Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0050-S/02
Berufung gegen Säumniszuschlagsbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0050-S/02vom 14.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat durch den Referenten Dr. Michael Schrattenecker
über die Berufung der Bw., vertreten durch Züblin Bau GmbH, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 10.Jänner 1997 betreffend die
Festsetzung eines Säumniszuschlages in Höhe von ATS 170.733.-wie
folgt
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet
abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheid vom 10.Jänner 1997
wurde am Abgabenkonto der Bw ein Säumniszuschlag in Höhe von ATS
170.733.--festgesetzt. Die Anlastung dieses Säumniszuschlages (SZ)
erfolgte, weil die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für das Kalenderjahr
1996 nicht spätestens am Fälligkeitstag, dem 16.Dezember 1996,
entrichtet wurde. Diese Sondervorauszahlung betrug ATS 8,536.645.--. Der
Säumniszuschlag wurde nach § 219 BAO in der damaligen Fassung im
Ausmaß von 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages
festgesetzt.
Mit Anbringen vom 6.Februar 1997 hat die Bw gegen diesen
SZ-Bescheid berufen und dabei im wesentlichen ausgeführt, dass die
Baustelle Schmittentunnel mit Ende Mai 1996 beendet worden sei. Da im Jahr 1997
keine Umsätze mehr getätigt würden, sei die Vorschreibung der
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung nicht gerechtfertigt. Es werde daher
die ersatzlose Aufhebung des SZ-Bescheides beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 18.Februar 1997 wurde
diese Berufung vom Finanzamt abgewiesen. Das Finanzamt stellte fest, dass die
Sondervorauszahlung ein Elftel der Umsatzsteuervorauszahlungen abzüglich
der Überschüsse des laufenden Jahres betrage. Die Sondervorauszahlung
sei aufgrund der vom Unternehmen bekannt gegebenen Umsätze mit rund ATS
8,53 Mio. festgesetzt und zum gesetzlichen Fälligkeitstag nicht entrichtet
worden.
Durch den am 14.März 1997 eingelangten Antrag auf
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gilt diese
Berufung wiederum als unerledigt. Zur Sache führt die Bw ergänzend
aus, dass nach telefonischer Rücksprache mit dem Finanzamt um die
Vorschreibung der Sonder-Vorauszahlung zu stornieren, diese in die UVA für
11/96 als Gutschrift aufgenommen wurde. Ein Säumniszuschlag sei daher nicht
vorzuschreiben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 217 Abs.1 BAO tritt mit Ablauf eines bestimmten
Fälligkeitstages die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages ein, wenn die betreffende Abgabenschuld nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird. Unter Entrichtung ist
dabei die Tilgung der Abgabenschuld durch Zahlung oder sonstige Gutschrift zu
verstehen. Ob eine Abgabe spätestens am Fälligkeitstag entrichtet
wurde, beurteilt sich aus sachlicher (verrechnungstechnischer) Hinsicht nach den
§§ 213 und 214 BAO, in zeitlicher Hinsicht danach, ob die im §
210 leg.cit. oder in anderen Abgabengesetzen vorgesehenen Fälligkeiten
eingehalten wurden.
Im vorliegenden Fall steht der SZ-Anfall im Zusammenhang
mit der Nichtentrichtung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für 1996.
Diese war aufgrund der 1996 gültigen Rechtslage am 16.12.1996 fällig
und damit zu entrichten. Damit bestand für die Bw eine
Abgabenzahlungsschuld, die sie zur Entrichtung der Sondervorauszahlung
spätestens am Fälligkeitstag verpflichtete.
Zum Vorbringen der Bw, dass die Vorschreibung der
Sondervorauszahlung nicht rechtens war, ist auf den rechtlichen Charakter des
SZ-Verfahrens zu verweisen. Beim Verfahren betreffend die Vorschreibung eines
Säumniszuschlages handelt es sich um ein reines Formalverfahren, bei dem
einzig auf objektive Momente wie Fälligkeit und Nichtentrichtung
abzustellen ist. Auf die Gründe, die zur nicht rechtzeitigen Entrichtung
führten, ist dabei nicht Bedacht zu nehmen. Der SZ-Anfall setzt (nur) eine
formelle Abgabenzahlungsschuld voraus. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist die Vorschreibung eines Säumniszuschlages auch
dann rechtmäßig, wenn die zugrunde liegende Abgabenfestsetzung
sachlich unrichtig sein sollte. Davon ist im vorliegenden Fall aber
ohnehin nicht auszugehen, weil nach der Aktenlage bis zum Fälligkeitstag
keine Stornierung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung beantragt wurde. Die Bw
hat auf die Mitteilung der Höhe der Sonder-Vorauszahlung nicht reagiert.
Eine Stornierung wäre über Antrag unter der Voraussetzung einer
Betriebsaufgabe möglich gewesen, da die Bw nach der Aktenlage jedoch bis
zum Voranmeldungszeitraum Februar 1997 Umsatzsteuerbeträge entrichtet hat,
kann eine Betriebsaufgabe im Jahr 1996 nicht unterstellt werden. Die in diesem
Zusammenhang erstatteten Berufungsausführungen, dass im Jahr 1997 keine
Umsätze (mehr) getätigt wurden, können nicht zutreffen, weil die
Bw selbst zumindest bis Februar 1997 Voranmeldungen eingereicht bzw.
Vorauszahlungen entrichtet hat.
Da es sich bei den Bestimmungen betreffend die
Vorschreibung von Säumniszuschlägen um zwingende Rechtsvorschriften
handelt, wird der Berufungsbehörde auch kein Ermessensspielraum
eingeräumt. Faktum ist, dass der zum 16.12.1996 fällig gestellte
Abgabenbetrag von rund ATS 8,53 Mio. nicht entrichtet wurde; damit ist nach
§ 217 Abs. 1 BAO die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages eingetreten.
Aufgrund dieser Sach- und Rechtslage musste die vorliegende
Berufung als unbegründet abgewiesen werden.
Salzburg,
14.Juli 2005 Der Referent: Dr. Schrattenecker
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0050-S/02
- Stammnummer
- 17578
- Gültig
- 14.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF