Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0147-W/05
außergewöhnliche Belastung als Unterhaltsverpflichtung für die Ehegattin bei einem Pensionisten ohne Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0147-W/05vom 08.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., BerufBw., Adr.Bw., gegen die
Bescheide des Finanzamtes XYZ betreffend Bescheidaufhebung gemäß
§ 299 BAO vom 2. September 2004 hinsichtlich
Einkommensteuer 1998 und 1999 sowie gegen die Bescheide betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002 und 2003 vom
28. Juli 2004 entschieden:
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1.
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Der Berufung
betreffend Bescheidaufhebung gemäß
§ 299 BAO hinsichtlich
Einkommensteuer 1998 und 1999 wird Folge gegeben.
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Die
angefochtenen Bescheide werden gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO
aufgehoben.
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2.
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Die Berufung
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002 wird als
unbegründet abgewiesen.
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Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
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3.
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Der Berufung
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 wird
teilweise Folge gegeben.
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Der Bescheid
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 wird
abgeändert.
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Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.)
erzielte in den Jahren 1998 und 1999 Einkünfte aus nichtselbständiger
Tätigkeit bei der A-Versicherung und der B-Versicherung als Bausparkassen-
und Versicherungsvertreter.
Seit dem 1. Juli 2000 bezieht
der Bw. eine Pension und erhält noch Folgeprovisionen aus seiner
früheren beruflichen Tätigkeit.
Einkommensteuer
1998 und 1999:
Mit Bescheiden vom 14. April
1999 und vom 6. Juni 2000 wurde die Arbeitnehmerveranlagung des Bw.
(Einkommensteuer) 1998 und 1999 durchgeführt. Mangels Antrages des Bw.
blieb der Alleinverdienerabsetzbetrag bei der Steuerfestsetzung
unberücksichtigt.
Mit Schreiben vom 1. September
2003 beantragte der Bw. "die Wiederaufnahme
der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 1997, 1998, 1999, 2000 wegen des
Alleinverdienerabsetzbetrages".
Mit Bescheiden vom 5. September
2003 folgte das Finanzamt der Anregung des Bw., nahm von Amts wegen die
Einkommensteuerverfahren 1998 und 1999 wieder auf und setzte mit Bescheiden
gleichen Datums die Einkommensteuer für 1998 und 1999 unter
Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages neuerlich
fest.
A.)
Im Zuge einer Kontrollmitteilung erlangte das Finanzamt am 28. Mai 2004
davon Kenntnis, dass die Ehegattin des Bw. seit 1994 eine Pension in Höhe
von zumindest
€ 4.500,-- sowie ab dem September 1997
Bundespflegegeld von ca. € 7.000,-- jährlich bezieht.
Mit Bescheiden gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO vom 2. September 2004 hob das Finanzamt die im Zuge
der Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens erlassenen Einkommensteuerbescheide
1998 und 1999 vom 5. September 2003 auf. Begründend wurde festgehalten,
dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des
Alleinverdienerabsetzbetrages beim Bw. nicht zustehen, weswegen die
Einkommensteuerbescheide wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben
waren.
Neue Sachbescheide ergingen
nicht.
B.)
Mit Schreiben vom 27. September 2004 erhob der Bw. Berufung gegen
"alle Steuerbescheide 1998, 1999, 2002,
2003" nachstehenden - in den entscheidungsrelevanten Bereichen
wörtlich wiedergegebenen - Inhaltes:
"...
Ich erhebe Berufung für die von Ihnen an
mich gesandten Einkommensteuerbescheide ... Ersuche Sie höflich die
Bescheide neu zu berechnen, da es sehr gravierende Abweichungen der Steuerlast
zu meinen Ungunsten bestehen, auch bei den außergewöhnlichen
Belastungen für meine Gattin 1998, 1999 2002, 2003
etc.
Nochmals die Berechnung der
Steuer von € 3.640,-- mit 21% ist unkorrekt, da es über dem
Betrag 3.640 - 7.770 zu berechnen lt. Steuer sind 21 % von
€ 7.270,--, und dann der Überhang mit 31 %, sollte die Berechnung
nicht so erfolgen ist das eine arglistige Täuschung des Steuerzahlers, was
ich hoffentlich nicht annehme. Nach Ihrer Berechnung muss ich meine Pension 3mal
versteuern, einmal bei der PVA, dann mit den unkorrekten 21 % und dann mit
den Prov[isionen] meiner ehemaligen
Firma, ...
Außerdem sind
die Steuernachzahlungen unkorrekt bzw. falsch ... und die von mir beeinspruchten
Steuerbescheide nicht richtig sind. Nach meinem Empfindungen v. Rechnen
müsste ich von Ihnen eine Gutschrift bekommen und nicht umgekehrt.
...
C.)
Dieser Schriftsatz wird hinsichtlich Einkommensteuer 1998 und 1999 als Berufung
gegen die Aufhebungsbescheide gemäß 299 BAO beurteilt, somit als
("Erst-")Berufung im Sinne des § 243 BAO.
D.)
Betreffend Einkommensteuer 2002 und 2003 - diesbezüglich wird auf
Punkt H.) der gegenständlichen
Berufungsentscheidung verwiesen - ist dieser Schriftsatz als Vorlageantrag
an den Unabhängigen Finanzsenat gemäß
§ 276 Abs. 2 BAO
zu werten.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 25. Jänner 2005 wies das Finanzamt die Berufung gegen die
gemäß
§ 299 BAO ergangenen Aufhebungsbescheide - vom Bw.
als Berufung gegen Einkommensteuer 1998 und 1999 bezeichnet - als
unbegründet ab.
E.)
Mit Schriftsatz vom 26. Jänner 2005 erhob der Bw. gegen die Einkommensteuer
1998, 1999, 2002 und 2003 Berufung und führte begründend
aus:
"...
Ich berufe gegen die o.a. ESt-Bescheide da es nicht nachvollziehbar ist, denn in
den Jahren 1998 und 1999 war ich noch berufstätig und die ESt-Bescheide
wurden von Ihnen an mich rechtens erledigt, also was soll dann diese eigenartige
Steuernachzahlung? Außerdem ist und besteht keine
Nachzahlung.
Seit ich in Pension
bin ab 2000, und eine Pension beziehe auch von meiner ehemaligen Firma sind Ihre
Steuerbescheide laufend unrichtig berechnet und ich auch noch von meiner Pension
durch Sie eine finanzielle Einbuße habe (das ist richtig).
...
Nun zu den
außergewöhnlichen Belastungen für meine schwer kranke Frau, die
Sie nicht berücksichtigt haben bzw. teilweise und auch nicht alles in Ihren
Bescheiden korrekt ist und das ist Ihre nicht erledigte Sache, denn ich bestehe
auf die komplette Anrechnung der außergewöhnlichen Belastungen
für meine Gattin. ... "
Der Bw. beantragt der Berufung
stattzugeben.
F.)
Dieses Schreiben des Bw. ist als Vorlageantrag gemäß
§ 276 Abs. 2 BAO hinsichtlich der Berufung gegen die Aufhebung der
Einkommensteuerbescheide 1998 und 1999 gemäß
§ 299 BAO
zu beurteilen.
Einkommensteuer
2002 und 2003
Mit Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2002 und 2003 beantragt der Bw.
die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages (2002) sowie des
Alleinerzieherabsetzbetrages (2003). Zugleich stellte der Bw. den Antrag auf
Berücksichtigung der Aufwendungen für Pflegedienste, Spitalsfahrten,
Rezeptgebühren und Medikamentenkosten in Höhe von € 5.925,56
(2002) und € 2.440,99 (2003) für seine pflegebedürftige
Gattin als außergewöhnliche Belastung bei seiner Einkommensermittlung
zu berücksichtigen.
Einkommensteuer
2002 Mit Bescheid vom 23. Oktober 2003 wurde die
Arbeitnehmerveranlagung 2002 durchgeführt. Bei der
Einkommensteuerberechnung wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag zuerkannt und
blieb die beantragte außergewöhnliche Belastung bei der
Einkommensermittlung unberücksichtigt, da der Bw. trotz Aufforderung den
Nachweis dafür nicht beibrachte.
Mit Schreiben vom 11. November
2003 erhob der Bw. gegen diesen Einkommensteuerbescheid Berufung und legte eine
(belegmäßig begründete) Aufstellung des als
außergewöhnliche Belastung beantragten Pflegemehraufwandes für
seine Gattin vor (€ 940,77 für Spitalsfahrten; € 764,82
für Spitalskosten, Rezeptgebühren, Selbstbehalte; € 116,70
für Krankenhaus-Tagesgebühren, in Summe
€ 1.822,29).
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 13. November 2003 wurde dem Berufungsbegehren insoweit stattgegeben, als der
vom Bw. nunmehr nachgewiesene Pflegemehraufwand für seine Ehegattin als
außergewöhnliche Belastung in Höhe von € 1.822,29 bei
der Einkommensermittlung und Steuerfestsetzung anerkannt wurde. Wegen der
Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages bei der
Einkommensteuerberechnung unterblieb die Ermittlung eines Selbstbehaltes bei der
außergewöhnliche Belastung.
Mit Bescheid vom 28. Juli 2004
nahm das Finanzamt das Einkommensteuerverfahren (Arbeitnehmerveranlagung) 2002
wieder auf und setzte mit Bescheid gleichen Datums die Einkommensteuer 2002 ohne
Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages und der
außergewöhnliche Belastung erneut fest.
Die Wiederaufnahme des
Einkommensteuerverfahren (Arbeitnehmerveranlagung) 2002 erfolgte deshalb, da
beim Bw. die rechtlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des
Alleinverdienerabsetzbetrages nicht vorlagen, die steuerpflichtigen
Einkünfte der Gattin des Bw. überschritten den für die
Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages maßgeblichen Grenzbetrag von
€ 2.200,-- (Punkt A.), oa.
Kontrollmitteilung vom 28. Mai 2004).
Einkommensteuer
2003 Mit Bescheid vom 28. Juli 2004 wurde die
Arbeitnehmerveranlagung 2003 durchgeführt und die Einkommensteuer mit
€ 1.749,23 festgesetzt. Bei der Steuerberechnung blieb -
mangels Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen - der beantragte
Alleinerzieherabsetzbetrag ebenso unberücksichtigt, wie die beantragte
außergewöhnliche Belastung. Die von der B-Versicherung dem Bw.
ausbezahlten (bisher unversteuert gebliebenen) Folgeprovisionen in Höhe von
€ 1.406,17 - dem Finanzamt gemäß
§ 109a
EStG mitgeteilt - wurden als Einkünfte aus Gewerbebetrieb
erfasst.
G.)
Mit Schriftsatz vom 8. August 2004 erhob der Bw. gegen die Steuerbescheide 2002
und 2003 Berufung und führte zu Begründung - im Wesentlichen
wörtlich - aus:
"Bei
der Einkommensberechnung hat sich ein Ziffernsturz bzw. ein Computerwurm
eingeschlichen der offenbar übersehen wurde, da die Einkommensteuer
für 0,-- - 3.640,-- über 3.640 - 7.270,-- 21 % also
7.270,-- davon 21 % = 1.526,70 Euro und die Differenz von 6.845,72 sind mit
31 % davon = 2.122,17 lt. Steuerstufen.
Außerdem
wurden die außergewöhnlichen Belastungen übersehen, da ich meine
Gattin Pflege, div. Besorgungen, Arzt, Spital Einkauf, Waschen, Kochen etc.
außer den Pfleger der div. Arbeiten macht, die mir aus
unverständlichen Gründen übersehen wurden mir anzurechnen. Zu
Ihrer Besteuerung für einen Gewerbebetrieb, da ich seit 1980 meine
Konzessionen und Gewerbeschein zurückgelegt habe, verstehe ich nicht diese
unverständliche Einstufung als Gewerbebetrieb, da ich in Pension bin kann
ich keinen Gewerbebetrieb eröffnen. ...
Der Bw. beantragte der Berufung
stattzugeben.
Berufungsvorentscheidung
Einkommensteuer 2002 und 2003
Mit Berufungsvorentscheidungen
betreffend Einkommensteuer 2002 und 2003 vom 9. September 2004 gab das
Finanzamt dem Berufungsbegehren des Bw. insoweit statt, als nunmehr die
Ermittlung der Einkommensteuerbemessungsgrundlage (=Einkommen) unter
Berücksichtigung des Pflegemehraufwandes für die Ehegattin des Bw. als
außergewöhnliche Belastung erfolgte.
Die durch das Finanzamt
für 2002 anerkannte außergewöhnliche Belastung in Höhe von
€ 1.822, 29 (siehe Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer
2002 vom 13. November 2003) zeitigte keine Änderung der
Einkommensteuerfestsetzung 2002, da die außergewöhnliche Belastung
den (zumutbaren) Selbstbehalt in Höhe von € 2.049,43 nicht
überstieg. Eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung für 2002
ergab sich dadurch nicht.
Die durch das Finanzamt
für 2003 anerkannte außergewöhnliche Belastung in Höhe von
€ 2.440,99 zeitigte insofern eine Änderung der
Einkommensteuerfestsetzung für 2003, als die außergewöhnliche
Belastung den zumutbaren Selbstbehalt in Höhe von € 1.980,09
überstieg. Die Einkommensteuer 2003 wurde mit € 1.587,83
festgesetzt.
H.)
Mit Schreiben vom 27. September 2004 erhob der Bw. Berufung, Wiederholungen
vermeidend wird auf die wörtliche Wiedergabe der Berufungsschrift unter
Punkt B.) sowie Punkt
D.) der gegenständlichen
Berufungsentscheidung verwiesen.
Der Bw. beantragt der Berufung
stattzugeben.
Ohne Erlassung weiterer
Berufungsvorentscheidungen legte das Finanzamt die Berufungen dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Einkommensteuer
1998 und 1999: Als unstrittig stellt sich in diesem
Berufungszeitraum der Umstand dar, dass die Abgabenbehörde I. Instanz die
Einkommensteuerbescheide 1998 und 1999 vom 5. September 2003 mit Bescheiden
gemäß
§ 299 BAO vom 2. September 2004 aufgehoben
hat.
Da im Zuge der Aufhebung der
Einkommensteuerbescheide 1998 und 1999 keine neuerlichen Sachbescheide vom
Finanzamt erlassen wurden, wertet der Unabhängige Finanzsenat die Berufung
als gegen die Aufhebungsbescheide vom 2. September 2004
eingebracht.
§ 289 Absatz 1
normiert: Ist die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch
als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1, § 275)
oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären, so
kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des
angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren
Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder
eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Im weiteren
Verfahren sind die Behörden an die für die Aufhebung
maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden.
Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage
zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden
hat.
Gemäß
§ 289
Abs. 2 leg. cit. hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz, außer in den
Fällen des Abs. 1, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist
berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre
Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen
und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung
abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Nach § 299 Abs. 1 BAO kann
die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen
einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch
des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Mit dem aufhebenden
Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden
(§ 299 Abs. 2 leg cit.). Gemäß
§ 299 Abs. 3 BAO
tritt durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) das Verfahren in
die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden
hat.
Von diesem Recht, die
materiellrechtlich nicht richtigen Einkommensteuerbescheide 1998 und 1999 vom
5. September 2003 aufzuheben, machte das Finanzamt mit den
Aufhebungsbescheiden vom 2. September 2004 Gebrauch, da die Voraussetzungen
für die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages beim Bw. nicht
vorlagen.
Aus den Gesetzesmaterialien zum
Abgabenänderungsgesetz 2003 (AbgÄG 2003, BGBl I 2003/124),
ergibt sich, dass die Bestimmung des § 299 Abs. 2 BAO -
grundsätzlich ist mit dem aufhebenden Bescheid auch der den aufgehobenen
Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden - dem Vorbild der für die
Wiederaufnahme des Verfahrens geltenden Bestimmung des § 307 Abs. 1
BAO nachgebildet ist (1128 BlgNR 21. GP, 16;
Ritz, BAO-HB, Seite 249). Durch die Verbindung bzw. Verknüpfung
des Aufhebungsbescheides mit der (neuen) Sachentscheidung, ist die
abschließende Erledigung des wieder "offenen" Abgabenverfahrens
gewährleistet.
Dadurch ist weiters
sichergestellt, dass nach der Anordnung der Bescheidaufhebung gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO und dem (neuerlichen) sachlichen Abschluss des
Abgabenverfahren keine zeitliche Differenz und es somit auch keinen
bescheidlosen Zeitraum geben kann.
Da im gegenständlichen
Fall mit den gemäß
§ 299 BAO ergangenen Aufhebungsbescheiden vom
2. September 2004 keine das Verfahren abschließenden (neuerlichen)
Einkommensteuerbescheide für 1998 und 1999 ergangen sind, dem Gebot des
§ 299 Abs. 2 BAO wurde seitens der Abgabenbehörde
I. Instanz nicht Rechnung getragen, erweisen sich die Aufhebungsbescheide mit
Rechtswidrigkeit behaftet, weswegen diese gemäß
§ 289 Abs.
2 BAO vom Unabhängigen Finanzsenat (ersatzlos) aufgehoben
werden.
Das Verfahren tritt somit in
die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung der nunmehr aufgehobenen
Bescheide befunden hat (vgl. § 289 Abs. 3 BAO).
Einkommensteuer
2002 und 2003: Als strittig stellt sich in den
gegenständlichen Berufungsjahren
die
Nichtberücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages,
die
Berücksichtigung des Selbstbehaltes bei dem bereits als
außergewöhnlichen Belastung des Bw. anerkannten Pflege(mehr)aufwand
für die Ehegattin und
die
Berechnung der Einkommensteuer
(Progression)
dar.
Unbestritten ist der
Pensionsbezug der Ehegattin des Bw. Von der Sozialversicherung der
gewerblichen Wirtschaft wurden der Gattin des Bw. in den gegenständlichen
Jahren eine steuerpflichtige Pension in Höhe von € 4.849,72
(2002) und € 4.848,83 (2003) ausbezahlt.
Laut Lohnzettel erhielt die
Ehegattin des Bw. neben dem Pensionsbezug Bundespflegegeld in Höhe von
€ 6.761,27 (2002) und € 7.216,15 (2003).
Alleinverdienerabsetzbetrag
Gemäß
§ 33 Abs.
4 Z 1 EStG 1988 steht einem Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag von
€ 364 jährlich zu. Alleinverdiener ist ein
Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und
von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt
lebt. ... Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem
Kind (§ 106 Abs. 1), der mehr als sechs Monate mit einer
unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt.
Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens
einem Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens
€ 4.400,-- jährlich, sonst Einkünfte von höchstens
€ 2.200,-- jährlich erzielt. ...
Somit ergibt sich aufgrund des
unstrittigen Sachverhaltes und der dargestellten Rechtslage, dass die
Einkünfte der Ehegattin des Bw. den für die Zuerkennung des
Alleinverdienerabsetzbetrages beim Bw. maßgeblichen Betrag von
€ 2.200,-- überschreiten. Mit anderen Worten: Damit beim
Ehepartner (= Bw.) der Alleinverdienerabsetzbetrag bei der Steuerberechnung
berücksichtigt wird, darf der andere Ehepartner Einkünfte von nicht
mehr als € 2.200,-- jährlich erzielen.
Eine Rechtswidrigkeit durch die
Nichtberücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages beim Bw. bei der
Einkommensteuerberechnung der Jahre 2002 und 2003 kann nicht erkannt werden. Die
Berufungen sind daher in diesem Punkt als unbegründet
abzuweisen.
Berücksichtigung
des Selbstbehaltes bei außergewöhnlichen
Belastungen
Gemäß
§ 34 Abs.
1 EStG 1988 muss eine bei Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen abzuziehende außergewöhnliche Belastung folgende
Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie muss außergewöhnlich
sein, 2. zwangsläufig erwachsen und 3. die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Nach Abs. 2 leg. cit. ist die
Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die
der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und
Vermögensverhältnisse erwächst. Die Belastung
erwächst dem Steuerpflichtigen gemäß
§ 34 Abs. 3 EStG 1988
zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Nach Abs. 4 dieser
Gesetzesbestimmung beeinträchtigt die Belastung wesentlich die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen
von seinem Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen
selbst und eines Sanierungsgewinnes (§ 36 EStG) zu berechnenden
Selbstbehalt übersteigt.
Gemäß
§ 34 Abs.
6 EStG 1988 können Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn der
Steuerpflichtige selbst oder bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag
der (Ehe)Partner pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage,
Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, soweit sie die Summe dieser
pflegebedingten Geldleistungen übersteigen, ohne Berücksichtigung des
Selbstbehaltes abgezogen werden.
Angesichts der geringen
Einkünfte der Ehegattin des Bw. beurteilte das Finanzamt das Tragen des
Pflegemehraufwandes als sich eine aus der Unterhaltspflicht ergebende rechtliche
Verpflichtung des Bw.
Da dieser Pflegemehraufwand zu
den Aufwendungen gehört, die beim Unterhaltsberechtigten (= Bw.) selbst
eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden, sind sie bei
ihm berücksichtigungsfähig. Solche Unterhaltsleistungen an Dritte
unterliegen nur dem Selbstbehalt des Verpflichteten (vgl. Doralt,
Einkommensteuergesetz-Kommentar, RZ 60 zu § 34 EStG).
Auf Grund der eigenen
Pensionseinkünfte der Ehegattin des Bw. in Höhe von
€ 4.849,72 (2002) und € 4.848,83 (2003) steht - wie
oben bereits ausgeführt - der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zu.
Werden von einem Steuerpflichtigen, dem der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht
zusteht, im Rahmen seiner Unterhaltspflicht Kosten der Behinderung seines
Ehepartners übernommen, so sind diese um den Selbstbehalt zu
kürzen.
Eine Rechtswidrigkeit der
Einkommensteuerberechnung der Jahre 2002 und 2003 - im Sinne
Einkommensteuerfestsetzung der Berufungsvorentscheidungen vom 9. September 2004
- unter dem Blickwinkel der Berücksichtigung eines Selbstbehaltes
beim Ansatz der außergewöhnlichen Belastung ist somit nicht zu
erkennen.
Die Berufung hinsichtlich
Einkommensteuer 2002 war daher als unbegründet abzuweisen, da eine vom
Bescheid 2002 vom 28. Juli 2004 verschiedene Steuervorschreibung nicht erfolgt,
zumal die (bereits) berücksichtigte außergewöhnliche Belastung
den Selbstbehalt nicht übersteigt.
Der Berufung hinsichtlich
Einkommensteuer 2003 war - im Sinne der Berufungsvorentscheidung vom 9.
September 2004 - teilweise stattzugeben.
Berechnung
der Einkommensteuer (Progression)
Gemäß
§ 33 Abs.
1 EStG beträgt die Einkommensteuer jährlich
|
für die
ersten
|
3 640
Euro
|
0%
|
für die
nächsten
|
3 630
Euro
|
21%
|
für die nächsten
|
14 530
Euro
|
31%
|
für die nächsten
|
29 070
Euro
|
41%
|
für alle weiteren
Beträge des Einkommens
|
|
50%
Der
Einkommensteuertarif ist ein progressiver Staffel- oder Stufentarif. Der von
Tarifstufe zu Tarifstufe steigende Steuersatz ist nur auf das Mehreinkommen
anzuwenden, das die vorhergehende Stufe übersteigt.
Daraus ergib sich, dass bei
einem Einkommen des Bw. von € 18.482,60 (vgl. die Steuerberechnung in
der Berufungsvorentscheidung der Einkommensteuer 2002 vom 9. September
2004) die Einkommensteuer sich vor Abzug der Absetzbeträge wie folgt
ermittelt:
|
Die ersten € 3 640
des Einkommens von € 18.482,60 mit 0%, Steuer somit
|
0,00
|
die folgenden € 3
630 der verbleibenden 14.842,60 mit 21 % Steuer somit
|
762,30
|
für die restlichen
11.212,60 des verbleibenden Restbetrages 31 %, Steuer somit
|
3.475,91
|
Steuer vor Abzug der
Absetzbeträge
|
4.238,21
Da eine
Rechtswidrigkeit der Steuerberechnung in den angefochtenen
Einkommensteuerbescheiden des Jahres 2002 und 2003 nicht erkannt wird, ist die
Berufung in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
Es war sohin
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 8.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0147-W/05
- Stammnummer
- 17570
- Gültig
- 08.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF