Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0135-Z1W/03
Ist der Hauptverpflichtete durch die Übergabe einer im Versandverfahren befindlichen Ware an die Post von seinen Verpflichtungen befreit?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0135-Z1W/03vom 11.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Grundsätzlich kann jede in das Versandverfahren überführte Ware der Post zur Beförderung übergeben werden. Zutreffendenfalls erfolgt die Beendigung des Versandverfahrens durch Gestellung bei einer Postzollstelle, wodurch diese Zollstelle gemäß Art. 361 Abs. 4 ZK-DVO zur Bestimmungsstelle in diesem Versandverfahren wird.
Dazu ist es natürlich erforderlich, dass die Post vom eröffneten Versandverfahren Kenntnis erlangt. Dies geschieht in der Praxis durch Anbringung eines gelben Klebezettels gemäß Anhang 42 ZK-DVO auf dem Paket und durch Vorlage der Blätter 4 und 5 beim Aufgabepostamt. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Hauptverpflichtete durch die Übergabe der Ware an die Post als Warenführer von seinen Verpflichtungen als Verfahrensinhaber nicht befreit ist. Unterbleibt nach der Postaufgabe die vorgeschriebene Gestellung bei der Bestimmungsstelle, hat der Hauptverpflichtete daher selbst bei einem allfälligen Fehlverhalten der Post für die Zollschuld einzustehen. Ist aber auf Grund der näheren Umstände des konkreten Einzelfalles nicht erwiesen, dass dem betreffenden Bediensteten der Postverwaltung beim Aufgabeamt überhaupt bewusst war, dass sich die Ware im Versandverfahren befand, kommt die Post nicht einmal als (weiterer) Zollschuldner gemäß Art. 203 Abs. 3 letzter Anstrich ZK iVm Art. 96 ZK in Betracht. Ein vom Hauptverpflichteten vorgelegter Postaufgabeschein erfüllt weder die Voraussetzungen, um als alternativer Nachweis für die Beendigung des Versandverfahrens iSd Art. 365 Abs.2 und 3 ZK-DVO anerkannt zu werden, noch kann er als Grundlage für die Erstattung der Einzelsicherheit iSd Art. 345 Abs. 2 ZK-DVO herangezogen werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vom 5. August 2003 gegen
die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 24. Juli 2003,
Zl. 100/33548/2003-3, betreffend Eingangsabgaben entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 19. März 2003, Zl. 100/33548/02/2003,
setzte das Hauptzollamt Wien wegen nicht erfolgter Beendigung des
Versandverfahrens T1 Nr. 102/000/700002/78/2 gegenüber Herrn Bf. , (Bf.)
als den in der erwähnten Versandanmeldung genannten Hauptverpflichteten
gemäß Art. 203 Abs. 1 Zollkodex (ZK) iVm § 2 Abs. 1
ZollR-DG eine Eingangsabgabenschuld in der Höhe von € 56,56 fest
und vereinnahmte die von ihm in der selben Höhe geleistete
Einzelsicherheit.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. mit der Eingabe vom 1.
April 2003 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung. Zur Begründung
führte er aus, dass er das gegenständliche Paket nach einem
entsprechenden Vorschlag eines Zollbeamten am 3. Oktober 2002 bei seinem
Heimatpostamt aufgegeben habe. Er sei somit seiner Verpflichtung, das Paket
versiegelt zurückzusenden, nachgekommen.
Das Hauptzollamt Wien wies diese Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 24. Juli 2003, Zl. 100/33548/2003-3, als
unbegründet ab und wies darauf hin, dass der Bf. seiner in Art. 96 ZK
normierten Verpflichtung, die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter
Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung
getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu
gestellen, nicht nachgekommen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende form-
und fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 5. August 2003. Der Bf. stützt
die Beschwerde auf sein Vorbringen, der Zollbeamte, der ihm seinerzeit das Pakte
übergeben und ihn über die weitere Vorgangsweise instruiert hatte,
habe ihm eindeutig und ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt,
das Paket bei seinem Heimatpostamt aufzugeben, was er auch getan habe.
Er sei somit einen Beförderungsvertrag eingegangen,
auf welchen er mit Übergabe des Paketes keinen Einfluss mehr nehmen habe
können. Somit habe er das Paket nicht in Besitz genommen, sondern lediglich
auf Aufforderung des Zollbeamten zur Rückbeförderung an den
Ausgangsort übernommen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen in der für
den entscheidungsmaßgeblichen Zeitpunkt gültigen Fassung
lauten:
Artikel 92 ZK:
Abs. 1: Das externe Versandverfahren endet und die
Verpflichtungen des Inhabers sind erfüllt, wenn die in dem Verfahren
befindlichen Waren und die erforderlichen Dokumente entsprechend den
Bestimmungen des betreffenden Verfahrens am Bestimmungsort der dortigen
Zollstelle gestellt werden.
Abs. 2: Die Zollbehörden erledigen das externe
Versandverfahren, wenn für sie auf der Grundlage eines Vergleichs der der
Abgangszollstelle zur Verfügung stehenden Angaben mit den der
Bestimmungszollstelle zur Verfügung stehenden Angaben ersichtlich ist, dass
das Verfahren ordnungsgemäß beendet ist.
Artikel 96 ZK:
(1) Der Hauptverpflichtete ist der Inhaber des externen
gemeinschaftlichen Versandverfahrens. Er hat
a) die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter
Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung
getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu
gestellen.
b) die Vorschriften über das gemeinschaftliche
Versandverfahren einzuhalten.
(2) Unbeschadet der Pflichten des Hauptverpflichteten nach
Absatz 1 ist ein Warenführer oder Warenempfänger, der die Waren
annimmt und weiß, dass sie dem gemeinschaftlichen Versandverfahren
unterliegen, auch verpflichtet, sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter
Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung
getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu
gestellen.
Artikel 203 ZK:
(1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht wenn eine
einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.
(2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die
Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.
(3) Zollschuldner sind:
- die Person, welche die Ware der zollamtlichen
Überwachung entzogen hat;
- die Personen, die an dieser Entziehung beteiligt waren,
obwohl sie wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass sie
die Ware der zollamtlichen Überwachung entziehen;
- die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder
im Besitz gehabt haben, obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der
Ware wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass diese der
zollamtlichen Überwachung entzogen worden war;
- gegebenenfalls die Person, welche die Verpflichtungen
einzuhalten hatte, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung einer
einfuhrabgabenpflichtigen Ware oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden
Zollverfahrens ergeben.
Artikel 361 ZK-DVO:
Abs. 1: Die Waren sind der Bestimmungsstelle unter Vorlage
der Exemplare Nrn. 4 und 5 der Versandanmeldung zu gestellen.
Abs. 4 erster Satz: Das Versandverfahren kann bei einer
anderen als der auf der Versandanmeldung angegebenen Stelle beendet werden.
Diese Zollstelle wird damit zur Bestimmungsstelle.
Art. 365 ZK-DVO:
Abs.2: Der in Abs. 1 genannten Nachweis (Anmerkung: der
Nachweis für die Beendigung des Verfahrens) kann durch Vorlage einer von
den Zollbehörden anerkannten Bescheinigung der Zollbehörden des
Bestimmungsmitgliedstaats erbracht werden, die Angaben zur Identifizierung der
betreffenden Waren enthält und aus der hervorgeht, dass die Waren bei der
Bestimmungsstelle oder, in Fällen nach Artikel 406, bei einem zugelassenen
Empfänger gestellt worden sind.
Abs. 3: Ein gemeinschaftliches Versandverfahren gilt
ebenfalls als beendet, wenn der Hauptverpflichtete ein von den Zollbehörden
anerkanntes Zollpapier über den Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung der
Waren in einem Drittland oder eine Abschrift oder Fotokopie dieses Zollpapiers
vorlegt, das Angaben zur Identifizierung der betreffenden Waren enthält.
Abschriften und Fotokopien dieses Papiers müssen von der Stelle, die das
Original mit ihrem Sichtvermerk versehen hat, oder von einer Behörde des
betreffenden Drittlandes oder eines der Mitgliedstaaten beglaubigt sein.
Dem vorliegenden Abgabenverfahren liegt folgender
Sachverhalt zu Grunde:
Am 1. Oktober 2002 eröffnete das Hauptzollamt Wien als
Abgangsstelle auf Antrag des Bf. als Hauptverpflichteter mit Versandanmeldung T1
Nr. 102/000/700002/78/2 ein externes gemeinschaftliches Versandverfahren
für 1 Funkgerät. Als Bestimmungsstelle war das Hauptzollamt Wien
angeführt. Die Frist für die Wiedergestellung bestimmte das
Hauptzollamt Wien mit 9. Oktober 2002. Der Bf. hinterlegte bei der
Abgangsstelle eine Einzelsicherheit in Form einer Barsicherheit in der Höhe
von € 56,56.
Nachdem das Exemplar 5 dieser Versandanmeldung nicht
innerhalb von zwei Monaten nach Annahme der Versandanmeldung bei der
Abgangsstelle einlangte, benachrichtigte die Abgangsstelle den
Hauptverpflichteten und forderte ihn auf, den Nachweis für die Beendigung
des Verfahrens zu erbringen.
Der Bf. legte daraufhin einen Postaufgabeschein vor, laut
welchem am 8. Oktober 2002 ein nicht näher bezeichnetes Funkgerät im
Postverkehr in die USA versandt worden ist. Im Aufgabeschein ist der Bf. als
Absender genannt. Die Anschrift des Empfängers ist identisch mit den
entsprechenden Angaben in der verfahrensgegenständlichen Versandanmeldung.
Als Bruttogewicht ist ein Wert in der Höhe von 0,85 kg vermerkt.
Das Hauptzollamt Wien wertete diese Unterlage nicht als
Nachweis für die Beendigung des streitgegenständlichen
Versandverfahrens und setzte daher mit dem o.a. Bescheid vom 19. März
2003 die Zollschuld fest. Zur Deckung der Abgabenschuld zog das Hauptzollamt die
vom Bf. hinterlegte Barsicherheit heran.
Der Bf. bestreitet nicht, dass im vorliegenden Fall die
vorgeschriebene Gestellung bei der Bestimmungsstelle und somit auch die
ordnungsgemäße Beendigung und Erledigung des Versandverfahrens
unterblieben sind. Er stützt sein Beschwerdevorbringen vor allem auf die
Behauptung, dass er die Ware der Post zum Zwecke der Rückbeförderung
in die USA übergeben habe. Dazu wird ausgeführt:
Grundsätzlich kann jede in das Versandverfahren
überführte Ware der Post zur Beförderung übergeben werden.
Zutreffendenfalls erfolgt die Beendigung des Versandverfahrens durch Gestellung
bei einer Postzollstelle, wodurch diese Zollstelle gemäß Art. 361
Abs. 4 ZK-DVO zur Bestimmungsstelle in diesem Versandverfahren wird.
Dazu ist es natürlich erforderlich, dass die Post vom
eröffneten Versandverfahren Kenntnis erlangt. Dies geschieht in der Praxis
durch Anbringung eines gelben Klebezettels gemäß Anhang 42 ZK-DVO auf
dem Paket und durch Vorlage der Blätter 4 und 5 beim Aufgabepostamt. Im
vorliegenden Fall ist nach der Aktenlage nicht erwiesen, dass dem betreffenden
Bediensteten der Postverwaltung beim Aufgabeamt bewusst war, dass sich das Paket
im Versandverfahren befand, zumal auf dem Aufgabeschein der sonst übliche
Hinweis auf die konkrete WE Nr. der Versandanmeldung fehlt. Dass dem
Postbediensteten die Blätter 4 und 5 der Versandanmeldung ausgehändigt
wurden, vermag nicht einmal der Bf. zu behaupten.
Damit lässt sich auch erklären, warum die
postintern vorgesehene Abwicklung, die eine ordnungsgemäße Gestellung
bei der Postzollstelle gewährleisten soll, im Anlassfall nicht greifen
konnte.
Die Unterlassung der vorgeschriebenen Gestellung bei der
Bestimmungsstelle einer im Versandverfahren befindlichen Ware stellt ein
Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung dar, welches zum Entstehen der
Zollschuld gemäß Artikel 203 ZK führt (siehe EUGH vom 20.
1.2005, Rechtssache C-300/03, Randnummer 23). Auf den Grund, der zur
Nichtgestellung geführt hat kommt es dabei ebenso wenig an, wie auf
subjektive Tatbestandsmerkmale, zumal der Hauptverpflichtete auf Grund seiner
besonderen Stellung als Verfahrensinhaber selbst für fremdes Fehlverhalten
einzustehen hat. Er kann sogar ohne persönliche Pflichtverletzung in
Anspruch genommen werden (siehe Witte, Rz. 20 zu Art. 203 ZK).
Der Bf. kann daher alleine aus diesem Grund mit seinem
Versuch, die Verantwortlichkeit für die Nichtgestellung der Post als
Beförderer zuzuschreiben, nichts gewinnen. Nach den oben zitierten
gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen wäre die Heranziehung des Bf. als
Abgabenschuldner selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die Post pflichtenwidrig
gehandelt hätte. Angesichts der Tatsache, dass nach der Aktenlage nicht
erwiesen ist, dass die Post überhaupt Kenntnis vom Versandverfahren hatte,
kommt diese im vorliegenden Fall aber nicht einmal als (weiterer) Zollschuldner
gemäß Artikel 203 Abs. 3 letzter Anstrich ZK iVm Art. 96 ZK, in
Betracht.
Mit seinem Einwand, er sei bloß zur Abgabe des
Paketes bei der Post verpflichtet gewesen, übersieht der Bf. die
Bestimmungen des Art. 92 Abs. 1 ZK, wonach das externe Versandverfahren
erst dann endet und die Verpflichtungen des Inhabers erst dann erfüllt
sind, wenn die in dem Verfahren befindlichen Waren und die erforderlichen
Dokumente entsprechend den Bestimmungen des betreffenden Verfahrens am
Bestimmungsort der dortigen Zollstelle gestellt werden. Die diesbezügliche
Argumentation des Bf. ist somit nicht geeignet, seine Heranziehung als
Zollschuldner zu verhindern.
Das auf eine Rückerstattung der von ihm geleisteten
Einzelsicherheit abzielende Vorbringen des Bf., er habe den strittigen Betrag
nur bis zur nachweislichen Abgabe beim Beförderungsunternehmen (Post)
leisten müssen, findet ebenfalls keine Deckung in den maßgeblichen
gesetzlichen Bestimmungen. Art. 345 Abs. 2 ZK-DVO bestimmt vielmehr, dass die
Erstattung der Einzelsicherheit erst nach Erledigung des Versandverfahrens zu
erfolgen hat. Dass das vorliegende Versandverfahren nicht
ordnungsgemäß erledigt worden ist, steht aber - wie oben
ausgeführt - außer Streit.
Der vom Bf. beigebrachte Postaufgabeschein erfüllt
auch nicht die in Artikel 365 Abs. 2 und 3 ZK-DVO normierten
Voraussetzungen um als alternativer Nachweis für die Beendigung des
Versandverfahrens anerkannt zu werden, da es sich dabei weder um einen Nachweis
über die Gestellung (Abs. 2) noch um ein Zollpapier (Abs. 3)
handelt.
Der unabhängige Finanzsenat erachtet es somit als
erwiesen, dass das im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befindliche
streitgegenständliche Funkgerät entgegen den Anordnungen des Art. 361
Abs. 1 ZK-DVO nicht der Bestimmungsstelle gestellt worden ist. Diese
Zuwiderhandlung stellt ein zollschuldbegründendes Entziehen aus der
zollamtlichen Überwachung gemäß Art. 203 ZK dar. Zollschuldner
ist gemäß Art. 203 Abs. 3 letzter Anstrich iVm Art. 96 ZK der Bf. als
der in der Versandanmeldung genannte Hauptverpflichtete und Pflichteninhaber.
Das Hauptzollamt Wien verweigerte daher zu Recht die Rückerstattung der von
ihm in Höhe der Zollschuld geleisteten Einzelsicherheit.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 11.
August 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 92 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 96 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 203 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 365 Abs. 2 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 365 Abs. 3 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 345 Abs. 2 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0135-Z1W/03
- Stammnummer
- 17662
- Gültig
- 11.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF