsjahres konsequenterweise
Null. Die Bedeckung müsse nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung am
Ende des zweiten Wirtschaftsjahres vorhanden sein, was bei der Bw. der Fall
gewesen sei. Die zeitliche Lücke der Wertpapierdeckung würde auch bei
der Aufnahme neuer Mitarbeiter unter Anrechnung von Vordienstzeiten entstehen,
da in diesem Fall trotz sofortiger zwingender Berücksichtigung bei der
Berechnung der Abfertigungsrückstellung eine entsprechende
Wertpapierdeckung erst zum Bilanzstichtag des Folgejahres vorhanden sein
müsse. Warum die differenzierte Behandlung (aus der Sicht des
Dienstnehmers) nahezu gleicher Sachverhalte zu verschiedenen rechtlichen
Konsequenzen im Hinblick auf den Zeitpunkt der Wertpapierdeckung führen
solle, könne nicht nachvollzogen werden. Fraglich sei darüber
hinaus, ob es sich bei dem Tatbestand überhaupt um eine
Betriebsübernahme im Sinne des Gesetzes handle, da von der neu
gegründeten Firma C.GmbH lediglich die Mitarbeiter (unter Anrechnung der
Vordienstzeiten) übernommen worden seien. Es seien keine
Vermögenswerte übertragen worden, auch nicht die Wertpapiere zur
Deckung der Abfertigungsrückstellung. Es erhebe sich daher die Frage, ob
der vorliegende Sachverhalt rechtlich überhaupt richtig gewürdigt
worden sei oder ob nicht eine Neudotierung der Abfertigungsrückstellung in
Fünftelbeträgen die richtige Vorgangsweise gewesen wäre. Eine
diesbezügliche Prüfung seitens der Betriebsprüfungsorgane sei
unterblieben. Weiters erachte die Bw. die Vorschreibung des Zuschlages
für zwei Wirtschaftsjahre als exzessive Maßnahme, die mit der
Zielsetzung des Gesetzgebers (teilweise Bedeckung der
Abfertigungsverpflichtungen durch leicht realisierbare Werte, jedoch zeitliche
Verschiebung zwischen Rückstellungsbildung und Pflicht zur
Wertpapierdeckung) nicht im Einklang stehe und die darüber hinaus auch in
keinem gerechtfertigten Verhältnis zum möglichen steuerlich
abzugsfähigen Aufwand (im Berufungsfall Null, da Verbuchung Firmenwert /
Abfertigungsrückstellung) stehe.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor
und führte im Vorlagebericht ergänzend aus, dass nach der
Stellungnahme des Betriebsprüfers zur Berufung wirtschaftlich gesehen eine
Betriebsübernahme vorliege (Personalübernahme samt Verpflichtungen,
Übernahme der Waren, Halbfertig- und Fertigprodukte, Weiterverwendung der
Immobilien und Mobilien als Mieter). Die Bw. habe dazu trotz Übermittlung
zur Stellungnahme keine neuen Argumente vorgebracht. Weiters sei anzumerken,
dass die Bw. offenbar selbst den Vorgang bei Erstellung ihrer Bilanzen als unter
§ 14 Abs. 4 EStG 1988 fallend angesehen habe, zumal die
Abfertigungsrückstellung fortgeführt worden sei. Es sei von einem
Unternehmerwechsel im Sinne des § 14 Abs. 4 EStG 1988 und somit der
Verpflichtung zur Rückstellungsfortführung, welche auch die
Verpflichtung zur ununterbrochenen Fortführung der Wertpapierdeckung
inkludiere, auszugehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 14 Abs. 4 EStG 1988 lautet: Gehen im Falle des
Unternehmerwechsels Abfertigungsverpflichtungen auf den Rechtsnachfolger
über, so ist die Rückstellung beim Rechtsvorgänger insoweit nicht
gewinnerhöhend aufzulösen, sondern vom Rechtsnachfolger
weiterzuführen. Gemäß
§ 14 Abs. 5 EStG 1988 idF
BGBl. I Nr. 9/1998 muss die Abfertigungsrückstellung durch Wertpapiere
gedeckt werden. Für die Wertpapierdeckung gilt Folgendes: 1. Am
Schluss jedes Wirtschaftsjahres müssen Wertpapiere im Nennbetrag von
mindestens 50 % des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres in der
Bilanz ausgewiesenen Rückstellungsbetrages im Betriebsvermögen
vorhanden sein. 2. Beträgt die Wertpapierdeckung im Wirtschaftsjahr
auch nur vorübergehend weniger als 50 % der maßgebenden
Rückstellung, ist der Gewinn um 60 % der Wertpapierunterdeckung zu
erhöhen. Die Fortführung der Rückstellung wird durch die
Gewinnerhöhung nicht berührt.
Die C.GmbH hat im Zuge der Neugründung sämtliche
Dienstnehmer der Firma F. am Betriebsort R. samt Abfertigungsverpflichtungen
übernommen. Ein Unternehmerwechsel iSd § 14 Abs. 4 EStG 1988
liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis unter Beibehaltung der
arbeitsrechtlichen Ansprüche auf einen anderen übergeht (vgl. Wiesner
/ Atzmüller / Grabner / Leitner / Wanke, EStG 1988, § 14 Anm 14). Es
ist demnach im berufungsgegenständlichen Fall vom Vorliegen eines
Unternehmerwechsels iSd § 14 Abs. 4 EStG 1988 auszugehen mit der Konsequenz
der Verpflichtung zur Weiterführung der Abfertigungsrückstellung, was
die Bw. bei Erstellung der Bilanzen berücksichtigte, indem sie die
Abfertigungsrückstellung fortführte. Ob wirtschaftlich gesehen
auch von einer Betriebsübernahme auszugehen ist (aufgrund der
Übernahme der Waren und Weiterverwendung der Immobilien und Mobilien als
Mieter), kann letztlich dahingestellt bleiben, weil § 14 Abs. 4 EStG 1988
vom Begriff des Unternehmerwechsels ausgeht, welcher hier gegeben ist.
Hat die Bw. die Abfertigungsrückstellung
weiterzuführen, trifft sie auch die in § 14 Abs. 5 EStG 1988 normierte
Wertpapierdeckungspflicht. Sie hat demnach am Schluss jedes Wirtschaftsjahres
Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50 % des am Schluss des
vorangegangenen Wirtschaftsjahres in der Bilanz ausgewiesenen
Rückstellungsbetrages im Betriebsvermögen zu halten. Das erste
Wirtschaftsjahr der Bw. begann mit Eintragung im Firmenbuch am 4. Feber 2000 und
endete am 31. März 2000. Da das Unternehmen der Bw. neu gegründet
wurde, ist das Wertpapierdeckungserfordernis am Ende des ersten
(Rumpf)wirtschaftsjahres unter Anwendung des Gesetzeswortlautes Null, da sich im
Vergleich mit einem (noch nicht vorhandenen) vorangegangenen Wirtschaftsjahr
kein Wert ergeben kann. Insofern ist der Bw. Recht zu geben, wenn sie vermeint,
dass § 14 Abs. 5 EStG 1988 auf die eigene Schlussbilanz des
übernehmenden Unternehmens abstellt und die erforderliche Wertpapierdeckung
der Bw. am 31. März 2001 zu Recht den Wert Null umfasste. Ein
Gewinnzuschlag für das Jahr 2000 erfolgte demnach zu Unrecht. (Zum selben
Ergebnis kommen auch die ESt-RL, RZ 3359, wonach keine Bedenken bestehen, die
Wertpapierdeckung erstmals in der ersten Schlussbilanz nach dem Übergang
der Abfertigungsansprüche auszuweisen - also für das erste Jahr
des Überganges noch keine durchgehende Wertpapierdeckung einzufordern.
Siehe auch das Beispiel bei Wiesner / Atzmüller / Grabner / Leitner /
Wanke, EStG 1988, § 14 Anm 23, wonach keine Wertpapierunterdeckung
vorliegt, wenn der Erwerber eines zum
31.12.2001 veräußerten
Betriebes die erforderlichen Wertpapiere am
31.12.2002 anschafft.)
Wohl aber hätte die Bw. für das (zweite)
Wirtschaftsjahr 1. April 2000 bis 31. März 2001 nach den gesetzlichen
Bestimmungen für eine durchgehende Wertpapierdeckung vorsorgen müssen.
Am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres (31. März 2000) war eine
Abfertigungsrückstellung in ihrer Bilanz ausgewiesen, die gemäß
§ 14 Abs. 5 EStG 1988 eine Wertpapierdeckung während des gesamten
folgenden Wirtschaftsjahres bedingt. Eine Deckung jeweils zu den
Bilanzstichtagen reicht nicht aus (vgl. Quantschnigg / Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, § 14 Tz 22). Die erstmalige
Anschaffung mit 31. März 2001 hatte zur Folge, dass im Wirtschaftsjahr
2001 die Wertpapierdeckung nicht nur vorübergehend weniger als 50 %
der maßgebenden Rückstellung betrug und der Gewinn um 60 % der
Wertpapierunterdeckung zu erhöhen war (Vgl. auch Doralt, EStG, 4.Auflage,
§ 14 Tz 30).
Es war demnach spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 17.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 14 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 14 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
UnternehmerwechselAbfertigungsrückstellungerforderlicher Zeitpunkt der WertpapierdeckungWertpapierunterdeckung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0328-G/04
- Stammnummer
- 17725
- Gültig
- 17.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF