Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0206-I/02
Familienbeihilfe, Enkelkinder, Bosnien, überwiegende Kostentragung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0206-I/02vom 08.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch RA0, vom
30. August 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes Landeck vom
1. August 2001 betreffend Familienbeihilfe für Kind1 und Kind2
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Zeitraumes
Juni 1995 bis September 1996
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob für die
im Spruch angeführten beiden in Bosnien lebenden Enkelkinder des
Berufungswerbers (Bw.) im Streitzeitraum (6/95 - 9/96) Anspruch auf
Familienbeihilfe besteht.
Das Finanzamt hat diese Frage verneint und seinen
Standpunkt im abweislichen Bescheid vom 1. August 2001 wie folgt
begründet:
"Gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat
Anspruch auf Familienbeihilfe u.a. für ein Enkelkind die Person, zu deren
Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht
gehört, die jedoch Unterhaltskosten für das Kind überwiegend
trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person
anspruchsberechtigt ist. Haushaltszugehörigkeit zu den Enkelkindern in
Bosnien ist nicht gegeben. Das Vorliegen der überwiegenden Kostentragung
ist trotz sorgfältiger Prüfung der vorgelegten Unterlagen nicht
erfüllt. Insbesondere ist der Geldfluss in das Ausland im Zuge der
Antragstellung nicht nachgewiesen worden."
Der Bw. bringt in der dagegen erhobenen Berufung vom
30.8.2001 vor:
"Gemäß der Begründung des
abweisenden Bescheides konnte die beantragte Familienbeihilfe für die
beiden mj. Enkelkinder in Bosnien infolge überwiegender bzw. alleiniger
Kostentragung seitens des Berufungswerbers bzw. Großvaters auch ab 6/95
nicht gewährt werden, weil der Geldfluss in das Ausland (Bosnien) nicht
nachgewiesen worden ist. Diese Feststellung des Finanzamtes Landeck
beruht zum einen auf einem unrichtigen rechtlichen Verständnis der im
Rahmen des § 2 Abs.2 zweiter Fall Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (in
der Folge: FLAG) nachzuweisenden Anspruchsvoraussetzungen, zum anderen
widerspricht sie den vorgelegten Urkunden. Anspruchsvoraussetzung
für die Gewährung von Familienbeihilfe gemäß
§ 2 Abs.2
zweiter Fall des FLAG ist nur, dass der Anspruchswerber für das mj. Kind
bzw. Enkelkind, für welches er die Familienbeihilfe begehrt, nachweislich
überwiegend dessen (Lebenshaltungs)Kosten getragen hat; und nichts
anderes. Tatsächlich hat der Bw. im antragsgegenständlichen
Zeitraum die gesamten (Lebenshaltungs)Kosten für seine beiden mj.
Enkelkinder in Bosnien infolge kriegsbedingter Einkommens- und
Vermögenslosigkeit der Kindeseltern sogar allein und damit dem Erfordernis
des § 2 Abs.2 zweiter Fall des FLAG jedenfalls zugleich auch entsprechend
"überwiegend" getragen. Da der Bw. die gesamten Kosten für seine
beiden mj. Enkelkinder alleine getragen hat, braucht logischerweise auch nicht
eigens festgestellt werden, in welchem Verhältnis bzw. zu welchem
Prozentsatz bzw. in welchem Ausmaß ( d.h. unter oder über 5o% bzw.
mehr oder weniger als die Hälfte der Kosten) der Bw. die Kosten für
die beiden mj. Enkelkinder getragen hat. Diese alleinige Tragung der
Kosten für seine beiden mj. Enkelkinder während des
antragsgegenständlichen Zeitraumes wurde vom Bw. sogar zweifach urkundlich
nachgewiesen, und zwar mittels der zweisprachigen Familienstandsbescheinigung
(Vordruck Beih 102), welche von der österreichischen Finanzverwaltung
eigens zum Nachweis des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen für die
Gewährung von Familienbeihilfe für in Jugoslawien bzw. Bosnien lebende
mj. Kinder und Enkelkinder aufgelegt wurde und seit Jahrzehnten in Verwendung
steht und mittels jeweils einer ergänzenden amtlichen
Unterhaltsbescheinigung, die von der gemäß Art. 23 Abs.2 der
Vereinbarung zur Durchführung des AbkSoSi mit Jugoslawien (BGBl. 290/1966)
hiefür zuständigen bosnischen (Heimat)Gemeinde des Bw. ausgestellt und
unterfertigt wurde. Ergänzend wird , wie gegenüber anderen
Finanzämtern in Österreich in etlichen Parallelfällen auch, die
im übrigen bereits positiv erledigt wurden, noch eine von den Kindeseltern
beglaubigt unterfertigte (Empfangs)Erklärung bzw. -bestätigung, in
welcher die Kindeseltern den tatsächlichen Erhalt der vom Bw. geleisteten
und in den vorgenannten Unterhaltsbescheinigungen bereits amtlich
bestätigten (Unterhalts)Beträge für die beiden mj. Enkelkinder
zusätzlich eidlich bestätigen, in den nächsten Wochen
nachgereicht werden. Mehr kann man die überwiegende Kostentragung für
das mj. Enkelkind nicht nachweisen. Gemäß
§ 168 BAO ist
die Beweiskraft von öffentlichen und Privaturkunden von der
Abgabenbehörde nach den Vorschriften der §§ 292ff ZPO zu
beurteilen. Gemäß
§ 292 ZPO begründen
öffentliche Urkunden "vollen" Beweis dessen, was darin von der
Behörde (hier: die gemäß Art. 23 Abs.2 der Vereinbarung zur
Durchführung des AbkSoSi mit Jugoslawien (BGBl. 290/1966) für den
Bereich der. Familienbeihilfe zuständige jugoslawische bzw. bosnische
Heimatgemeinde) amtlich verfügt oder erklärt oder von der Behörde
oder der Urkundsperson bezeugt wird. Dass der Bw. im
antragsgegenständlichen Zeitraum seine beiden mj. Enkelkinder
tatsächlich und zur Gänze erhalten hat, ist auch schon deshalb sehr
glaubhaft und plausibel, weil er dazu ja auch rechtlich verpflichtet war, zumal
die Kindeseltern während dieser Zeit kriegsbedingt einkommens- und
vermögenslos waren und das mj. Enkelkind - wiederum amtlich urkundlich
bescheinigt - von keinerlei Drittem irgendwelche Unterhaltsleistungen
während dieses Zeitraumes erhalten hat (siehe die vorgelegten
Unterhaltsbescheinigungen). Analog dem österreichischen Unterhaltsrecht
(siehe § 141 ABGB) sind auch nach dem bosnischen Unterhaltsrecht für
den Fall, dass die Kindeseltern infolge eigener Einkommens- und
Vermögenslosigkeit nicht in der Lage sind, ihre Kinder zu erhalten, die
Großeltern, soweit sie selbst dazu in der Lage sind, zur
Unterhaltsleistung an ihre Enkelkinder rechtlich verpflichtet. Es ist
kein vernünftiger Grund ersichtlich bzw. erkennbar, warum der Bw. und
Großvater in einer Zeit, in welcher er das einzige Familienmitglied war,
welches aufgrund seiner Beschäftigung in Österreich über
Einkünfte verfügt hat (siehe die vorgelegten
Unterhaltsbescheinigungen), entgegen seiner obgenannten Unterhaltsverpflichtung
rechts- und gesetzwidrig gehandelt haben sollte, indem er seine beiden mj.
Enkelkinder in Bosnien nicht erhalten, sondern verhungern lassen hat. Auch das
Finanzamt hat keinen solchen Grund darzutun vermocht. Statt dessen
begehrte das Finanzamt außer bzw. neben dem Nachweis der
überwiegenden Kostentragung - dies ist, wie bereits oben dargelegt, die
alleinige und einzige Anspruchsvoraussetzung des § 2 Abs.2 zweiter Fall des
FLAG - offenkundig rechtsirrig zusätzlich einen Nachweis des Geldflusses
nach Bosnien. Was den Nachweis des - nach Ansicht des Bw. richtigerweise
gar nicht zu prüfenden - Geldflusses nach Bosnien betrifft, so wird dieser
aufgrund der vorgelegten und noch vorzulegenden amtlichen bzw. amtlich
beglaubigten Urkunden jedoch ohnehin nachgewiesen. Wenn die bosnische
(Heimat)Gemeinde in der vorgelegten Unterhaltsbescheinigung bestätigt, dass
der Bw. seine beiden mj. Enkelkinder im antragsgegenständlichen Zeitraum
mit den dort genannten Beträgen monatlich erhalten hat und hiebei die
genannten Beträge nach Bosnien gebracht hat, ist damit logischerweise
nachgewiesen, dass die bezughabenden Unterhaltsbeträge tatsächlich
geflossen sind bzw. den Enkelkindern vom Bw. tatsächlich zugekommen sind.
Wenn zusätzlich die Kindeseltern amtlich beglaubigt eidlich erklären,
dass sie im antragsgegenständlichen Zeitraum die genannten monatlichen
Unterhaltsbeträge für die beiden mj. Enkelkinder vom Bw. erhalten
haben, ist damit logischerweise ebenfalls erwiesen, dass die bezughabenden
Unterhaltsbeträge tatsächlich geflossen sind bzw. geflossen sein
müssen und den mj. Enkelkindern vom Bw. tatsächlich zugekommen sind
bzw. zugekommen sein müssen. Dies scheint das Finanzamt zu
verkennen. Zudem scheint das Finanzamt zu verkennen, dass die Frage, wie,
d.h. mit welchen Transportmitteln und/oder auf welchen Transportwegen, die
monatlichen Unterhaltsbeträge vom Bw. und Großvater an seine beiden
mj. Enkelkinder in Bosnien gelangt sind, für den Anspruch auf
Familienbeihilfe nicht von Bedeutung bzw. unerheblich ist. Rechtlich
entscheidend ist gemäß
§ 2 Abs.2 zweiter Fall des FLAG hingegen
allein, ob die genannten monatlichen Unterhaltsbeträge für die mj.
Enkelkinder diesen auch tatsächlich zugekommen sind und die beiden mj.
Enkelkinder mit Hilfe dieser tatsächlich zumindest überwiegend
erhalten worden sind. Dies wurde jedoch vom Bw. wie oben bereits mehrfach
dargelegt, mittels amtlicher Urkunden bereits mehrfach nachgewiesen. Mit
Rücksicht darauf, dass die überwiegende Kostentragung seitens des Bw.
für seine beiden mj. Enkelkinder in Bosnien im antragsgegenständlichen
Zeitraum entgegen der Ansicht des Finanzamtes Landeck mehrfach und eindeutig
nachgewiesen worden ist bzw. mittels der noch nachzureichenden
(Empfangs)Erklärung der Kindeseltern ergänzend nachgewiesen wird, wird
sohin beantragt, der vorliegenden Berufung stattzugeben und den angefochtenen
Bescheid des Finanzamtes Landeck vom 1.8.2001 - allenfalls im Wege einer
entsprechenden Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 276 BAO -
aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass dem Bw. die beantragte
Familienbeihilfe für seine mj. Enkelkinder für den
antragsgegenständlichen Zeitraum gewährt und nachgezahlt
wird."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Anspruch auf Familienbeihilfe hat gemäß
§ 2
Abs. 2 FLAG 1967 die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine
Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die
Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person aus dem Titel der
Haushaltszugehörigkeit anspruchsberechtigt ist. Gemäß
§ 2
Abs. 5 FLAG 1967 gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es
bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.
Die Haushaltszugehörigkeit gilt nach lit. c leg. cit. dann nicht als
aufgehoben, wenn sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur
vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des
Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind
beiträgt. Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als
einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein
Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, gemäß
§ 2 Abs. 6
FLAG 1967 von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des
Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten
des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich
mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der
Familienbeihilfe für ein Kind entspricht. Gemäß
§ 3
Abs. 1 FLAG 1967 haben Personen, die nicht die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen, u.a. dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn
sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser
Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
beziehen. Gemäß
§ 5 Abs. 4 FLAG 1967 besteht kein
Anspruch für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, es sei
denn, dass Gegenseitigkeit durch Staatsverträge verbürgt ist. Zwischen
den Parteien des Berufungsverfahrens besteht kein Streit über das Vorliegen
eines Staatsvertrages im Sinne des § 5 Abs. 4 FLAG 1967. Sie gehen von der
Weiteranwendung des schließlich vom Bundespräsidenten im Namen der
Republik Österreich zum 30. September 1996 gekündigten Abkommens (mit
der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über soziale
Sicherheit) zwischen der Republik Österreich und der Republik
Bosnien-Herzegowina aus (Kundmachung der Genehmigung der Kündigung durch
den Nationalrat: BGBl. Nr. 347/1996). Auch das Vorliegen der allgemeinen
Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe steht außer
Streit. Strittig ist lediglich, ob der Bw. die Unterhaltskosten für
seine mj. Enkelkinder im Streitzeitraum überwiegend getragen hat.
Vorauszuschicken ist, dass bei der Prüfung dieser Frage auf die
tatsächlichen Unterhaltskosten im Streitzeitraum in Bosnien (und nicht etwa
auf österreichische Verhältnisse) abzustellen ist (VwGH v. 27.4.2005,
2001/14/0114, bzw. v. 21.3.1996, 93/15/0208).
Im Zuge des gegenständlichen Verfahrens wurden vom Bw.
u.a. folgende Beweismittel vorgelegt: amtlich bestätigte
Familienstandsbescheinigungen (Bl. 5 und 10 d.A.), amtlich bestätigte
Personenstandsbescheinigungen (insbes. betr. die anspruchsbegründenden
Enkelkinder des Bw.), Kopie des Reisepasses des Bw. ( Bl. 18 - 24 d.A.),
Unterhaltsbescheinigungen vom 2.10.2000 (ausgestellt von der zust. bosnischen
Gemeinde, Bestätigung betr. mtl. Unterhaltsleistung von ATS 1.000.- je
Enkel, Bl. 8 und 13 d.A.),nach Berufungseinbringung nachgereichte
eidesstattliche Erklärung der Kindeseltern vom 17.9.2001 betr. den Empfang
von mtl. ATS 1.000.- pro anspruchsbegründendem Enkelkind (Bl. 47 und 49
d.A.). Im Hinblick auf die vorhin angeführten Beweismittel
(teilweise öffentliche Urkunden ) und unter Berücksichtigung der
besonderen Verhältnisse in Bosnien (im Hinblick auf die do.
Verhältnisse erschwerte Beweisführung) sowie das lange
Zurückliegen des maßgebenden Sachverhaltes kann nach Auffassung der
Berufungsbehörde entgegen der von der Vorinstanz im Erstbescheid
vertretenen Ansicht als erwiesen angenommen werden, dass der Bw. seine beiden
Enkelkinder im Streitzeitraum mit einer mtl. Zahlung in Höhe von ATS
1.000.- unterstützt und dadurch die Kosten des Unterhalts zumindest
überwiegend bestritten hat. Für die beiden in Bosnien lebenden
Enkelkinder des Bw. besteht daher im Streitzeitraum Anspruch auf
Familienbeihilfe. Lediglich der Vollständigkeit halber wird
abschließend bemerkt, dass die Abweisung des Antrages auf Gewährung
der Familienbeihilfe für den Zeitraum vor
6/1995 (Pkt. 1 der erstinstanzlichen Begründung) von der Berufung
ausdrücklich nicht bekämpft wurde . Diesbezüglich wird zur
Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz
(insbes. die Fristbestimmung des § 10 Abs. 3 FLAG) verwiesen. Es war
somit wie im Spruch zu entscheiden.
Innsbruck,
am 8. August 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0206-I/02
- Stammnummer
- 17568
- Gültig
- 08.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF