Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3346-W/02
Verdeckte Zuwendungen an die Begünstigten einer Privatstiftung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3346-W/02vom 12.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
W. T. Wirtschaftstreuhand Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid des
Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien betreffend die Kapitalertragsteuer
im Zeitraum vom 1.1.1999 bis 31.12.2000 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Kapitalertragsteuerbemessungsgrundlage beträgt € 159.945,50
(S 2.200.898,00). Die Kapitalertragsteuer beträgt
€ 53.309,81 (S 733.559,00).
Die
Ermittlung der Bemessungsgrundlage und der Abgabe ist in dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt dargestellt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Bei der Bw. handelt es sich um eine Privatstiftung nach
österreichischem Recht die 1998 von der Stifterin Eva A errichtet wurde.
Stiftungszweck ist die Erhaltung und Vermehrung des Stiftungsvermögens
sicherzustellen und die Begünstigten aus den Erträgen des
Stiftungsvermögens zu fördern.
Von Juni bis November 2000 wurde
bei der Bw. eine Betriebsprüfung durchgeführt. Im Rahmen der
Betriebsprüfung wurden Feststellungen wie folgt getroffen:
Die Stifterin Eva A habe im Dezember 1998 die Anteile an
der X GmbH zum Nominale von S 500.000,00 an die Bw. verkauft. Der Kaufpreis
sei am 15.1.1999 an Eva A überwiesen worden. Der Wert der Anteile an der X
GmbH sei von der Betriebsprüfung mit einem Vielfachen des Nominales
festgestellt worden. Im Hinblick auf das Missverhältnisses zwischen dem
Wert der Anteile und dem Kaufpreis sei in wirtschaftlicher Betrachtungsweise von
einer gemischten Schenkung der Anteile auszugehen und es seien die von der
Stiftung gezahlten S 500.000,00 der Zuwendungsbesteuerung gemäß
§ 27 (1) Z 7 EStG 1988 zu unterwerfen.
Am 30.9.1999 seien im Rahmen einer offenen
Ausschüttung S 3.800.000,00 an die Bw. ausbezahlt worden. Der
ausgeschüttete Betrag von S 3.800.000,00 sei auf ein Sparbuch der Bw.
einbezahlt worden. Von diesem Sparbuch seien am 20.10.1999 S 500.000,00 und
am 15.5.2000 S 1.300.000,00 behoben und dem Begünstigten Harald A als
Darlehen zur Verfügung gestellt worden. Die Darlehen hätten im Juni
bzw. Juli 2000 zurückgezahlt werden sollen. Der Zinssatz habe 5% betragen.
Mangels Rückzahlung der Darlehen zum vereinbarten Zeitpunkt sei von einer
Zuwendung der Bw. an Harald A in Höhe der gewährten Darlehen und der
auf diese Darlehen entfallenden Zinsen im Jahr 2000 auszugehen.
Im Jahr 1999 habe die X GmbH das Privathaus der Stifterin
Eva A um S 254.074,00 fertig gestellt und Bewirtungsspesen der
Begünstigten Harald A und Michael B von S 196.824,00 getragen. Zudem
seien von Harald A und Michael B S 1.980.580,00 in bar aus der X GmbH
entnommen worden. Die Barentnahmen seien bei der X GmbH als Forderung an die Bw.
verbucht worden, wohingegen die Bw. keine diesbezüglichen Verbindlichkeiten
gebucht habe. Die von der X GmbH getragenen Aufwendungen und Barentnahmen seien
laut Betriebsprüfung als verdeckte Gewinnausschüttungen an die Bw. und
in weiterer Folge als Zuwendungen der Bw. an Eva A, Harald A und Michael B
anzusehen.
Das Finanzamt folgte den
Feststellungen der Betriebsprüfung, setzte die auf die verdeckten
Zuwendungen entfallende Kapitalertragsteuer für den Zeitraum vom 1.1.1999
bis 31.12.2000 mit S 1.606.999,00 fest und erließ gegenüber der
Bw. einen Haftungs- und Abgabenbescheid betreffend die festgesetzte
Kapitalertragsteuer.
Mit Schriftsatz vom 30.5.2001
wurde von der Bw. gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid vom 3.5.2001 des
Rechtsmittel der Berufung eingebracht. In der Berufung wurde ausgeführt,
dass die Betriebsprüfung bei der Ermittlung des Ertragswertes der
Geschäftsanteile an der X GmbH von jenen Ziffern ausgegangen sei, die
im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung bei der X GmbH festgestellt
worden seien. Diese Ziffern würden nicht auf rechtskräftigen
Bescheiden beruhen und den wirtschaftlichen Tatsachen nicht entsprechen. Zudem
sei die X GmbH eineinhalb Jahre nach dem Verkauf insolvent geworden,
weshalb die von der Betriebsprüfung angenommene Werthaltigkeit der Anteile
nicht gegeben sei. Es werde beantragt den tatsächlichen Kaufpreis im
Ausmaß des Nominales für die Geschäftsanteile
anzuerkennen.
Die Auszahlungen im Ausmaß von S 500.000,00 bzw.
S 1.300.000,00 an Harald A, den Geschäftsführer der X GmbH, seien
nachweisbar als Darlehen an die X GmbH gewährt und auch als solche
verwendet worden. Die entsprechenden Unterlagen, betreffend die Einzahlungen von
S 500.000,00 auf das Steuerkonto der X GmbH und die Einzahlung von
S 1.300.000,00 auf das Bankkonto der X GmbH seien der Betriebsprüfung
nachgewiesen worden. Daher werde beantragt, die von der Betriebsprüfung als
verdeckte Zuwendung an Harald A behandelten S 1.800.000,00 zuzüglich
Zinsen als Darlehen an die X GmbH zu betrachten und den Bescheid entsprechend zu
berichtigen.
Bezüglich der verdeckten Zuwendungen aus der X GmbH
sei zwischen dem Aufwand für das Privathaus der Stifterin Eva A und den
Bewirtungspesen bzw. Barentnahmen zu differenzieren.
Hinsichtlich der Aufwendungen für das Privathaus der
Stifterin Eva A werde auf die seinerzeitige Selbstanzeige verwiesen. Eva A habe
diesen Mangel selbst zur Anzeige gebracht.
Bei den Bewirtungsspesen und den Barentnahmen würde es
sich hingegen zur Gänze um nicht abzugsfähige Betriebsausgaben der X
GmbH handeln. Zudem seien die von der Betriebsprüfung festgestellten
Barentnahmen von S 1.980.580,00 unrichtig, zumal im Geschäftsjahr 1999
insgesamt nur S 1.250.000,00 in bar entnommen worden seien.
Der Unterstellung der Betriebsprüfung, dass die
gegenständlichen Zuwendungen durch die Stiftung durchgeleitet worden seien,
werde entgegengehalten, dass für den Zufluss an die Endbegünstigten
keinerlei Beweise vorliegen. Der Vorstand der Privatstiftung habe keinerlei
Tatbestände gesetzt um den Endbegünstigten einen Vorteil zu
gewähren. Demnach sei ein konstitutives Tatbestandselement einer verdeckten
Gewinnausschüttung nicht gegeben.
Unabhängig von der Befreiungsbestimmung des § 94
Abs. 1 Z 2 EStG 1988 im Bezug auf Konzernbeziehungen sei eine
Vorteilsgewährung aus dem Vermögen der Stiftung nicht erfolgt. Die in
bar entnommenen Beträge seien an nicht genannte Dritte bezahlt worden. Aus
dem Umstand, dass diese Zahlungen auf einem Verrechnungskonto verbucht worden
seien, könne nicht einfach geschlossen werden, dass es sich um Zuwendungen
an die Begünstigten der Privatstiftung handle.
Wohl stehe die Erlassung eines Haftungsbescheides bei der
Privatstiftung im Ermessen der Finanzbehörde, doch erscheine es unzumutbar,
dass dem Rechtsträger der Privatstiftung eine Abzugsverpflichtung im
Haftungswege auferlegt werde, obwohl vertretungsbefugte Organe von der Existenz
eines abzugsbegründenden Tatbestandes gar nichts gewusst haben. Noch dazu
über einen Geldbetrag der nie bei der Stiftung abgeflossen sei und die
Organe der Stiftung gar nicht die Möglichkeit gehabt hätten ihrer
Abzugsverpflichtung nachzukommen. Die den Feststellungen zugrunde liegenden
Jahresabschlüsse seien durch das eingeleitete Insolvenzverfahren nicht mehr
fertig gestellt und dem Stiftungsvorstand nicht mehr zur Kenntnis gebracht
worden. Es erscheine demnach vollkommen unmöglich eine Abzugsverpflichtung
statuieren zu wollen.
Im Hinblick auf das Besteuerungsprinzip von Treu und
Glauben das nicht einseitig zu Lasten des Abgabepflichtigen ausgelegt werden
dürfe, werde beantragt, die gegenständlichen Haftungs- und
Abgabenbescheide, ersatzlos aufzuheben.
Mit Schriftsatz vom 9.8.2001 hat
die Betriebsprüfung zur Berufung vom 30.5.2001 wie folgt Stellung
genommen:
Die Stifterin Eva A habe die Anteile an der X GmbH am
28.12.1998 zum Nominalwert von S 500.000,00 an die Bw. verkauft. Diesen
Betrag habe die Bw. am 15.1.1999 an Eva A überwiesen. Der von der
Betriebsprüfung ermittelte Ertragswert der Anteile sei zum naheliegendsten
Stichtag 1.1.1999 errechnet worden und habe ein Vielfaches des Nominalwertes
betragen. Die der Ertragswertberechnung zugrunde gelegten Gewinne der X GmbH
seien um Fehlbuchungen und verdeckte Ausschüttungen bereinigt worden. Das
habe den wirtschaftlichen Tatsachen weit mehr entsprochen, als die von dieser
Gesellschaft erklärten Gewinne. Die anlässlich einer
Betriebsprüfung bei der X GmbH festgestellten verdeckten
Ausschüttungen hätten in den Jahren 1997 und 1998 S 4.788.450,00
bzw. S 8.454.659,00 betragen. Von diesen Beträgen seien
S 2.118.866,52 auf den privaten Hausbau von Eva A entfallen, was im Rahmen
der Berufung gegen die Abgabenbescheide der X GmbH nicht bestritten werde. Dass
die X GmbH derart hohe verdeckte Ausschüttungen unbeschadet verkraftet
habe, mache offenkundig, dass der Wert der Anteile zum Zeitpunkt des Verkaufes
weit über dem Nominalwert gelegen sei. Erst nach Abschluss der
Betriebsprüfung bei der X GmbH, die ein Mehrergebnis in
Millionenhöhe erbracht habe, habe die X GmbH Konkurs angemeldet. Die
Konkursanmeldung sei offenkundig nicht deswegen erfolgt, weil der laufende
Geschäftserfolg nachgelassen habe. Am 28.12.1998 sei der Konkurs der
Gesellschaft nicht absehbar gewesen.
Bezüglich der Abhebungen vom Sparbuch der Bw.
würden eine beglaubigte Kopie des besagten Sparbuches, ein Einzahlungsbeleg
vom 20.10.1999 betreffend die Einzahlung von S 500.000,00 auf das
Abgabenkonto der X GmbH, ein Kontoauszug betreffend eine am 16.5.2000
getätigte Bareinzahlung von S 1.300.000,00 auf ein Bankkonto der X
GmbH und zwei Aktenvermerke über die beiden Überbrückungsdarlehen
vom 20.10.1999 (S 500.000,00) bzw. 16.5.2000 (S 1.300.000,00)
vorliegen. Den Aktenvermerken sei kein eindeutiger Hinweis darauf zu entnehmen,
dass die vom Sparbuch der Bw. behobenen Beträge der X GmbH als Darlehen zur
Verfügung gestellt worden seien. Sollte das Finanzamt dies jedoch aufgrund
der sowohl zeitlichen als auch betraglichen Übereinstimmung der Auszahlung
vom Sparbuch und der Einzahlung auf das Abgaben- bzw. Bankkonto der X GmbH als
ausreichend nachgewiesen erachten, so wäre dem Berufungsbegehren in diesem
Punkt stattzugeben. Die verdeckte Zuwendung von S 1.890.000,00 an Harald A
im Jahr 2000 wäre gegebenenfalls zu streichen und die darauf entfallende
Kapitalertragsteuer in Höhe von S 629.937,00 gutzuschreiben.
Bezüglich der Bewirtungsspesen und Barentnahmen seien
im Rahmen einer bei der X GmbH für das Jahr 1999 durchgeführten
Umsatzsteuersonderprüfung Vorteilszuwendungen in Höhe von insgesamt
S 2.366.549,95 an die Begünstigen der Bw. festgestellt worden:
Die X GmbH habe in den Jahren 1998 und 1999 das private
Wohnhaus der Stifterin Eva A errichtet. Die in diesem Zusammenhang angefallenen
Rechnungen habe die X GmbH aufwandswirksam verbucht. Die in den Rechnungen
ausgewiesene Umsatzsteuer sei von der X GmbH als Vorsteuer geltend gemacht
worden. Der Aufwand für das private Wohnhaus von Eva A, welche bis Ende
1998 Gesellschafterin der X GmbH und danach Begünstigte der Bw. gewesen
sei, stelle zur Gänze eine verdeckte Zuwendungen dar.
Die X GmbH habe ein die Bw. betreffendes
Verrechnungskonto geführt. Auf dem Verrechnungskonto seien Entnahmen aus
der Kassa der X GmbH bzw. die Differenzen zwischen den Abhebungen vom
Bankkonto der X GmbH und den Einlagen in die Kassa dieser Gesellschaft
gebucht worden. Durch die Buchungen auf dem Verrechnungskonto habe sich eine
Forderungen der X GmbH gegenüber der Bw. ergeben, die bei der Bw nicht
als Verbindlichkeit passiviert worden sei. Die Entnahmen aus der Kassa der
X GmbH und die Behebung vom Bankkonto dieser Gesellschaft seien
ausschließlich dem Geschäftsführer der X GmbH Harald A bzw.
dem Buchhalter dieser Gesellschaft Michael B möglich gewesen. Nur diese
hätten über eine Zeichnungsberechtigung für das Bankkonto und die
Kassa der X GmbH verfügt. Dies gehe auch aus einer Niederschrift
über die Einvernahme von Harald A durch die Prüfungsabteilung
Strafsachen vom 25.7.2000 zweifelsfrei hervor. Anlässlich dieser
Einvernahme habe Harald A außerdem angegeben, dass auch private Ausgaben
wie zum Beispiel die Einrichtung des Wohnhauses seiner Gattin und Urlaubsreisen
- für welche im Zuge von Hausdurchsuchungen zahlreiche Belege vorgefunden
worden seien - aus Entnahmen bei der X GmbH bestritten worden seien. Diese
Ausgaben seien nachweislich nicht vom Bankkonto des Harald A bzw. vom Bankkonto
seiner Gattin bezahlt worden. Harald A und Michael B seien Begünstigte der
Bw. gewesen. Der auf dem Verrechnungskonto der X GmbH ausgewiesene
Forderungssaldo gegenüber der Bw. sei zur Gänze als verdeckte
Zuwendung behandelt worden, da keinerlei Rückzahlungsvereinbarungen bzw.
Darlehensverträge vorliegen würden und keine Rückzahlungen
getätigt worden seien.
Bei der X GmbH sei weiters das Konto Wareneinkauf 0%
geführt worden. Die betriebliche Veranlassung der auf diesem Konto
verbuchten Aufwendungen sei nicht nachgewiesen worden. Auch die Empfänger
der auf diesem Konto verbuchten Beträge seien nicht bekannt gegeben worden.
Die Zahlungen seien ausschließlich durch von Harald A unterzeichnete
Eigenbelege dokumentiert. Demnach sei nur der Zufluss dieser Beträge an
Harald A dokumentiert. Dieser Sachverhalt stelle eine verdeckte Zuwendung
dar.
Betreffend die Bewirtungsaufwendungen sei auszuführen,
dass gemäß den vorliegenden Restaurantrechnungen fast
ausschließlich Harald A und Michael B bewirtet worden seien. Auf den
Restaurantrechnungen seien keine Kunden vermerkt. Die Rechnungen seien bei der
X GmbH aufwandswirksam verbucht worden. Die in diesen Rechnungen
ausgewiesene Umsatzsteuer sei von der X GmbH als Vorsteuer geltend gemacht
worden. Der Bewirtungsaufwand sei ausschließlich im Interesse der
Begünstigten Helmut A und Michael B angefallen und stelle zur Gänze
eine verdeckte Zuwendung dar.
Die Bw. sei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu
100% an der X GmbH beteiligt gewesen. Zweck der Bw. sei das
Stiftungsvermögen zugunsten ihres Begünstigtenkreises zu verwalten.
Die für die X GmbH handelnden Personen seien im gegenständlichen
Fall mit den Begünstigten der Bw. ident. Der Vorstand der Bw. habe im
Rahmen seiner Vermögensverwaltungstätigkeit die Aufgabe, die
Vorgänge in der X GmbH zu überwachen. Insbesondere etwaige
Vermögensabflüsse durch Entnahmen, wie im gegenständlichen Fall.
Dies könne schon allein deshalb nicht unmöglich gewesen sein, da ein
Mitglied des Vorstandes mit der laufenden Buchführung der X GmbH und
auch der Bw. betraut gewesen sei. Der Vorstand der Stiftung habe geduldet, dass
die oben angeführten Vermögensvorteile direkt aus der X GmbH an
die Begünstigten gewährt worden seien und sei seiner Verpflichtung zum
Abzug der Kapitalertragsteuer, für den er hafte, nicht nachgekommen. Dass
der Vorstand also nicht gewusst habe und keine Möglichkeit gehabt habe,
seiner Abzugsverpflichtung nachzukommen erscheine nicht glaubwürdig.
Von der Bw. wurde am 8.11.2001
eine Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung
erstattet und ausgeführt, dass die Argumentation der Betriebsprüfung,
wonach schon allein die verdeckten Gewinnausschüttungen für die Jahre
1997 und 1998 die Werthaltigkeit der Geschäftsanteile an der X GmbH
rechtfertigen würden, nicht stichhaltig sei. Dies deswegen, weil die in den
Jahren 1997 und 1998 festgestellten verdeckten Ausschüttungen, in einer von
der X GmbH am 30.10.2000 eingebrachten Berufung bestritten worden seien und
bestritten werden. Beim überwiegenden Teil der 1997 und 1998 als verdeckte
Ausschüttung behandelten Beträge, handle es sich nicht um Zuwendungen
an die Gesellschafter, sondern um Zahlungen an nicht genannte Empfänger
bzw. werbetechnische Maßnahmen die den Usancen eines funktionierenden
Geschäftsbetriebes entsprechen würden und zudem branchenüblich
seien. Der von der Betriebsprüfung ermittelte Wert der Anteile sei demnach
unrichtig und um die getätigten Betriebsausgaben zu kürzen.
Die vom Sparbuch der Bw. behobenen Beträge von
insgesamt S 1.800.000,00 seien wie bereits dokumentiert in Form von
Darlehen zur Liquiditätsstärkung an die X GmbH geflossen.
Gegen die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Privathaus
von Eva A werde wie bereits in der Berufung vom 30.5.2001 nichts
eingewendet.
Was den Zuwachs auf dem bei der X GmbH geführten
Verrechnungskonto der Bw. betreffe, werde den Feststellungen der
Betriebsprüfung nochmals entgegen gehalten, dass auf diesem Konto mangels
Belegnachweis nicht eindeutig definierte Ausgaben gebucht worden seien. Dabei
handle es sich um Betriebsausgaben, die an nicht genannte Empfänger
getätigt wurden und zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes
notwendig gewesen seien. Diese Ausgaben hätten beim Jahresabschluss als
solche gebucht und allenfalls bei der Körperschaftsteuer
außerbilanzmäßig hinzugerechnet werden müssen.
Was die Aussagen von Harald A anlässlich der
Einvernahme durch die Prüfungsabteilung Strafsachen betreffe, so sei der
Tatbestand des Hausbaues immer außer Frage gestanden und auch zur Anzeige
gebracht worden. Was die übrigen Ausgaben betreffe, so sei eine Trennung
nach den einzelnen Wirtschaftsjahren nicht erfolgt und auch nicht definiert
worden, was von welchem Geld beglichen worden sei. Umso mehr als Harald A und
Eva A von der X GmbH Gehaltszahlungen in maßgeblichem Umfang erhalten
hätten. Das Gehalt sei teilweise auch in bar ausbezahlt worden.
Nachdem eine Darlehensvereinbarung nur hinsichtlich der
vorerst angesprochenen Sparbuchzahlungen an die X GmbH gegeben war, nicht
jedoch aus dem laufenden Geschäftsbetrieb, sei eine dem Fremdvergleich
standhaltende Darlehensvereinbarung nicht notwendig gewesen.
Zu den unterstellten Kassenentnahmen des Harald A werde
nochmals auf die branchenübliche Usance, ein Entgelt für
Sanitäreinrichtungen auf jenen Baustellen zu entrichten, wo die X GmbH
über keine Baustelleneinrichtung verfügt habe verwiesen. Es werde
beantragt, diese Aufwendungen als Betriebsausgabe anzuerkennen. Hinsichtlich der
Bewirtungskosten werde die Hinzurechnung von 50% dieser Aufwendungen bei der
Körperschaftsteuer beantragt. Eine Zuwendung an die Letztbegünstigten
sei jedoch in beiden Punkten nicht erfolgt und auch nicht nachgewiesen.
Zum Tatbestand der verdeckten Zuwendungen durch die Bw.
wurde ausgeführt, dass die operative Verwaltung und
Geschäftsführung der X GmbH schon aufgrund der Größe
dieser Gesellschaft nicht vom Stiftungsvorstand habe wahrgenommen werden
können. Hinsichtlich der laufend verbuchten Geschäftsfälle sei
lediglich zu bemängeln, dass solche Zuwendungen die an nicht genannte
Dritte getätigt worden seien, fälschlicherweise auf dem
Gesellschafterverrechnungskonto verbucht worden seien. Diese
Geschäftsfälle wären als Aufwand zu verbuchen und in der weiterer
Folge der Körperschafteuerbemessungsgrundlage hinzuzurechnen gewesen.
Undefinierte Vermögenszuflüsse oder Zuwendungen hätten demnach
nicht stattgefunden, die Verpflichtung zum Abzug von Kapitalertragsteuer sei
demnach auch nicht gegeben gewesen. Eine Zuwendung an die Letztbegünstigten
sei weder nachweisbar noch nachvollziehbar.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne
Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen
verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet wird (§ 8 Abs. 2
KStG 1988).
Bei inländischen Kapitalerträgen (Abs. 2) sowie
bei im Inland bezogenen Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren (Abs. 3)
wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (§ 93 Abs. 1
EStG 1988).
Inländische Kapitalerträge liegen vor, wenn der
Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im
Inland hat oder Zweigstelle im Inland eines Kreditinstitutes ist und es sich um
folgende Kapitalerträge handelt: ... Zuwendungen jeder Art von nicht unter
§ 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden
Privatstiftungen an Begünstigte und Letztbegünstigte. Als Zuwendungen
gelten auch Einnahmen einschließlich sonstiger Vorteile, die
anlässlich der unentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsgutes an
die Privatstiftung vom Empfänger der Zuwendung erzielt werden
(§ 93 Abs. 2 Z 1 lit. d EStG 1988).
Schuldner der Kapitalertragsteuer ist der Empfänger
der Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten.
Der zum Abzug verpflichtete (Abs. 3) haftet dem Bund für die Einbehaltung
und Abfuhr der Kapitalertragsteuer (§ 95 Abs. 2 EStG 1988).
Bei inländischen Kapitalerträgen (§ 93 Abs.
2) ist der Schuldner der Kapitalerträge zum Abzug der Kapitalertragsteuer
verpflichtet (§ 95 Abs. 3 Z 1 EStG 1988).
- Kaufpreis für die Anteile
an der X GmbH
Gemäß den vorliegenden Unterlagen hat die
Stifterin Eva A im Dezember 1998 die Anteile an der X GmbH zum Nominale von
S 500.000,00 an die Bw. verkauft und im Jänner 1999 den vereinbarten
Kaufpreis erhalten. Die Betriebsprüfung hat den Ertragswert der Anteile mit
S 2.908,00 für S 100,00 des Nominalkapitals ermittelt. Aufgrund
der bestehenden Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem
Ertragswert der Anteile ist die Betriebsprüfung in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise vom Vorliegen einer gemischten Schenkung der Anteile
ausgegangen und hat die der Stifterin Eva A bezahlten S 500.000,00 der
Zuwendungsbesteuerung unterzogen.
Die Bw. hat dazu im wesentlichen vorgebracht, dass der
Ertragswertberechnung Ziffern zugrunde gelegt wurden, die auf nicht
rechtskräftigen Abgabenbescheiden der X GmbH für die Jahre 1997
und 1998 beruhen. Diesem nicht näher konkretisierten Einwand kam bei
Einbringung der Berufung eine gewisse Berechtigung zu, zumal die X GmbH
gegen die Feststellungen die im Rahmen einer abgabenbehördlichen
Prüfung bei dieser Gesellschaft getroffen wurden das Rechtsmittel der
Berufung eingebracht hat. Zwischenzeitig wurden aber die Berufungen der
X GmbH gegen die Abgabenbescheide der Jahre 1997 und 1998 als
verspätet zurückgewiesen (Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer) bzw.
als unbegründet abgewiesen (Kapitalertragsteuer), weshalb diesem Einwand
letztlich keine Bedeutung mehr zukommt. Der Ertragswertberechnung der
Betriebsprüfung liegen nunmehr Ziffern zugrunde die auf
rechtskräftigen Abgabenbescheiden der X GmbH beruhen. Durch die
Ertragwertberechnung wird ein ganz erhebliche Missverhältnis zwischen dem
tatsächlichen Wert der Anteile und dem vereinbarten Kaufpreis manifestiert,
welches die von der Betriebsprüfung getroffene Feststellung jedenfalls
rechtfertigt.
Im übrigen wird angemerkt, dass die X GmbH mit
Gesellschaftsvertrag vom 6.11.1996 gegründet wurde und gemäß den
beim Finanzamt eingereichten Jahresabschlüssen und Abgabenerklärungen
im Jahr 1996 einen Verlust von S 25.378,36 und in den Jahren 1997 und 1998
Gewinne von S 2.938.083,96 bzw. S 2.745.755,80 erwirtschaftet hat. Der
Gewinn des Jahres 1997 wurde auf neue Rechnung vorgetragen. Zum 31.12.1998 wurde
ein Bilanzgewinn von S 5.658.461,48 ausgewiesen. Im September 1999 wurde
der zum 31.12.1998 bilanzierte Gewinn mit einem Teilbetrag von
S 3.800.000,00 an die Bw. ausgeschüttet. Mit dem im Abtretungsvertrag
festgesetzten "Kaufpreis" von S 500.000,00 wurden demnach auch die von der
X GmbH in den Jahren 1997 und 1998 realisierten Gewinne abgegolten, was bei
der Festsetzung des Kaufpreises ebenfalls zu berücksichtigen gewesen
wäre.
Da der Ertragswert der Anteile an der X GmbH erheblich
über dem vereinbarten Kaufpreis von S 500.000,00 gelegen ist und die
Bw. zudem den Anspruch auf die bis zum Zeitpunkt der Anteilsabtretung
thesaurierten Gewinne von S 5.658.461,48 erworben hat, ist von einem
eklatanten Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Unternehmenswert
auszugehen und das Vorliegen einer gemischten Schenkung zu bejahen. Dies schon
allein deswegen, weil die Annahme einer gemischten Schenkung nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits dann gerechtfertigt ist,
wenn die tatsächliche Gegenleistung die sonst übliche angemessene
Gegenleistung um etwa 25% unterschreitet oder überschreitet (VwGH
1.12.1987, 86/16/0008; VwGH.12.7.1990, 89/16/0088 u. a.). Bei Annahme einer
gemischten Schenkung stellen die an die Stifterin Eva A bezahlten
S 500.000,00 eine Zuwendung dar, die der Kapitalertragsteuer
unterliegt.
- Darlehen
Betreffend die Darlehen von S 500.000,00 und
S 1.300.000,00 liegt im Arbeitsbogen über die Betriebsprüfung
eine Schreiben auf, mit welchem zwei Vorstände der Bw. die Übernahme
eines Sparbuches der Bw. mit einer Einlage von S 3.800.000,00
bestätigen. Auf dieser Bestätigung sind die nachstehend
angeführten handschriftlichen Vermerke angebracht:
"20.10.99 Sparbuch an Harald A ausgefolgt zur Behebung von
S 500.000,00 (FA Rate) - kurzfristiges Überbückungsdarlehen -
verzinslich mit 5% KK. Rückzahlung 30.6.00"
"Gewährung eines neuerlichen Darlehens von 1,3 Mio.
für höchstens 2 Monate Kondition wie oben. Liquiditätsengpass auf
Grund unverschuldeten Umsatzeinbruchs am Jahresanfang. Wien 15.5.2000"
Zudem liegen Unterlagen vor laut welchen am 20.10.1999
S 500.000,00 vom Sparbuch der Bw. behoben und auf das Abgabenkonto der
X GmbH einbezahlt wurden. Anhand vorliegender Unterlagen ist weiters
ersichtlich, dass am 16.5.2000 S 1.300.000,00 vom Sparbuch der Bw. behoben
und auf ein Bankkonto der X GmbH eingezahlt wurden.
Durch die handschriftlichen Vermerke auf der vorliegende
Bestätigung und die sowohl zeitliche als auch betragliche
Übereinstimmung der Behebungen vom Sparbuch der Bw. und der Einzahlungen
auf das Abgaben- bzw. Bankkonto der X GmbH ist nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates hinreichend dokumentiert, dass der Betrag von
S 1.800.000,00 tatsächlich der X GmbH als Darlehen zur
Verfügung gestellt wurden. Die an die X GmbH vergebenen Darlehen
zuzüglich der auf diese Darlehen entfallenden Zinsen sind allenfalls als
verdeckte Einlagen der Bw. in die X GmbH nicht aber als verdeckte Zuwendung an
Harald A anzusehen und unterliegen damit auch nicht der
Kapitalertragsteuer.
- Verdeckte Zuwendungen aus der X
GmbH
Gemäß den diesbezüglich unwidersprochenen
Feststellungen hat die X GmbH im Jahr 1999 das Privathaus der Stifterin Eva
A fertig gestellt und in diesem Zusammenhang Aufwendungen von S 254.074,00
verbucht. Diese Aufwendungen wurden durch den Betrieb der X GmbH nicht
veranlasst und dürfen das Einkommen dieser Gesellschaft nicht beeinflussen.
Nutznießer der von der X GmbH getragenen Aufwendungen war die
Stifterin Eva A die gleichzeitig Begünstigte der Bw. ist. Die Feststellung
der Betriebsprüfung, wonach die Übernahme der Aufwendungen für
das Privathaus der Stifterin Eva A durch die X GmbH eine verdeckte
Ausschüttung an die Bw. und gleichzeitig eine verdeckte Zuwendungen der Bw.
an Eva A darstellt ist sohin durch die Feststellung der Betriebsprüfung
gedeckt.
Im
Arbeitsbogen über die Betriebsprüfung befindet sich unter anderem eine
Ablichtung des bei der X GmbH geführten "Verrechnungskontos Bw." und
eine Ablichtung des bei der X GmbH geführten Kontos "Waren-
Materialeinkauf 0%". Die Konten wurden wie folgt bebucht:
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3750
Verrechnungskonto Bw.
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Bel.
Dat.
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Gegenkonto
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Soll
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Haben
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Saldo
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EB
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3.154.997,60
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3.154.997,60
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12.01.99
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2140
Bank
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1.000.000,00
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4.154.997,60
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21.01.99
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3800
Geldverrechnung
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250.000,00
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4.404.997,60
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31.12.99
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5100 Waren-
Materialeinkauf 0%
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730.580,00
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3.674.417,60
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5100
Waren- Materialeinkauf 0%
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Bel.
Dat.
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Gegenkonto
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Soll
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Haben
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Saldo
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31.12.99
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3750
Verrechnungskonto Bw.
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730.580,00
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730.580,00
Von der Betriebsprüfung
wurde die auf dem "Verrechnungskonto Bw." verbuchte Bankbehebung von
S 1.000.000,00, der vom Konto "Geldverrechnung" auf das Verrechnungskonto
Bw." umgebuchte Betrag von S 250.000,00 und der vom "Verrechnungskonto Bw."
auf das Konto "Waren- Materialeinkauf 0%" umgebuchte Betrag von
S 730.580,00 als verdeckte Zuwendung an Harald A und Michael B angesehen.
Dies ist insoweit nicht nachvollziehbar, als der auf dem Konto "Waren-
Materialeinkauf 0%" verbuchte Betrag von S 730.580,00 nicht auf
Barentnahmen sondern auf eine Umbuchung vom "Verrechnungskonto Bw."
zurückzuführen ist. Tatsächlich wurden im Jahr 1999 nur
Barentnahmen von S 1.250.000,00 getätigt, worauf die Bw. zurecht
hingewiesen hat.
In der Gegenäußerung zur Stellungnahme der
Betriebsprüfung wird von der Bw. hinsichtlich der Barbehebungen
ausgeführt, dass auf dem "Verrechnungskonto Bw." mangels Belegnachweis
nicht eindeutig definierte Ausgaben gebucht wurden, die an nicht genannte
Empfänger getätigt wurden und zur Aufrechterhaltung des
Geschäftsbetriebes notwendig waren. Unterlagen anhand welcher dieses
Vorbringen nachvollzogen und überprüft werden könnten wurden
weder im Rahmen der Betriebsprüfung noch im Rahmen der Berufung vorgelegt.
Im Berufungsverfahren gegen die Abgabenbescheide der X GmbH wurden gleich
lautende Einwendungen erhoben und auch dort wurden keine Beweise für die
Richtigkeit dieses Vorbringens beigebracht. Die von der Bw. behaupteten
Betriebsausgaben sind entweder gar nicht oder nur durch Eigenbelege des
Begünstigten Harald A dokumentiert. Die Empfänger der behaupteten
Betriebsausgaben wurden ohne ersichtlichen Grund nicht bekannt gegeben. Die
betriebliche Veranlassung der behaupteten Betriebsausgaben wurde nicht
nachgewiesen. Dies ist ungewöhnlich und rechtfertigt die Annahme, dass die
von den Begünstigten Harald A und Michael B in bar entnommenen Beträge
bei diesen verblieben sind und für deren private Zwecke verwendet wurden.
Damit liegt aber eine verdeckte Ausschüttung an die Bw. und gleichzeitig
eine verdeckte Zuwendung der Bw. an die Begünstigten Harald A und Michael B
vor, die der Kapitalertragsteuer unterliegt. Dies allerdings nur in Höhe
der tatsächlich getätigten Barentnahmen von
S 1.250.000,00.
Gemäß
§ 20 Abs. 1
Z 3 EStG 1988 zählen zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen unter
anderem die Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige
nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche
Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder
Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden.
Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
29.11.2000, 95/13/0026 ist es für die Abzugsfähigkeit von
Bewirtungsaufwendungen nicht ausschlaggebend, ob die repräsentative
Veranlassung von Bewirtungsvorgängen deutlich in den Hintergrund tritt,
sondern es kommt einzig darauf an, ob dem Abgabepflichtigen der Nachweis
gelingt, dass die Bewirtung der Werbung gedient hat und die betriebliche oder
berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Unter dem Begriff der Werbung
ist laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2.8.2000, 94/13/0259 ganz
allgemein im Wesentlichen eine Produktinformation oder Leistungsinformation zu
sehen
In der Stellungnahme zur Berufung führt die
Betriebsprüfung aus, dass die Restaurantrechnungen fasst
ausschließlich die Bewirtung von Helmut A und Michael B betreffend und auf
den Rechnungen keine Kunden angeführt waren. Diesen Ausführungen ist
die Bw. in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme nicht
entgegengetreten. Es wurde lediglich die Hinzurechnung von 50% der
Bewirtungskosten bei der Körperschaftsteuer beantragt. Unterlagen anhand
welcher die betriebliche Veranlassung der Bewirtungsaufwendungen
überprüft werden könnte wurden weder im Rahmen der
Betriebsprüfung noch im gegenständlichen Berufungsverfahren vorgelegt.
Auch in den korrespondierenden Berufungsverfahren gegen die Abgabenbescheide der
X GmbH wurde die betriebliche Veranlassung der als Bewirtungsaufwand
verbuchten Beträge nicht nachgewiesen. Das die vorgebliche Bewirtung von
Geschäftsfreunden der Werbung gedient hat wurde nicht einmal behauptet.
Dies rechtfertigt die Annahme, dass es sich bei den als Bewirtungskosten
verbuchten Beträgen nicht um Betriebsausgaben der X GmbH handelt.
Diese sind den Begünstigten Harald A und Michael B zugute gekommen. Damit
liegt aber eine verdeckte Ausschüttung an die Bw. und gleichzeitig eine
verdeckte Zuwendung der Bw. an die Begünstigten Harald A und Michael B vor,
die der Kapitalertragsteuer unterliegt.
Das Vorbringen, wonach für
den Zufluss der in bar entnommenen und als Bewirtungsspesen verbuchten
Beträge an die Begünstigten keinerlei Beweise vorliegen ist nicht
nachvollziehbar, zumal die Barentnahmen gemäß den diesbezüglich
unwidersprochenen Feststellungen der Betriebsprüfung nur von den
Begünstigten Harald A und Michael B getätigt werden konnten und die
als Bewirtungsspesen verbuchten Beträge gemäß der wiederum
unwidersprochen gebliebenen Feststellung der Betriebsprüfung
hauptsächlich die Verköstigung der Begünstigten Harald A und
Michael B betreffen. Durch keinerlei Unterlagen nachgewiesen ist lediglich die
Berufungsbehauptung, dass mit den von Harald A und Michael B in bar behobenen
Beträge Betriebsausgaben der X GmbH abgedeckt wurden und die unter dem
Titel Bewirtungsspesen verbuchten Aufwendungen betrieblich veranlasst
waren.
Dem Vorbringen, wonach der Vorstand der Bw. keinerlei
Tatbestände gesetzt hat um den Endbegünstigten einen Vorteil zu
gewähren, weshalb ein konstitutives Tatbestandsmerkmal für das
Vorliegen einer verdeckten Zuwendung nicht gegeben ist, wird entgegengehalten,
dass sich diese Absicht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in
der Regel schlüssig aus den objektiven Umständen des Einzelfalles
ergibt. Im gegenständlichen Fall, hat die im Besitz der Bw. befindliche X
GmbH Aufwendungen für die Errichtung des Privathauses der Stifterin und
Begünstigten Eva A getragen. Dieser Sachverhalt wurden der
Betriebsprüfung zu Prüfungsbeginn angezeigt. Dass die der Stifterin
und Begünstigten Eva A zugeflossenen Beträge zurückgefordert
wurden ist anhand der vorliegenden Unterlagen nicht erkennbar und wird auch
nicht behauptet. Die Begünstigten der Bw. Harald A und Michael B haben als
Geschäftsführer bzw. Buchhalter der X GmbH S 1.250.000,00
aus der X GmbH entnommen und im Rechenwerk der X GmbH Bewirtungsspesen von
S 196.824,00 verbucht. Die betriebliche Verwendung der in bar entnommenen
Beträge bzw. die betriebliche Veranlassung der Bewirtungsspesen wird in der
Berufung behauptet, ist aber durch keinerlei Unterlagen für den Nachweis
belegt. Trotzdem hat der Vorstand der Bw. die in bar entnommenen bzw. als
Bewirtungsspesen verbuchten Beträge nicht von den Begünstigten Harald
A und Michael B zurückgefordert. Dies entspricht nicht den
kaufmännischen Gepflogenheiten und indiziert den subjektiven, auf die
Vorteilsgewährung gerichteten Willensentschluss des Vorstandes.
Dass der Vorstand der Bw. von der Existenz der
abzugsbegründenden Tatbestände nichts gewusst hat ist im Hinblick auf
die Höhe der verdeckten Zuwendungen aus der X GmbH nicht glaubwürdig,
zumal der Vorstand laut § 9 der Stiftungserklärung verpflichtet war
die Geschäfte der Stiftung mit der Sorgfalt eines ordentlichen und
gewissenhaften Geschäftsleiters zu besorgen. Aufgrund dieser in der
Stiftungserklärung auferlegten Verpflichtung war der Vorstand angehalten
die Geschäftsgebarung der X GmbH laufend zu überprüfen, zumal die
Beteiligung an der X GmbH einen wesentlichen Vermögenswert der Bw.
darstellt und die operative Verwaltung und Geschäftsführung der X GmbH
von Begünstigten der Bw. wahrgenommen wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1
Berechnungsblatt
Wien,
12. August 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 Abs. 2 Z 1 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 3 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3346-W/02
- Stammnummer
- 17716
- Gültig
- 12.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF