Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0080-Z2L/04
Abweisung der Aussetzung der Vollziehung wenn die Abgabenschuld bereits entrichtet wurde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0080-Z2L/04vom 10.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Dr. Peter
Lechenauer, Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwaltskanzlei, 5020 Salzburg,
Hubert-Sattler-Gasse 10, vom 12. Mai 2003 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Salzburg, vertreten durch Mag.
Andreas Lerchner, vom 22. April 2003, Zl. , betreffend Aussetzung der
Vollziehung nach Art. 244 ZK 2003 entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Salzburg vom
17. Jänner 2003, Zahl: wurde festgestellt, dass für den Bf.
gemäß Art 201. Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 Zollkodex (ZK) in
Verbindung mit § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG)
für einen Teppich Zoll in Höhe von € 406.97 und
Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) in Höhe von € 1.098,81 entstanden ist. Da
nur ein geringerer Betrag buchmäßig erfasst worden sei, werde ein
Betrag an € 1.069,75 an Abgaben und € 341,46 nach § 108 Abs. 1
ZollR-DG nacherhoben.
Mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Salzburg
vom 26. März 2003, Zahl: wurde die dagegen eingebrachte Berufung als
unbegründet abgewiesen. In der Folge wurde Beschwerde an den UFS
erhoben.
Der Antrag vom 3. März 2003 auf Aussetzung der
Vollziehung nach Art. 244 ZK wurde vom Hauptzollamt Salzburg mit Bescheid vom
26. März 2003, Zahl: als unbegründet abgewiesen. Die dagegen
eingebrachte Berufung vom 7. April 2003 wurde vom Hauptzollamt Salzburg mit
Berufungsvorentscheidung vom 22. April 2003, Zahl: ebenfalls als
unbegründet abgewiesen. In der dagegen eingebrachten Beschwerde vom
12. Mai 2003 wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die
Berufungsvorentscheidung sachinhaltlich unbegründet sei. Insbesondere werde
Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Beweiswürdigung und
Tatsachenfeststellung vorgebracht. Das gesamte Beschwerdevorbringen werde auch
zum Inhalt dieses Verfahrens gemacht. Die Abgabenbehörde habe eine falsche
Bemessungsgrundlage für die Abgabenberechnung herangezogen. Überdies
werde die Aufhebung der Beschlagnahmeanordnung beantragt. Überdies werde
bemerkt, dass der aushaftende Abgabenbetrag in Höhe von € 1.417,23 an
das Konto des Hauptzollamtes Salzburg mit 16. April 2003 überwiesen
worden sei.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 244 ZK wird durch die Einlegung
des Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht
ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der
Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem
Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Einhebung von
Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer
Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung "braucht"
jedoch nicht gefordert zu werden, wenn eine derartige Forderung aufgrund der
Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer
Art führen könnte.
Gemäß Art. 245 ZK werden die Einzelheiten
des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen.
Gemäß
§ 212a Abs.1 BAO ist auf Antrag
des Abgabepflichtigen die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar
oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des
Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder
mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen
Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist,
höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des
Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung
der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die
Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Gemäß den Erkenntnissen des VwGH vom
9.Juni 2004, Zlen 2004/16/0047 und 004-6, ist dem Gesetz nicht zu
entnehmen, dass die Erledigung eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung nur
bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die maßgebende Berufung
zulässig sei. Demnach ist über die Beschwerden im Aussetzungsverfahren
ungeachtet der erfolgten Erledigung des maßgeblichen Abgabenverfahrens zu
entscheiden. Allerdings hat der Bf. den aushaftenden Betrag in Höhe von
€ 1.477,23 an das Zollamt mit Abbuchungsdatum 16.4.2003 überwiesen,
sodass ein Leistungsgebot an den Bf. nicht mehr besteht. Aus diesem Grunde kann
die Vollziehung des angefochtenen Bescheides in der Hauptsache nicht mehr
ausgesetzt werden.
Der Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahmeanordnung war
nicht Gegenstand des Verfahrens, aus diesem Grunde kann darüber nicht
abgesprochen werden.
Salzburg, am 10. August
2005
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0080-Z2L/04
- Stammnummer
- 17632
- Gültig
- 10.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF