Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0101-S/02
Säumniszuschlag bei Umsatzsteuerfestsetzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0101-S/02vom 09.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der S.-L., Sbg., vertreten durch
Müller, Mang & Mang, Wirtschaftstreuhänder, 5020 Salzburg,
Hellbrunnerstraße 7 a, vom 10. Juni 1998 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 11. Mai 1998 betreffend die Festsetzung
eines Säumniszuschlages in Höhe von ATS 32.558.-wie folgt
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Nebengebührenbescheid vom 11.Mai
1998 wurde am Abgabenkonto der Berufungswerberin (Bw) ein Säumniszuschlag
in Höhe von ATS 32.558.-festgesetzt. Die Anlastung dieses
Säumniszuschlages (SZ) erfolgte, weil die mit
Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheid vom 28.April 1998 für den
Voranmeldungszeitraum Dezember 1997 entstandene Nachforderung von ATS
1,627.921.-- nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurde. Der
SZ wurde nach § 219 BAO in der damaligen Fassung im Ausmaß
von 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages festgesetzt.
Mit Anbringen vom 10.Juni 1998 hat die Bw gegen die
Festsetzung des Säumniszuschlages berufen. Sie wendet ein, dass gegen den
Umsatzsteuerbescheid berufen wurde und diese Entscheidung abzuwarten sei. Die
Festsetzung gründe auf den Feststellungen der Betriebsprüfung 1993 bis
1995, diesbezüglich sei ein umfangreiches Rechtsmittelverfahren
anhängig. Die Jahre 1995 und 1996 seien nicht rechtskräftig, die
Vorschreibung eines SZ für Folgezeiträume daher nicht zulässig.
Es werde die ersatzlose Aufhebung des Säumniszuschlages beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 17.Juni 1998 wies das
Finanzamt diese Berufung unter Hinweis auf § 217 BAO als unbegründet
ab. Durch den am 2.Juli 1998 eingelangten Vorlageantrag gilt die Berufung
wiederum als unerledigt. Ergänzend bringt die Bw vor, dass der
Nachforderungsbetrag angefochten wurde und nicht im Rechtsbestand sei und daher
auch der abgeleitete Säumniszuschlag fraglich sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 217 Abs. 1 BAO tritt mit Ablauf eines
bestimmten Fälligkeitstages die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages ein, wenn die betreffende Abgabenschuld nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird. Unter Entrichtung ist
dabei die Tilgung der Abgabenschuld durch Zahlung oder sonstige Gutschrift zu
verstehen. Ob eine Abgabe spätestens am Fälligkeitstag entrichtet
wurde, beurteilt sich aus sachlicher (verrechnungstechnischer) Hinsicht nach den
§§ 213 und 214 BAO, in zeitlicher Hinsicht danach, ob die im §
210 leg. cit. oder in anderen Abgabengesetzen vorgesehenen Fälligkeiten
eingehalten wurden.
Im vorliegenden Fall steht der SZ-Anfall im Zusammenhang
mit einer zu spät entrichteten Umsatzsteuervorauszahlung. Das hier
anzuwendende Umsatzsteuergesetz 1994 normiert in
§ 21
eigenständige Fälligkeiten, wobei sich aus § 21 Abs. 3 ergibt,
dass eine vom Finanzamt bescheidmäßig festgesetzte Vorauszahlung
keine von Abs. 1 abweichende Fälligkeit begründet (d.h. zum 15. des
auf einen Kalendermonat zweitfolgenden Monates bzw. bei Überschüssen
der Tag der Einreichung der Voranmeldung). Aus dem Akteninhalt ist ersichtlich,
dass die Bw am 5.Februar 1998 die UVA 12/97 mit einem Überschuss von rund
ATS 2,75 Mio. einreichte, der vom Finanzamt zunächst verbucht wurde. Nach
Durchführung einer UVA-Prüfung setzte das Finanzamt die Vorauszahlung
12/97 mit Bescheid vom 28.April 1998 mit einem um ATS
1,627.921.-verminderten Überschuss fest, die Nachforderung (aus der
Reduktion des Überschusses) war nach der dargelegten Rechtslage
rückwirkend mit 5.Februar 1998 fällig zu stellen. Dabei handelt
es sich um eine zwingende gesetzliche Regelung. Nach § 217 Abs. 1 BAO ist
dann ein SZ zu verhängen, wenn eine Abgabe nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet wird. Da die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für
12/1997 in der bescheidmäßig festgesetzten Höhe nicht
termingerecht entrichtet wurde, erfolgte die Vorschreibung des
Säumniszuschlages zu Recht.
An dieser Beurteilung können die Ausführungen der
Berufungswerberin nichts ändern. Zunächst ist darauf zu verweisen,
dass es sich beim Verfahren betreffend die Vorschreibung eines
Säumniszuschlages um ein reines Formalverfahren handelt, bei dem einzig auf
objektive Momente wie Fälligkeit und Nichtentrichtung abzustellen ist. Auf
die Gründe für die nicht rechtzeitige Entrichtung ist dabei nicht
Bedacht zu nehmen. Der SZ-Anfall setzt (nur) eine formelle Abgabenzahlungsschuld
voraus. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die
den SZ festsetzende Behörde lediglich die objektive Voraussetzung der
Säumnis, nicht aber die Richtigkeit des zugrunde liegenden
Abgabenbescheides zu prüfen. Die Säumniszuschlagspflicht setzt nicht
den Bestand einer sachlich richtigen Abgabenschuld voraus (VwGH vom 17.9.1990,
Zl 90/15/0028). Für die Festsetzung des Säumniszuschlages ist es daher
nicht relevant, dass gegen den zugrunde liegenden Umsatzsteuerbescheid berufen
wurde. [Die BAO räumt jedoch die Möglichkeit ein, im Falle einer
für den Berufungswerber positiven Erledigung der Berufung in der
"Hauptsache" einen Antrag auf Aufhebung bzw. Änderung des SZ zu
stellen.]
Ergänzend und nur zur Klarstellung ist anzumerken,
dass die Bw nach der Aktenlage mit ihrem Berufungsbegehren betreffend
Umsatzsteuer-Vorauszahlung 12/97 nicht durchdringen konnte. So ist darauf
hinzuweisen, dass bereits mit Bescheid vom 5.Juni 1998 die Jahresveranlagung der
Umsatzsteuer 1997 durchgeführt wurde, in der der Voranmeldungszeitraum
12/97 aufgegangen ist. Mit dem genannten Jahresbescheid wurde die USt 1997 mit
einer Gutschrift von rund ATS 10,93 Mio. festgesetzt. In der Folge wurde zwar
auch gegen diesen Bescheid berufen, die Berufungsvorentscheidung vom 22.Februar
2000 erbrachte für die Bw aber nur eine geringfügige Erhöhung der
Gutschrift um rund ATS 180.000.--. Die (weitere) Berufungsvorentscheidung vom
13.März 2002 führte zu keiner betragsmäßigen Änderung,
sodass zusammenfassend festzustellen ist, dass sich an der der Vorschreibung des
angefochtenen Säumniszuschlages zugrunde liegenden Umsatzsteuer-Festsetzung
nichts mehr geändert hat. Tatsache ist, dass für den
Voranmeldungszeitraum Dezember 1997 eine Nachforderung in beträchtlicher
Höhe bestand, deren nicht rechtzeitige Entrichtung nach den
Abgabenvorschriften mit der Anlastung eines Säumniszuschlages zu
sanktionieren war.
Aufgrund dieser Sach- und Rechtslage musste die vorliegende
Berufung als unbegründet abgewiesen werden.
Salzburg, am
9. August 2005
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0101-S/02
- Stammnummer
- 17607
- Gültig
- 09.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF