Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0459-I/04
Zurechnung von Einkünften aus einer Vermittlungstätigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0459-I/04vom 09.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Zurechnungssubjekt ist, wer die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Vermittlungseinkünfte sind derjenigen Person, welche die Vermittlungstätigkeit eigenverantwortlich ausübt, auch dann zuzurechnen, wenn sie sich einer anderen Person bedient, die gegenüber dem Versicherungsunternehmen auftritt. Nach der tatsächlichen Gestaltung der Dinge war es nicht die Bw., die zivilrechtlich als Inhaberin der Gewerbeberechtigung nach außen in Erscheinung getreten ist, sondern ihr Ehegatte, der die Möglichkeit gehabt hat, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern und damit Einnahmen zu erzielen. Die Bw. hat nur ihren Namen für den rechtlichen Rahmen der Vermittlungstätigkeit zur Verfügung gestellt, tatsächlich aber keinen Einfluss auf die Vertragsverhandlungen und die Führung der Geschäfte gehabt. Die Vermittlungseinkünfte waren dem Ehegatten auch vor dem Hintergrund der einem Fremdvergleich nicht standhaltenden Vertragsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen zuzurechnen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Henrike Passer,
vom 13. April 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom
9. März 2004 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2000 und
2001 entschieden:
Die Berufung
gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2000 und 2001
wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:
Einkommen 2000:
2.576,47 €; Einkommensteuer-Gutschrift 2000 nach Berücksichtigung der
einbehaltenen Steuerabzugsbeträge: -129,28 €
Einkommen 2001:
9.283,01 €; Einkommensteuer-Gutschrift 2001 nach Berücksichtigung der
einbehaltenen Steuerabzugsbeträge: -37,35 €
Entscheidungsgründe
Die Abgabepflichtige erzielt als Angestellte Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit und zudem seit dem 1. Jänner 2000
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Provisionen aus der Vermittlung von
Versicherungen und Krediten). Anlässlich einer abgabenbehördlichen
Prüfung, umfassend die Jahre 2000 und 2001, stellte der Prüfer fest,
dass im Rahmen der Gewinnermittlung
"Subprovisionen PP" von 150.000 S (im
Jahr 2000) und 110.000 S (im Jahr 2001) als Betriebsausgaben geltend gemacht
worden seien. Dabei handle es sich um Provisionen der FM in W, die an den
Ehegatten PP weiterverrechnet worden seien. Rechtsbeziehungen zwischen nahen
Angehörigen seien daraufhin zu untersuchen, ob Steuerpflichtige durch eine
Art Splitting ihre Steuerbemessungsgrundlage durch Absetzung von
Betriebsausgaben dadurch zu vermindern versuchen, dass die nahen
Angehörigen mit Teilen ihres steuerpflichtigen Einkommens entweder gar
keiner Steuerpflicht oder bloß einer niedrigeren Progression unterliegen.
Die Überprüfung des Sachverhaltes habe ergeben,
dass die Berechnung des Honorars durch den Ehegatten PP nicht nach einem vorher
vereinbarten Verteilungsschlüssel, sondern lediglich in einem pauschalen
Ausmaß erfolgt sei und sich daher keine Übereinstimmung mit den von
der Abgabepflichtigen an die FM gestellten Rechnungen ergebe. Diese
Vorgangsweise stehe dem Einwand der Abgabepflichtigen entgegen, dass die
Verrechnung pro Kunde erfolge. Überdies erfolge die Bezahlung - wie
auf den Honorarnoten angeführt - mittels Akontozahlungen bar
über das Quartal verteilt. Derartige Gestaltungen der Rechtsbeziehungen in
Verbindung mit den Auszahlungsmodalitäten sprächen gegen den
tatsächlichen Abschluss einer solchen Vereinbarung, weshalb sie wegen
Fremdunüblichkeit nicht anzuerkennen seien. Die erklärten
Subprovisionen seien daher zu korrigieren (vgl. Tz 12 des Bp-Berichtes vom 9.
März 2004, Bp 123).
Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers
und erließ - nach Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO von Amts wegen - am 9. März 2004 neue
Sachbescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2000 und 2001. Gegen
diese Bescheide erhob die Abgabepflichtige am 13. April 2004 fristgerecht
Berufung, mit der sie die Anerkennung der geltend gemachten Subprovisionen
begehrte. Es sei zwar richtig, dass Rechtsbeziehungen zwischen nahen
Angehörigen darauf zu untersuchen seien, ob nicht unerlaubte
Steuerverschiebungen vorgenommen werden, doch werde man auch bei nahen
Angehörigen tatsächliche rechtliche Fakten anerkennen müssen.
Gemeint sei hier die Tatsache, dass PP infolge eines Konkurses weder einen
Betrieb führen, noch ein Gewerbe anmelden dürfe. Es stehe auch fest,
dass die Abgabepflichtige die Tätigkeiten, die zu den Provisionseinnahmen
seitens der FM als Auftraggeber geführt haben, rein zeitlich nicht
hätte durchführen können, weil sie Familie samt Kindern gehabt
habe und zudem noch bei I beschäftigt gewesen sei. Es sei auch
natürlich, dass es keine Übereinstimmung zwischen den von der
Abgabepflichtigen an die FM gestellten Rechnungen und dem mit dem Ehegatten
vereinbarten Verteilungsschlüssel gegeben habe, weil die Abgabepflichtige
mit der FM einen festgesetzten Provisionsprozentsatz vereinbart gehabt habe,
wogegen zwischen den Ehegatten der Provisionsanteil pauschal nach dem
verursachten Zeitaufwand vereinbart worden sei. Da der Ehegatte PP den
Großteil der Zeit habe aufwenden müssen, der zur Erzielung der
Provisionseinnahmen notwendig gewesen sei, erscheine die Pauschalvereinbarung
nicht nur logisch, sondern sei auch zwischen Nichtangehörigen durchaus
üblich. Es dürfe auch erwähnt werden, dass der vom Ehegatten PP
getätigte Zeitaufwand weit über das Maß der so genannten
ehelichen Beistandspflicht hinausgegangen sei.
Auch der Einwand des Prüfers, die Honorarnoten, die PP
an seine Ehegattin gestellt habe, seien mittels Akontozahlungen bar über
das Quartal verteilt bezahlt worden, sei unverständlich und könne
nicht zur Streichung der Betriebsausgaben führen, weil es keine Bestimmung
gebe, in welcher Art und Weise Rechnungen bezahlt werden müssen. Sehr wohl
gebe es aber Bestimmungen, wie eine Ausgangsrechnung beschaffen sein müsse.
Diese Bestimmungen habe PP eingehalten, dh. die Quartalsrechnungen an seine
Ehegattin entsprächen den einschlägigen steuerrechtlichen
Bestimmungen. Was die Bezahlung anlange, so seien Akontozahlungen durchaus
fremdüblich. Die Ansicht des Finanzamtes sei nicht richtig, dass jemand wie
die Abgabepflichtige tatsächlich Provisionseinnahmen erziele, die Zeit zur
Erzielung dieser Provisionseinnahmen nachweislich nicht habe und sich deswegen
einer dritten Person bedienen müsse, die Betriebsausgaben aber deshalb
nicht abziehen dürfe, weil die Zahlungen a conto geflossen seien und es
Pauschalrechnungen von dieser dritten Person gegeben habe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 17. Juni 2004 wies das
Finanzamt die Berufung gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer für
die Jahre 2000 und 2001 als unbegründet ab. Den gewinnmindernd geltend
gemachten Provisionszahlungen an den Ehegatten sei keine Vereinbarung zugrunde
gelegen. Im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung hätten keine
Aufzeichnungen über die vermittelten Kunden, über den Arbeitsanfall
bzw. entsprechende Stundenaufzeichnungen vorgelegt werden können. Es seien
lediglich die von PP an die Abgabepflichtige vierteljährlich gelegten
pauschalen Honorarabrechnungen vorgelegt worden. Die tatsächliche Bezahlung
habe auf dem gemeinsam geführten Girokonto nicht nachvollzogen werden
können. Mangels Fremdüblichkeit dieser Leistungsbeziehung habe den
geltend gemachten Subprovisionen der Abzug als Betriebsausgabe versagt werden
müssen.
Am 19. Juli 2004 stellte die Abgabepflichtige den Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Mit dem am 11. Oktober 2001 beim Finanzamt eingereichten
Fragebogen betreffend die Eröffnung eines Gewerbebetriebes teilte die
Berufungswerberin mit, dass sie seit dem 1. Jänner 2000
"Provisionseinkünfte aus
Kreditvermittlung" erziele. Für die Streitjahre erklärte sie
aus dieser Tätigkeit Einnahmen
("Provisionen aus Versicherungs- und
Kreditvermittlung") von 316.335,14 S (im Jahr 2000) und 277.265,51 S (im
Jahr 2001). Im Rahmen der Gewinnermittlung wurden
"Subprovisionen PP" von 150.000 S (im
Jahr 2000) und 110.000 S (im Jahr 2001) als Betriebsausgaben geltend gemacht.
Dabei habe es sich um Provisionen der FM in W gehandelt, die an den Ehegatten PP
weiterverrechnet worden seien.
Mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom 21.
April 2005 wurde die Berufungswerberin ersucht, folgende mit ihrer
Tätigkeit zusammenhängende Unterlagen vorzulegen:
die
mit der FM in W abgeschlossenen Verträge
sämtliche
an die FM ausgestellten Rechnungen, die zu Provisionseinnahmen von 316.335,14 S
(im Jahr 2000) und 277.265,51 S (im Jahr 2001) geführt haben
sämtliche
Überweisungsbelege (Kontoauszüge), aus denen der Zufluss der
Provisionseinnahmen von 316.335,14 S (im Jahr 2000) und 277.265,51 S (im Jahr
2001) ersichtlich ist
die
Gewerbeanmeldung und den Gewerbeschein, der sie berechtigt, die Vermittlung von
Versicherungen und Krediten vorzunehmen.
Dazu
teilte die Berufungswerberin mit Schreiben vom 18. Mai 2005 mit, dass mit der FM
ein schriftlicher Vertrag nicht abgeschlossen worden sei. Den Abrechnungen und
Überweisungen sei jedoch zu entnehmen, dass der mündlich vereinbarte
Vermittlungsauftrag seit fünf Jahren funktioniere. Aufgrund einer
nochmaligen genauen Prüfung der Computeraufzeichnungen und in Abstimmung
mit den vorliegenden Rechnungen und Überweisungsbelegen der FM seien die
Provisionseinnahmen gegenüber den eingereichten Steuererklärungen wie
folgt zu berichtigen:
|
|
2000
|
2001
|
|
S
|
S
|
Provisionseinnahmen
erklärt
|
316.335,14
|
277.265,51
|
Provisionseinnahmen
berichtigt
|
175.547,--
|
146.176,50
|
Differenz
|
140.788,14
|
131.089,01
Die Differenz sei dadurch
entstanden, dass ihr Ehegatte PP, der die Aufzeichnungen auf einem neuen
Computerprogramm geführt habe, auch seine eigenen Provisionsbezüge zu
den Einnahmen dazugerechnet habe, die er aber in Form von Gehaltszahlungen von
seinem Arbeitgeber U-AG erhalten habe. Die Berufungswerberin legte
Provisionsabrechnungen (Gutschriften) der FM über 175.547 S (im Jahr 2000)
und 146.176,50 S (im Jahr 2001) vor, die auf ihren Namen lauten, der
entsprechende Zahlungsfluss wurde durch Überweisungsbelege
(Kontoauszüge) nachgewiesen. Die Provisionen der FM wurden in den
Streitjahren ausnahmslos auf Konten überwiesen, die auf den Ehegatten PP
als Kontoinhaber lauten (Bank A Kto.Nr. 1; Bank B Kto.Nr. 2 bzw. - vorher - Bank
B Kto.Nr. 3). Dabei habe es sich um Konten gehandelt, über die sowohl PP
als auch die Berufungswerberin verfügungsberechtigt gewesen seien.
Dem vorgelegten Gewerbeschein der Bezirkshauptmannschaft In
vom 12. November 1999 ist zu entnehmen, dass die Berufungswerberin berechtigt
ist, die "Vermittlung von Verträgen
zwischen Vermögensberatern und deren Auftraggebern unter Ausschluss jeder
Beratung über den Inhalt derartiger Verträge bzw. die aufgrund
derartiger Verträge von den Vermögensberatern zu erbringenden
Leistungen" durchzuführen. Wie die Berufungswerberin selbst
einräumte (vgl. das Schreiben vom 18. Mai 2005), sei sie aufgrund des
Gewerbescheines "nicht berechtigt, Beratungen
durchzuführen". Dazu bediene sie sich ihres Ehegatten PP, der
"Fachmann (mit
Vermögensberaterprüfung)" sei. Dazu ist festzuhalten, dass PP
zunächst in In einen Einzelhandel mit Textilien (Boutique) führte und
diesbezüglich im August 1998 zahlungsunfähig geworden ist. Daran
schloss sich ein außergerichtliches Ausgleichsverfahren an, im Zuge dessen
im Jahr 2000 auch ein Sanierungsgewinn erklärt wurde. Nach Einstellung des
Handelsbetriebes war PP zunächst (vom 1. November 1998 bis 31. Jänner
1999) Angestellter der K-GmbH, mit 1. April 1999 ging er als
Versicherungsvertreter ein Dienstverhältnis mit der U-AG ein. Wie die U-AG
mit Schreiben vom 9. Juni 2005 mitteilte, sei PP als hauptberuflicher
Angestellter im Verkaufsaußendienst des Unternehmens tätig und
unterliege dem Kollektivvertrag Außendienst der Versicherungsunternehmen
Österreichs (KVA). Bei allen Angestellten, die dem KVA unterlägen,
würden sämtliche Lohnbestandteile (inkl. Provisionsleistungen)
über das Lohnkonto lohnversteuert zur Auszahlung gelangen.
Damit steht unzweifelhaft fest, dass die
Beratungsleistungen für die FM vom Ehegatten PP erbracht wurden, der dazu
aufgrund seiner Qualifikation (Angestellter mit
Vermögensberaterprüfung im Verkaufsaußendienst eines
Versicherungsunternehmens) auch in der Lage war. Auch die Berufungswerberin
bestätigte in ihrem Schreiben vom 18. Mai 2005, dass bei Beginn des
Gewerbes vereinbart worden sei, dass "PP die
Vermittlungen und Beratungen durchführt und dafür (Anm.: von
der Berufungswerberin) pro Stunde 200 S (laut
Aufzeichnung) erhält". Die dann noch verbleibenden Einnahmen (Anm.:
Differenz zwischen den Gutschriften der FM über 175.547 S und 146.176,50 S
und den an den Ehegatten weiterverrechneten Provisionen von 150.000 S und
110.000 S) seien der Berufungswerberin "als
Unternehmerin und Gewerbescheininhaberin für die Verwaltungsausgaben und
das Unternehmerrisiko" zugestanden. Die Berufungswerberin teilte auch
mit, dass sie den Gewerbeschein nur deshalb erworben und das Gewerbe
geführt habe (bzw. noch immer führe), weil ihr Ehegatte PP
"infolge eines Konkurses kein Gewerbe
führen durfte bzw. bis zur endgültigen Bereinigung nicht führen
darf".
Es steht auch fest, dass die Berufungswerberin selbst
mangels einer einschlägigen Ausbildung gar nicht in der Lage gewesen
wäre, entsprechende Beratungsleistungen im Hinblick auf Versicherungs- und
Kreditvermittlungen zu erbringen. Als Angestellte eines Einrichtungshauses
erzielt sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Wie sie in der
Berufung vom 13. April 2004 ausführte, hätte sie die Tätigkeiten,
die zu den Provisionseinnahmen seitens der FM als Auftraggeber geführt
haben, auch "rein zeitlich" nicht
durchführen können, weil sie
"Familie samt Kindern hatte und dazu noch bei
I beschäftigt war". Das
führte dazu, dass "PP den Großteil
der Zeit aufwenden musste, der zur Erzielung der Provisionseinnahmen notwendig
war", welche die Berufungswerberin von der FM bezogen hatte (vgl. die
Berufung vom 13. April 2004).
Die Zurechnung von Einkünften richtet sich nach der
Dispositionsbefugnis über die Leistungserbringung. Einkünfte sind nach
ständiger Rechtsprechung demjenigen zuzurechnen, der die entsprechenden
Leistungen erbringt. Zurechnungssubjekt ist, wer die Möglichkeit besitzt,
die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen
oder zu verweigern (VwGH 18.10.1995, 95/13/0176; VwGH 10.10.1996, 95/15/0208;
VwGH 21.7.1998, 93/14/0149; VwGH 24.6.2003, 2002/14/0134; VwGH 24.2.2004,
2000/14/0186). Die Dispositionsbefugnis über die Leistungserbringung lag
ausschließlich beim Ehegatten PP. Im Rahmen der Vermittlung von
Versicherungen und Krediten für die FM ist ausschließlich PP
gegenüber den Kunden aufgetreten, was auch von der Berufungswerberin
bestätigt wurde. So bescheinigte auch die FM in einer Anfragebeantwortung
vom 27. Juni 2005 gegenüber dem Unabhängigen Finanzsenat, dass
"die fachorientierte Kundenberatung, die einen
wesentlichen Teil der Vermittlungsaufträge darstellt, von Herrn
PP durchzuführen ist, weil dieser
die fachliche Eignung besitzt". Auch dem Internet-Auftritt der FM ist zu
entnehmen, dass PP für dieses Unternehmen als Kooperationspartner in Tirol,
Vorarlberg und Südtirol tätig und als Ansprechpartner angeführt
ist (Quelle: www).
In dieses Bild fügt sich, dass die Provisionen der FM
über 175.547 S (im Jahr 2000) und 146.176,50 S (im Jahr 2001) ausnahmslos
auf Konten überwiesen wurden, die auf den Ehegatten PP als Kontoinhaber
lauten (Bank A Kto.Nr. 1; Bank B Kto.Nr. 2 bzw. - vorher - Bank B Kto.Nr. 3). Im
Übrigen könnte die Frage der Zurechnung der Einkünfte auch nicht
anders beurteilt werden, wenn die Provisionszahlungen auf ein Konto der
Berufungswerberin eingegangen und für ihre Zwecke verwendet worden
wären (vgl. VwGH 24.2.2004, 2000/14/0186). Entscheidungswesentlich ist
nämlich, dass ausschließlich PP über die Leistungserbringung
disponieren konnte.
Die Berufungswerberin ist im Rahmen der Vermittlung von
Versicherungen und Krediten gegenüber den Kunden nicht aufgetreten. Daran
vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Provisionsabrechnungen
(Gutschriften) der FM auf ihren Namen lauten. Die Vermittlungseinkünfte
sind derjenigen Person, welche die Vermittlungstätigkeit
eigenverantwortlich ausübt (hier: PP), auch dann zuzurechnen, wenn sie sich
einer anderen Person bedient, die gegenüber dem Versicherungsunternehmen
auftritt (VwGH 29.11.1994, 93/14/0150). Die Berufungswerberin war (in zeitlicher
und fachlicher Hinsicht) auch gar nicht in der Lage, Vermittlungen für die
FM durchzuführen, demnach Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Von
ihr wurde lediglich der Gewerbeschein für die
"Vermittlung von Verträgen zwischen
Vermögensberatern und deren Auftraggebern" erworben. Dafür
waren aber - wie sie selbst einräumte - einzig gewerberechtliche
Gründe ausschlaggebend, weil ihr Ehegatte PP infolge eines Konkurses kein
Gewerbe habe führen dürfen. Abgesehen davon wurde mit der vorliegenden
Gewerbeberechtigung ohnehin jegliche Beratungstätigkeit durch die
Berufungswerberin dezidiert ausgeschlossen.
Bei der Frage der Zurechnung der Einkünfte kommt es
entscheidend darauf an, wer über die Einkunftsquelle verfügen kann,
und nicht darauf, ob allenfalls außersteuerliche Gründe für die
rechtliche Gestaltung vorliegen. Maßgeblich ist die tatsächliche,
nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge. Die rechtliche
Gestaltung ist nur maßgebend, wenn sich in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise nichts anderes ergibt. Selbst wenn zivilrechtlich die
Berufungswerberin (als Inhaberin der Gewerbeberechtigung) nach außen in
Erscheinung getreten sein mag, ist es nach der tatsächlichen Gestaltung der
Dinge der Ehegatte PP gewesen, der die Möglichkeit gehabt hat, die
Marktchancen zu nützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern (und
damit Einnahmen zu erzielen). Die Berufungswerberin konnte auch die im Rahmen
der Vermittlungstätigkeit angefallenen Ausgaben (zB Kosten für
Fachbücher und -zeitschriften, Kraftfahrzeug, Bewirtung, Büromaterial,
Telefon) nicht beeinflussen. Diese Ausgaben standen ausschließlich in der
Dispositionsbefugnis des Ehegatten PP, wobei anlässlich der
abgabenbehördlichen Prüfung auch festgestellt wurde, dass die Belege
(soweit solche überhaupt vorgelegt wurden) großteils auf seinen Namen
lauten.
Für den Unabhängigen Finanzsenat steht somit
unzweifelhaft fest, dass die Berufungswerberin nur ihren Namen für den
rechtlichen Rahmen der Vermittlungstätigkeit zur Verfügung gestellt
hat, tatsächlich aber keinen Einfluss auf die Vertragsverhandlungen und die
Führung der Geschäfte gehabt hat. Nur ihr Ehegatte PP ist in der Lage
gewesen, über die Einkünfte zu disponieren. Er hat seine beruflichen
Ideen verwirklicht, über das nötige Wissen und die Kenntnisse
verfügt, alle Leistungen erbracht und ist den Vertragspartnern
gegenüber aufgetreten. Bei dieser Sachlage können die Einkünfte
aus der Vermittlung von Versicherungen und Krediten nur dem Ehegatten, nicht
aber der Berufungswerberin zugerechnet werden (vgl. nochmals VwGH 24.2.2004,
2000/14/0186).
Offensichtlich war sich auch die Berufungswerberin
über die Zurechnung der Einkünfte nicht im Klaren. So erklärte
sie Provisionseinnahmen von 316.335,14 S (im Jahr 2000) und 277.265,51 S (im
Jahr 2001), die zum Teil Gehaltszahlungen ihres Ehegatten aus seinem
Dienstverhältnis mit der U-AG betrafen und daher nachweislich PP
zuzurechnen sind (vgl. das Schreiben vom 18. Mai 2005). Andererseits sind in den
nunmehr lt. Schreiben vom 18. Mai 2005 auf 175.547 S berichtigten
Provisionseinnahmen des Jahres 2000 mit 49.662 S auch Zuflüsse seitens der
FM enthalten, die vom Ehegatten PP nachweislich als seine eigenen Einkünfte
behandelt wurden und daher ihm zuzurechnen sind. (Dabei handelt es sich um die
beiden Überweisungen vom 23. November 2000 über 33.975 S und 15.687 S
auf das Konto der Bank A, Kto.Nr. 1, die in den von PP unter dem Titel
"Provisionen aus Kreditvermittlung (Bank
A)" mit 89.537 S erklärten
Einnahmen enthalten sind und demnach von ihm versteuert wurden.)
Die Zurechnung der Vermittlungseinkünfte an PP ist
auch vor dem Hintergrund der Vertragsbeziehungen zwischen der Berufungswerberin
und ihrem Ehegatten zu sehen, die nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates einem Fremdvergleich nicht standhalten. Verträge zwischen
nahen Angehörigen werden - selbst bei zivilrechtlicher Gültigkeit -
für den Bereich des Steuerrechts nur dann anerkannt, wenn sie
nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen, weil sonst steuerliche Folgen
willkürlich herbeigeführt werden könnten,
einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben, und
zwischen
Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären
(Fremdvergleich).
Nach diesen Grundsätzen
wird daher ein Vertrag zwischen nahen Angehörigen steuerrechtlich nur dann
anzuerkennen sein, wenn er ernsthaft gewollt ist. Maßstab für die
Ernsthaftigkeit ist, dass die gegenseitigen Beziehungen aus dem
Vertragsverhältnis im Wesentlichen die gleichen sind, wie sie zwischen
Fremden bestehen würden (Doralt/Renner, EStG, 8. Lieferung, § 2 Tz
160, mit Hinweisen auf die Judikatur).
Den vorgelegten Provisionsabrechnungen (Gutschriften)
zufolge rechnete die Berufungswerberin mit der FM pro Kunde ab, wobei ein von
vornherein "festgesetzter
Provisionsprozentsatz" vereinbart worden sei (vgl. die Berufung vom 13.
April 2004). Mit ihrem Ehegatten sei demgegenüber der
"Provisionsanteil pauschal nach dem
verursachten Zeitaufwand" abgerechnet worden. Die mit der FM vereinbarte
Abrechnung pro Kunde sei deswegen nicht auch auf die Subvertreterregelung
übertragen worden, weil ihr Ehegatte nicht bereit gewesen sei, in nicht
zustande gekommene Verträge unentgeltlich Zeit zu investieren (vgl. das
Schreiben vom 18. Mai 2005). Vermittlungsleistungen, die nicht auf Basis einer
Vermittlungsprovision, sondern stundenweise abgerechnet werden, sind nach
Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates unüblich.
Bezüglich der Subvertreterregelung wurde mit ihrem
Ehegatten ein schriftlicher Vertrag nicht abgeschlossen. Mit Schreiben vom 21.
April 2005 wurde die Berufungswerberin ersucht, die wesentlichen Inhalte des mit
dem Ehegatten bloß mündlich abgeschlossenen Vertrages detailliert
bekannt zu geben. Dazu zählten insbesondere Art und Umfang der
Tätigkeit sowie die Höhe der Bezahlung. Dazu wurde mit Schreiben vom
18. Mai 2005 mitgeteilt, dass der vereinbarte Stundenlohn für die
Vermittlungen und Beratungen 200 S betragen habe. Entsprechende
Stundenaufzeichnungen, aus denen auch die Namen der Kunden und die vermittelten
Kreditgeschäfte ersichtlich sind, wurden diesem Schreiben für die
Jahre 2000 und 2001 beigelegt. Demnach habe PP Subprovisionen von 150.000 S (im
Jahr 2000) und 110.000 S (im Jahr 2001) erzielt.
Die Subprovisionen wurden von PP gegenüber seiner
Ehegattin quartalsmäßig abgerechnet, wobei die - für die
Streitjahre vorgelegten - Honorarnoten "die
Vermittlung und Namhaftmachung diverser Kunden" zum Inhalt hatten.
Abgesehen davon, dass eine quartalsmäßige Zuordnung der
Subprovisionen anhand der vorgelegten Stundenaufzeichnungen nicht möglich
ist und die Abrechnungen daher nicht nachvollzogen werden können, erscheint
auch eine bloß vierteljährliche (gegenüber einer monatlichen)
Provisionsabrechnung nicht fremdüblich. Trotz Aufforderung hat die
Berufungswerberin keinen Nachweis über die an ihren Ehegatten erfolgten
Zahlungen erbracht (etwa durch Vorlage der Kontoauszüge, aus denen die
Überweisung der Subprovisionen von 150.000 S und 110.000 S ersichtlich
gewesen wäre). Mit Schreiben vom 18. Mai 2005 wurde dazu lediglich
mitgeteilt, dass der Zahlungsfluss "durch
viele kleinere Abhebungen vom gemeinsamen Bankkonto" erfolgt sei. Die
Subprovisionen seien demnach jeweils a conto über das Quartal verteilt
abgebucht worden. So findet sich auch auf den Honorarnoten jeweils der Vermerk
des PP: "Betrag als a conto über das
Quartal verteilt erhalten". Ein Nachweis über diese Akontozahlungen
wurde aber nicht erbracht.
In diesem Zusammenhang wurde bereits dargestellt, dass die
Provisionen der FM in den Streitjahren ausnahmslos auf Konten überwiesen
wurden, die auf den Ehegatten PP als Kontoinhaber lauten. Selbst wenn es sich
dabei um Konten der Berufungswerberin gehandelt hätte, könnten die
gewählten Zahlungsmodalitäten einem Fremdvergleich nicht standhalten.
PP war über diese Konten verfügungsberechtigt. Für ihn war es
daher jederzeit möglich, Beträge (in welcher Höhe auch immer) von
diesen Konten abzuheben und als Akontozahlungen zu deklarieren, ohne dass die
Berufungswerberin diese Zahlungen hätte zuordnen können. Eine solche
Vorgangsweise ist nur aus dem Naheverhältnis der beiden Ehegatten
verständlich und zwischen einander fremden Personen undenkbar (vgl. auch
BFH, BStBl 1989 II 655). Ein fremder Abgabepflichtiger hätte über
Konten seines Dienst- oder Auftraggebers keine Verfügungsberechtigung und
könnte demnach auch keine Akontozahlungen abbuchen. Maßstab für
die Ernsthaftigkeit eines Vertrages zwischen nahen Angehörigen ist auch
eine - hier nicht gegebene - Trennung der beiderseitigen Einkommens- und
Vermögensbereiche sowie die Freiheit der Eigentumsverwendung.
Infolge Zurechnung der Vermittlungseinkünfte beim
Ehegatten PP sind die Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei der
Berufungswerberin mit 0 S anzusetzen. Die Einkommensteuer für das Jahr 2000
(in Schilling) berechnet sich wie folgt (vgl. auch den Erstbescheid vom 8.
März 2002):
|
|
S
|
S
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
|
0,--
|
Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit
|
|
|
Übermittelte
Lohnzettel, stpfl. Bezüge (245)
|
|
|
I
|
40.109,--
|
|
Werbungskosten
|
-1.800,--
|
38.309,--
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
|
38.309,--
|
Sonderausgaben
(§ 18 EStG 1988): Viertel der Aufwendungen für Personenversicherungen,
Wohnraumschaffung und
-sanierung,
Genussscheine und junge Aktien (innerhalb des einh.
Höchstbetrages)
|
|
-2.300,--
|
Kirchenbeitrag
|
|
-556,--
|
Einkommen
|
|
35.453,--
|
Umrechnungszuschlag
beim besonderen Progressionsvorbehalt
|
|
670,--
|
Rundungszu-
bzw. -abschlag
|
|
-23,--
|
gerundetes
(Welt-)Einkommen
|
|
36.100,--
|
0 % von
36.100,--
|
|
0,--
|
Steuer vor
Abzug der Absetzbeträge
|
|
0,--
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
|
-989,20
|
Einkommensteuer
nach Abzug der Absetzbeträge
|
|
-989,20
|
Anrechenbare
Lohnsteuer (260)
|
|
-790,--
|
Gutschrift (gerundet gem. §
204 BAO)
|
|
-1.779,--
Die Berechnung der
Einkommensteuer für das Jahr 2001 (in Schilling) ist dem beiliegenden
Berechnungsblatt zu entnehmen, das insoweit Bestandteil dieser
Berufungsentscheidung ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 9. August 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0459-I/04
- Stammnummer
- 17604
- Gültig
- 09.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF