Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1771-W/04
Betriebsausgaben gem. §4 Abs 4 EStG 1988 - Nachweis der betrieblichen Veranlassung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1771-W/04vom 09.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird die betriebliche Veranlassung von Ausgaben durch den Abgabepflichtigen nicht nachgewiesen, so ist die Anerkennung der Beträge als Betriebsausgabe zu versagen.
Wenn der Abgabepflichtige der in einem Vorhalt an ihn gerichteten Aufforderung zur Vorlage von Belegen zum Nachweis der Ausgaben nicht nachkommt, verletzt er dadurch seine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Nachweispflicht. Es wäre weiters Sache des Abgabepflichtigen sich zumindest spätestens im Vorlageantrag mit den (nochmals) in der Berufungsvorentscheidung (BVE) dargelegten Feststellungen auseinander zu setzen, da, wie der VwGH in seiner ständigen Rechtsprechung ausführt, einer BVE und den darin enthaltenen Feststellungen die Wirkung eines Vorhaltes zukommt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch WP-GmbH, vom
29. Juni 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 23 vom 8. Juni
2004 betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer 2002 sowie gegen die Bescheide vom
13. September 2004 betreffend Verspätungszuschläge 2002 zur
Einkommen- und Umsatzsteuer des Jahres 2002 entschieden:
Der Berufung
gegen den Einkommen- und Umsatzsteuerbescheid vom 8. Juni 2004 wird teilweise
stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide werden
abgeändert.
Der Berufung gegen den Bescheid
über den Verspätungszuschlag 2002 zur Einkommensteuer wird teilweise
stattgegeben. Die Berufung gegen den Bescheid über den
Verspätungszuschlag 2002 zur Umsatzsteuer wird als unbegründet
abgewiesen. Der angefochtene Bescheid über den
Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer wird abgeändert. Der
angefochtene Bescheid über den Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer
bleibt unverändert.
Die
Bemessungsgrundlagen sind den am Ende der Entscheidung angeführten
Berechnungen zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches. Die Höhe der Abgaben
beträgt: Umsatzsteuer 2002: € 8.647,35 Einkommensteuer
2002: € 13.296,98 Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer: €
864,73 Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer: €
1.130,24.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erzielt seine Einkünfte aus der Tätigkeit
als Journalist sowohl aus selbständiger als aus nichtselbständiger
Arbeit. Nachdem nach Ablauf der Abberufungsfrist trotz Erinnerung, Festsetzung
einer Zwangs- und Ordnungsstrafe sowie Erteilung einer Nachfrist die
Steuererklärungen für das Jahr 2002 nicht beigebracht worden sind,
waren durch die Abgabenbehörde erster Instanz wegen Nichtabgabe der
Steuererklärungen die Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO im
Schätzungswege ermittelt worden. Die Veranlagung des Bw. hinsichtlich der
Einkommen- und Umsatzsteuer 2002 erfolgte mit Bescheiden vom 8. Juni 2004. Die
Zustellung der Bescheide erfolgte am 11. Juni 2004.
Gegen diese Bescheide erhob der Bw. am 29. Juni 2004
rechtzeitig das Rechtsmittel der
Berufung. Es wurde beantragt, die
Veranlagung auf Basis der mit der Berufung eingebrachten Steuererklärungen
zur Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2002
durchzuführen.
Am 15. Juli 2004 erging an den Bw. ein
Vorhalt womit das Finanzamt an den Bw.
Fragen zur Erklärung richtete und um Vorlage diverser Unterlagen
ersuchte. Konkret handelte es sich um folgende Fragen: "Wofür
sind Reparatur- und Instandhaltungsaufwendungen von € 1332,89
angefallen? Rechnungen dazu sind in Kopie vorzulegen. Die Aufwendungen für
das Arbeitszimmer (Miete, Betriebskosten) von € 3096,10 sind insoweit
näher zu erläutern, als das Ausmaß des Arbeitszimmers im
Verhältnis zum Gesamtausmaß der Wohnung bekanntgegeben wird. Weiters
ist zur beruflichen Notwendigkeit des Arbeitszimmers Stellung zu nehmen und
auszuführen welche Tätigkeiten nur dort und nicht auch am Arbeitsplatz
verrichtet werden können. Es wird um Vorlage jener Belege ersucht, die in
Summe den Geschäftsanbahnungs- und Bewirtungsaufwand von € 673,12
ergeben und die überwiegende berufliche Veranlassung dafür
darzustellen. Welche Fachbücher und Zeitschriften wurden iHv € 566,40
verausgabt? Vorlage der Liste der geringwertigen Wirtschaftsgüter - €
1221,96." Dieser Vorhalt blieb seitens des Bw.
unbeantwortet.
Mit
Berufungsvorentscheidung (BVE) vom 13.
September 2004 wurde der Berufung des Bw. nur teilweise Rechnung getragen. In
der Begründung führte das Finanzamt aus, dass infolge der
Nichtbeantwortung des ergangenen Vorhaltes die darin angeführten
Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen seien. Bei Ermittlung der
Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Einkommensteuer seien die
Einkünfte aus selbständiger Arbeit um die im Vorhalt angeführten
Beträge erhöht, die entsprechende Vorsteuer als Aufwand in Abzug
gebracht worden. Diese Vorsteuerbeträge (insgesamt € 1287,80)
seien mangels Nachweis bei Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die
Umsatzsteuer nicht anzuerkennen gewesen. Die Festsetzung der
geänderten Verspätungszuschläge wegen Nichtabgabe der
Steuererklärung (in Verbindung mit der nunmehr auf Basis der BVE
festgesetzten Einkommensteuer bzw. Umsatzsteuer) sei aufgrund der Bestimmungen
des § 135 BAO erfolgt. Sämtliche Bescheide wurden dem Bw. am
15. September 2004 zugestellt.
Der Bw. beantragte am 15. Oktober 2004 ohne weitere
Begründung bzw. Ausführungen die
Vorlage der Berufung gegen die Bescheide
zur Einkommen- und Umsatzsteuer 2002 an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Weiters erhob der Bw. gegen die Bescheide vom 13. September
2004 über die Festsetzung von Verspätungszuschlägen das
Rechtsmittel der Berufung. Der Bw.
verwies darauf, dass bei Erledigung der vorgelegten Berufungen zur Einkommen-
und Umsatzsteuer 2002 die Bescheide über die Verspätungszuschläge
aufzuheben bzw. anzupassen seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Betriebsausgaben sind gem
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 Aufwendungen
oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind, wobei die Ausgaben
auschließlich oder überwiegend aus betrieblichen Gründen
anfallen müssen. Auch wenn die betriebliche Veranlassung von Aufwendungen
grundsätzlich von Amts wegen festzustellen ist, trifft den
Steuerpflichtigen eine Mitwirkungspflicht. Der Abgabepflichtige hat gem.
§ 138 BAO
über Verlangen der
Behörde in Erfüllung seiner Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) zur
Beseitigung von Zweifeln den Inhalt seiner Anbringen zu erläutern und zu
ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen bzw. wenigstens glaubhaft zu
machen. Betriebsausgaben sind im allgemeinen durch schriftliche Belege
nachzuweisen. Diese sind der Behörde auf Verlangen zur Einsicht und
Prüfung vorzulegen.
Gem. § 135 BAO
kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung
einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10% der
festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die
Verspätung nicht entschuldbar ist.
Nachdem bei der Veranlagung des Bw. wegen Nichtabgabe der
Steuererklärungen für das Jahr 2002 die Bemessungsgrundlagen gem.
§ 184 BAO geschätzt worden waren, legte der Bw. der
Abgabenbehörde erster Instanz mit Einbringung der Berufung
Steuererklärungen zur Einkommen- und Umsatzsteuer vor. Zu den
Einkünften aus selbständiger Tätigkeit lag eine Auflistung der
Betriebsausgaben bei. Der in der Folge an den Bw. gerichtete Vorhalt, worin die
Abgabenbehörde, wie im Sachverhalt dargestellt, um Erläuterung
verschiedener Ausgabenpositionen sowie Vorlage entsprechender Belege ersuchte,
blieb unbeantwortet. Dadurch ist der Bw. jedoch weder seiner abgabenrechtlichen
Offenlegungs- noch seiner Nachweispflicht nachgekommen.
Auch mit dem nunmehr dem unabhängigen Finanzsenat
vorliegenden Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die zweite
Instanz brachte der Bw. weder die verlangten Belege bei noch erläuterte
oder ergänzte er den Inhalt seiner Anbringen
(Steuererklärungen).
Dem Parteiengehör iSd § 115 BAO wurde im im
gegenständlichen Verfahren insofern Rechnung getragen als dem Bw.
hinreichend Gelegenheit gegeben worden ist sich zu den behördlichen
Sachverhaltsannahmen zu äußern bzw. Stellung zu nehmen. Die
entscheidungsrelevanten Feststellungen wurden dem Bw. vor Ergehen der BVE
nachweislich bereits mit Vorhalt vom 15. Juli 2004 mitgeteilt. Der in der Folge
ergangenen BVE und den darin enthaltenen Feststellungen kommt, wie der VwGH in
seiner ständigen Rechtsprechung ausführt, die Wirkung eines (hier
weiteren) Vorhaltes zu. Es wäre somit Sache des Bw. gewesen, sich zumindest
spätestens im Vorlageantrag mit den in der BVE dargelegten Feststellungen
auseinander zu setzen und diese zu widerlegen bzw. die Richtigkeit seiner
Angaben nachzuweisen.
Die in Rede stehenden Aufwendungen von: - €
1332,89 Reparatur- und Instandhaltung, - € 3096,10 Arbeitszimmer
(Miete, Betriebskosten), - € 673,12 Geschäftsanbahnungs- und
Bewirtungsaufwand, - € 566,40 Fachbücher und Zeitschriften
sowie - € 1221,96 geringwertige Wirtschaftsgüter wurden
jedoch weder durch Belege noch durch eventuell ergänzende Ausführungen
des Bw. dem Grunde und der Höhe nach nachgewiesen.
Da der Nachweis der betrieblichen Veranlassung der
genannten Ausgaben nicht erbracht worden ist, ist die Anerkennung dieser
Beträge als Betriebsausgabe zu versagen. Die durch
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung des Bw. ermittelten Einkünfte aus
selbständiger Arbeit iHv € 27.846,75 sind daher um insgesamt
€ 6890,47 zu erhöhen. Die nicht anzuerkennende Vorsteuer wird in
Höhe von € 1287,80 als Aufwand in Abzug gebracht. Die Einkünfte
aus selbständiger Arbeit werden somit iHv € 33.449,42
festgestellt.
Die in der Steuererklärung zur Umsatzsteuer beantragte
Vorsteuer iHv 1800,06 ist um die mit dem nicht als betrieblich anerkannten
Aufwand in Zusammenhang stehenden Vorsteuerbeträgen iHv von insgesamt
€ 1287,80 auf € 512,26 zu kürzen.
Hinsichtlich der Berufung gegen die mit Bescheiden vom 13.
September 2004 festgesetzten Verspätungszuschläge iHv € 864,73
(zur Umsatzsteuer) sowie € 1186,86 (zur Einkommensteuer) wird
folgendes festgehalten. Zweck des Verspätungszuschlages ist, den
rechtzeitigen Eingang der Abgabenerklärungen und damit die zeitgerechte
Festsetzung und Entrichtung der Abgaben sicherzustellen. Der Abgabenbehörde
erster Instanz ist im Hinblick auf das geübte Ermessen und die Festsetzung
der Verspätungszuschläge iHv 10% bzw. 8,5% der festgesetzten Abgaben
zu folgen. Weder das Ausmaß der Fristüberschreitung (9 Monate) noch
die Höhe des durch die verspätete Einreichung der
Abgabenerklärungen erzielten finanziellen Vorteils sind als unbeachtlich zu
beurteilen. Der Bw. hat, wie auch schon in der Vergangenheit, trotz ergangener
Erinnerungen, gesetzter Nachfristen sowie Festsetzung von Zwangs- und
Ordnungsstrafen, die Erklärungen nicht fristgerecht beigebracht, sodass die
Verspätung auch nicht als entschuldbar zu beurteilen ist. Die
Festsetzung der Verspätungszuschläge erfolgte iSd § 135 BAO somit
grundsätzlich zu Recht. Infolge der Abänderung der
festgesetzten Einkommensteuer wird der Verspätungszuschlag für das
Jahr 2002 mit 8,5% der geänderten Abgabe von € 13.296,98 iHv €
1.130,24 festgesetzt.
Die Entscheidung über die Berufungen war
spruchgemäß zu treffen.
BEMESSUNGSGRUNDLAGEN
für die UMSATZSTEUER 2002 (in Euro)
|
Umsätze aus Lieferungen und Leistungen lt.
Erklärung
|
45.798,07
|
20% Normalsteuersatz
|
9.159,61
|
abzüglich Vorsteuer lt.
Berufungsentscheidung (BE)
|
- 512,26
|
Zahllast lt.
BE
|
8.647,35
BEMESSUNGSGRUNDLAGEN
für die EINKOMMENSTEUER 2002 (in Euro)
|
Einkünfte (E) aus selbständiger Arbeit
lt. BE
|
33.449,42
|
E aus nichtselbständiger Arbeit gem.
übermittelte Lohnzettel abzgl. Werbungskosten
§ 17 EStG lt. Erklärung
|
17.073,74 -
1.750,15
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
48.773,01
|
abzügl. Sonderausgaben § 18 EStG
(Einschleifregelung)
|
-
8,80
|
Einkommen
2002
|
48.764,21
|
Einkommensteuer lt. Tarif § 33
EStG
|
16.321,93
|
abzgl. Absetzbeträge
|
- 345,00
|
zzgl. Steuer sonstige Bezüge
|
125,04
|
abzgl. anrechenbare LSt
|
- 2.804,99
|
Einkommensteuer
2002
|
13.296,98
Wien, am 9.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1771-W/04
- Stammnummer
- 17589
- Gültig
- 09.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF