Findok · EAS-Auskünfte
EAS 458
Rückwirkende Anwendung des OECD-Kommentars 1992
geltende FassungEAS-Auskunft04 0101/53-IV/4/94vom 20.06.1994
Wortlaut laut Findok
Das Bundesministerium für Finanzen
vertritt die Ansicht, dass der OECD-Kommentar zum OECD-Musterabkommen einen
Auslegungsbehelf im Sinn des Artikels 31 der Wiener Vertragsrechtskonvention,
BGBl. Nr. 40/1980, darstellt, der Einblick in Ziel und Zweck jener
DBA-Bestimmungen gibt, die inhaltlich den OECD-Musterabkommensbestimmungen
nachgebildet sind.
Der OECD-Kommentar wird nunmehr periodisch adaptiert und
verbessert. Die Version des Jahres 1977 wurde 1992 und zuletzt 1994
überarbeitet. Soweit der Kommentar nicht selbst zum Ausdruck bringt, dass
von der OECD-Staatengemeinschaft eine
Änderung früherer
Auslegungsgrundsätze gewünscht wurde, solange sonach der Kommentar
lediglich eine vertiefte Auseinandersetzung mit bisher nicht besonders
behandelten Auslegungsfragen darstellt, wird die darin zum Ausdruck kommende
Meinung nicht erst ab 1992 (bzw. 1994) rechtliche Bedeutung
besitzen.
Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass gemäß
Artikel 31 Abs. 3 lit. b der Wiener Vertragsrechtskonvention auch "jede
spätere Übung bei der
Anwendung des Vertrags" in gleicher Weise als Auslegungsbehelf heranzuziehen
ist, wie Urkunden und Dokumente, die bereits bei Vertragsabschluss bestanden
haben. Der Umstand, dass der OECD-Kommentar 1992 (bzw. 1994) bei
Vertragsabschluss der österreichischen DBAs noch nicht existent war, nimmt
ihm sonach nicht die rechtliche Wirkung für deren Auslegung.
20. Juni
1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- OECD-MA, OECD-Musterabkommen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 0101/53-IV/4/94
- Stammnummer
- 17698
- Gültig
- 20.06.1994 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF