Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0526-I/03
Mangelnde Darstellung (Berechnung) des Aussetzungsbetrages bei mehreren vom Aussetzungsantrag betroffenen Abgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0526-I/03vom 11.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch X., vom
7. August 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Y. vom 8. Juli 2003
betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. erhob
mit Schreiben vom 24. April 2003 Berufung gegen die nach einer
Betriebsprüfung ergangenen Bescheide betreffend Wiederaufnahme der
Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer und einheitlicher und gesonderter
Feststellung der Einkünfte 1999 bis 2000 sowie Umsatzsteuer und
einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte 1999 bis 2000.
Gleichzeitig stellte sie einen Antrag auf Aussetzung des Streitwertes
"hinsichtlich der Umsatzsteuerbescheide 1999 und 2000".
Mit dem im
Spruch angeführten Bescheid vom 8. Juli 2003 wies das Finanzamt den
gegenständlichen Aussetzungsantrag mit der Begründung ab, dass die
Berufung nach Lage des Falles wenig Erfolg versprechend erscheine.
In der dagegen
erhobenen Berufung vom 7. August 2003 brachte der steuerliche Vertreter der Bw.
Folgendes vor:
"...Am 24. April 2003
wurde berufen...und die Aussetzung des Streitwertes in Höhe von 22.206,75
€ beantragt. Der Streitwert wurde in verwaltungsüblicher Art durch
Anmerkung bis zum angefochtenen Bescheid, also fast drei Monate, ausgesetzt.
Offensichtlich im Zusammenhang mit der Vorlage der Berufung an den
Finanzsenat...wurde die gewährte Aussetzung mit der Begründung
abgewiesen, die Berufung wäre "wenig Erfolg versprechend". Dagegen wende
ich ein:
1) Dass eine auf §
212a Abs. 2 lit. a BAO gestützte Abweisung nur dann in Betracht kommt, wenn
die Erfolglosigkeit des Rechtsmittels "offenkundig" ist und verweise dazu auf
die einschlägigen Erlässe des BMF, insbesondere auf die dort
gebrauchte Wortwahl "offenkundig". Andernfalls ist die Aussetzung zu bewilligen.
Das Finanzamt Innsbruck hat drei Monate mit ausgesetzter Einhebung vergehen
lassen, in denen es keine offenkundige Erfolglosigkeit der Berufung erkennen
konnte. Es hat darüber hinaus die Berufung zur Entscheidung dem Senat
vorgelegt. Bei einer "offenkundigen" Erfolglosigkeit wäre es wohl
einfacher, die Berufung abzuweisen und die Aussetzung ablaufen zu
lassen.
2) Eine
verwaltungsüblich mit Anmerkung durch drei Monate gewährte Aussetzung
der Einhebung besteht und endet zwingend mit Ablauf...oder Widerruf. Ablauf kann
nicht vorliegen, weil bisher keine Erledigung der Berufung erfolgt ist.
Widerrufsgründe liegen keine vor und werden auch nicht behauptet. Die
gewährte Aussetzung kann somit vor Erledigung der Berufung nicht widerrufen
werden. Dies kann nicht durch eine verspätete Abweisung umgangen werden.
Ist man der Ansicht, es lägen Gründe vor, die Aussetzung abzuweisen,
so ist diese nicht zuerst drei Monate in der üblichen Form zu
gewähren, um sie dann offensichtlich aus verfahrenstaktischen Gründen
anlässlich der Vorlage an den Senat abzuweisen. Indem man
verwaltungsüblich keine Bescheide über die Bewilligung einer
Aussetzung erlässt und diese nur am Steuerkonto anmerkt, verweigert man
eine mit Bescheid eingeräumte Befreiung von Pflichten und glaubt nach
Belieben die Aussetzung mit Abweisung widerrufen zu können, indem man
gleichzeitig die Bestimmungen der §§ 212a und 294 BAO
aushebelt.
3) Die "Begründung"
des angefochtenen Bescheides ist eine Behauptung, eine Feststellung, keine
Darstellung. Eine Begründung muss nach Lehre und Rechtsprechung erkennen
lassen, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist,
dass der behauptete Sachverhalt ("wenig Erfolg versprechend") vorliegt (z.B.
eindeutige ständige Rechtssprechung der Höchstgerichte mit Zitaten,
nachvollziehbarer Hinweis auf den Gesetzeswortlaut, dargestellte
Verfahrensmängel bei den Berufungen oder Anträgen oder andere
Gründe). Allein die bisherige Aussetzung und die Vorlage zur Entscheidung
beim Senat zeigt, dass es keine "offenkundigen" Gründe für eine
Abweisung gibt, welche sonst leicht dargestellt hätten werden können.
Der angefochtene Bescheid ermangelt daher einer Begründung, aus der
erkennbar ist, ob die zur Annahme des dem Bescheid zugrunde liegenden
Sachverhaltes führenden Schlussfolgerungen den Erfahrungen des Lebens und
den Denkgesetzen entsprechen.
Somit ist der
angefochtene Bescheid tatsachenwidrig, weil es keine "offenkundige"
Erfolglosigkeit der Rechtsmittel gibt, rechtswidrig, weil eine gewährte
Aussetzung nur durch Ablauf oder Widerruf erledigt werden kann und mit
Verfahrensmangel behaftet, weil die "Begründung" den Bedingungen einer
solchen nicht entspricht. Sowohl aus tatsächlichen als auch aus rechtlichen
Gründen ist der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben und die
bisherige Aussetzung der Einbringung bis zur Erledigung der Berufung vom 24.
April 2003...weiter zu gewähren.
Weiters beantrage ich die
Aussetzung gemäß
§ 212a BAO des Streitwertes von
22.206,75 € bis zur Erledigung dieser Berufung und gemäß
§ 212a Abs. 6 BAO die Einbeziehung der durch Gutschriften und Guthaben
bisher teilweise getilgten Streitwertteile. Die Berechnung des auszusetzenden
Streitwertes ergibt sich aus Berufung und Antrag vom 24. April 2003, welche
Aussetzung mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides wieder in Kraft
tritt.
Aufgrund
der dem Finanzamt bekannten Vermögenssituation meiner Klientin
(Liegenschaften) ist die Einbringlichkeit nicht
gefährdet..."
Das Finanzamt legte die Berufung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz unmittelbar zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung
einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung
einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit
auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen
Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein
Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im
Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung
tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Nach
§ 212a Abs. 3 zweiter Satz BAO sind Anträge auf Aussetzung der
Einhebung zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des
gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden
Abgabenbetrages enthalten.
Die Aussetzung der Einhebung hat eine Nachforderung zur
Voraussetzung. Eine solche Nachforderung entsteht - wie vorliegendenfalls
- etwa dann, wenn ein in Verbindung mit einer Wiederaufnahme erlassener
Sachbescheid Abgaben höher festsetzt als der durch den
Wiederaufnahmebescheid aufgehobene Abgabenbescheid (vgl. Ritz, BAO-Kommentar,
§ 212a, Tz 13). Die in den wieder aufgenommenen Verfahren
geänderten Umsatzsteuerbescheide 1999 und 2000 führten zwar zu
Abgabennachforderungen im hier maßgeblichen Sinn. Nach der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes muss aber für den Fall, dass ein
Aussetzungsantrag verschiedene, mit gesonderten Bescheiden festgesetzte Abgaben
betrifft, hinsichtlich jeder einzelnen Abgabe der Betrag, dessen Aussetzung
beantragt wird, dargestellt werden. Fehlt eine solche Darstellung, so ist der
Aussetzungsantrag nach § 212a Abs. 3 BAO zurückzuweisen.
Dies selbst dann, wenn der Abgabenbehörde allenfalls die Ermittlung des
für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages aus den Akten
möglich ist (vgl. VwGH 18. 2. 1999, 97/15/0143; VwGH
28. 5. 1997, 97/13/0001; VwGH 20. 2. 1996, 95/13/0022; VwGH
28. 1. 1994, 91/17/0026-0029).
Entgegen den
Ausführungen in der Berufung, die Berechnung des auszusetzenden
Streitwertes ergebe sich aus dem Schriftsatz vom 24. April 2003, wurde dort der
für die Aussetzung in Betracht kommende Betrag weder beziffert noch dessen
Ermittlung rechnerisch dargestellt. Vielmehr beschränkt sich der
Aussetzungsantrag auf das Begehren, den "Streitwert hinsichtlich der
Umsatzsteuerbescheide 1999 und 2000" auszusetzen. Damit fehlt aber dem Antrag
auf Aussetzung der Einhebung der nach der ausdrücklichen Vorschrift des
§ 212a Abs. 3 zweiter Satz BAO wesentliche Inhalt.
Es mag zwar
zutreffen, dass die Begründung des Finanzamtes, die Aussetzung der
Einhebung sei nicht zu bewilligen, weil die Berufung gegen die zugrunde
liegenden Abgabenbescheide wenig Erfolg versprechend erscheine, verfehlt ist. Im
Hinblick auf den mangelhaften und auch keiner Verbesserung zugänglichen
Aussetzungsantrag ändert dieser allfällige Begründungsmangel aber
nichts an der Rechtmäßigkeit des Bescheidspruches. Die Bw. wurde auch
nicht dadurch, dass das Finanzamt den Aussetzungsantrag nicht nach
§ 212a Abs. 3 zweiter Satz BAO zurückgewiesen, sondern den
Antrag stattdessen abgewiesen hat, in ihren Rechten verletzt (vgl. nochmals VwGH
28. 5. 1997, 97/13/0001).
Soweit die Bw.
bemängelt, dass ihr die Aussetzung in Form der Anmerkung auf dem
Abgabenkonto zunächst "gewährt" und der Aussetzungsantrag in der Folge
abgewiesen worden sei, ist ihr zu entgegnen, dass über einen
Aussetzungsantrag mit Bescheid abzusprechen ist. Dabei ist im Fall des
Nichtvorliegens eines Zurückweisungsgrundes dem Antrag ganz oder teilweise
stattzugeben oder der Antrag abzuweisen (vgl. Ritz, aaO, § 212a,
Tz 14). Die erfolgte Anmerkung des Aussetzungsantrages auf dem Abgabenkonto
der Bw. stellt keine bescheidmäßige Erledigung, sondern nur eine
verwaltungsinterne Maßnahme dar, mit der im Hinblick auf die Anordnung des
§ 230 Abs. 6 BAO bewirkt wurde, dass nach der Stellung des
Aussetzungsantrages Einbringungsmaßnahmen bis zu seiner Erledigung weder
eingeleitet noch fortgesetzt wurden. Da somit von einer Bewilligung der
Aussetzung der Einhebung keine Rede sein kann, gehen die
Berufungsausführungen in Bezug auf den (unzulässigen) Widerruf der
Aussetzung (§ 294 BAO) von vornherein ins Leere. Was die in diesem
Zusammenhang angestellten Spekulationen über "verfahrenstaktische" Motive
des Finanzamtes betrifft, so sind diese nicht Gegenstand der
Berufungsentscheidung.
Das weitere
Vorbringen, der Bw. sei in der Zeit zwischen Anmerkung und Abweisung des
Aussetzungsantrages "eine mit Bescheid eingeräumte Befreiung von Pflichten"
verweigert worden, ist für die Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht
nachvollziehbar. Hat doch - wie bereits erwähnt - das Finanzamt
nach der Stellung des Aussetzungsantrages von Einbringungsmaßnahmen
hinsichtlich der davon betroffenen Abgaben in Entsprechung der Bestimmung des
§ 230 Abs. 6 BAO Abstand genommen. Somit ist nicht ersichtlich,
worin die von der Bw. behauptete Rechtsverweigerung gelegen sein soll.
Falls mit dem
weiteren Einwand, das Finanzamt habe den angefochtenen Bescheid erst drei Monate
nach der Einbringung des Aussetzungsantrages erlassen, eine Verletzung der
Entscheidungspflicht nach § 311 BAO geltend gemacht werden soll,
wäre hierüber nicht in diesem Berufungsverfahren zu befinden. Vielmehr
ist auf die Bestimmung des § 311 Abs. 2 BAO zu verweisen, die
für den Fall, dass ein Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz der
Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen des Anbringens
zugestellt wird, jeder Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat,
das Recht einräumt, den Übergang der Zuständigkeit zur
Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu beantragen
(Devolutionsantrag).
Da die
Abgabenbehörde zweiter Instanz den im Berufungsschriftsatz vom
7. August 2003 enthaltenen Aussetzungsantrag als Bestandteil der Berufung
(Berufungsantrag) wertet, wird dieser mit der vorliegenden Entscheidung
erledigt. Wollte man hingegen die Berufung inhaltlich insoweit als neuerlichen
Aussetzungsantrag ansehen - nach Stoll, BAO-Kommentar, 2272, steht die
Zurückweisung eines Aussetzungsantrages einer neuerlichen Antragstellung
nicht entgegen - so wäre hierüber von der Abgabenbehörde
erster Instanz abzusprechen.
Da die Berufung
aus den dargestellten Gründen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen
Bescheides aufzeigt, war die Berufung abzuweisen bzw. wie im Spruch
angeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 11. August 2005
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0526-I/03
- Stammnummer
- 17658
- Gültig
- 11.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF