Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0131-I/04
Steuerbefreiung für Anteile an Kapitalgesellschaften
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0131-I/04vom 05.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Da der Bw den Nachweis durch Beibringung von Bankbestätigungen erbracht hat, dass der Erblasser zum Todestag mit weniger als 1 % an den Kapitalgesellschaften beteiligt war, so liegen sämtliche Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Z 17, dritter Teilstrich, ErbStG vor und ist die Steuerbefreiung zu gewähren. Diese Befreiung betr. "Erwerbe von Anteilen an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften" wurde durch Art III Z 1 Kapitalmarktoffensive-Gesetz (KMOG) mit Wirksamkeit ab 2001 eingefügt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des KS, Adr, vertreten durch Notar, vom
30. Oktober 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
30. September 2003 betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Laut Verlassenschaftsabhandlung (Protokoll vom
10. März 2003) nach dem am 15. Dezember 2002 verstorbenen JS
waren die drei erblichen Söhne ES, WS und KS (= Berufungswerber, Bw) zu je
1/3 Anteil gesetzliche Erben. Der Erblasser hatte jedoch im Testament vom
10. Jänner 1997 letztwillig ua. verfügt, dass eines der
Sparbuchguthaben in Höhe von S 1 Mio. dem Sohn WS vermacht werde, jedes der
Enkelkinder einen Betrag von S 100.000 als Spareinlage oder Wertpapier
erhalten solle und alle anderen Werte zu je 1/3 den drei Söhnen vererbt
werden. Die drei Söhne haben je eine unbedingte Erbserklärung
abgegeben. Laut eidesstättigem Vermögensbekenntnis waren an
Aktiva vorhanden: A/1. a) Wertpapierdepot NrX bei der H-Bank, Stand
€ 225.915; A/1. b) Verrechnungskonto Nr1 bei der H-Bank, Stand
€ 8.703,35; A/1. c) Konto Nr2 bei der S-Bank, Stand
€ 712,56; A/1. d) Wertpapierdepot NrY bei der S-Bank, Stand
€ 421.228,98; A/1. e) Sparbuch Nr3 bei der S-Bank, Stand
€ 25.384,84. Des Weiteren unter A/2. Aktien bei der HM-Holding
AG im Wert von € 50.850,24. An Passiva wurde insgesamt der Betrag von
€ 5.849,74 verzeichnet und der Reinnachlass im Betrag von
€ 701.560,39 ermittelt.
In Beantwortung eines Ergänzungsersuchens wurde mit
Schreiben vom Juni 2003 zunächst mitgeteilt, die mehreren
Vermächtnisse seien ausschließlich aus "kapitalertragssteuerfreien"
(richtig wohl: KESt-besteuerten bzw. endbesteuerten) Werten lt.
Vermögensbekenntnis A/1. a-e erfüllt worden. Weiters wurden
vorgelegt zwei Bankbestätigungen betreffend die Werte der Konten und Depots
etc. zum Todestag, welche mit den verzeichneten Werten lt. Abhandlung
übereinstimmen, sowie insbesondere über die sich auf den beiden Depots
(lt. Vermögensbekenntnis A/1. a und d) befindlichen Wertpapiere. Demnach
setzt sich das Wertpapierdepot bei der H-Bank (A/1 a, NrX) aus Pfandbriefen,
Wandelschuldverschreibungen und Anleihen inländischer Kapitalgesellschaften
zusammen; das Wertpapierdepot bei der S-Bank (A/1. d, NrY) gleichfalls sowie
daneben aus verschiedenen Aktien und Fonds im Gesamtkurswert von
€ 172.514,04.
Das Finanzamt hat daraufhin dem Bw mit Bescheid vom
30. September 2003, StrNr, ausgehend vom Erbanfall zu 1/3 vom
steuerpflichtigen Erwerb € 52.459,23 gem. § 8 Abs. 1 (Stkl. I)
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl. 1955/141 idgF, eine 4%ige
Erbschaftssteuer im Betrag von €2.098,36 vorgeschrieben. Dabei wurden ua.
die im Wertpapierdepot der S-Bank (lt. Vermögensbekenntnis A/1. d)
enthaltenen Aktien und Fonds im Wert von anteilig € 57.504,68 (= 1/3)
als zur Gänze erbschaftssteuerpflichtig qualifiziert. Die Kosten der
Nachlassregelung seien nur insoweit abzugsfähig, als sie
verhältnismäßig auf nicht endbesteuertes Vermögen entfielen
(Bemessung im Einzelnen: siehe Bescheid vom 30. September
2003).
In der dagegen erhobenen Berufung wurde eingewendet, dem
Bescheid sei nicht zu entnehmen, welche Wertpapiere als KESt-pflichtig bzw.
erbschaftssteuerpflichtig angesetzt worden seien. Aufgrund der Bestätigung
der H-Bank sei das dortige Depot zur Gänze KESt-pflichtig und damit frei.
Davon sei im Hinblick auf sämtliche Wertpapiere auszugehen, sodass sich die
Bemessungsgrundlage mit Null ergebe und der Bescheid aufzuheben
sei.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom
21. Jänner 2004 wurde unter Verweis auf das EStG dahin begründet,
dass Aktien nicht zu den befreiten Forderungswertpapieren zu zählen seien.
Bei einem gemischten Fondsvermögen wie im Gegenstandsfalle (endbesteuerte
Vermögenswerte neben Aktien, Depot bei der S-Bank) sei der Erwerb in jenem
Umfang steuerpflichtig, in dem die Wirkung der Endbesteuerung, also im
(anteiligen) Umfang der Aktien, nicht eintrete. Das in der Berufung
angeführte Depot bei der H-Bank sei ohnehin zur Gänze steuerfrei
belassen worden.
Mit Antrag vom 9. Feber 2004 wurde die Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt und
eingewendet, in der abweisenden Berufungsvorentscheidung sei auf die
Berufungsargumentation in keinster Weise eingegangen worden. Die Abhaltung einer
mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
Als Ergebnis der anschließend mit dem Bw bzw. dessen
steuerlichem Vertreter geführten Korrespondenz wurden dem UFS zwei
Nachweise wie folgt vorgelegt: 1. Zur bislang im Rahmen der
Steuerbemessung unberücksichtigt gebliebenen Position A/2. des
Inventars: Bestätigung des FK, seinerzeitiger Vorstand der
HM-Holding AG, vom 25. Juli 2005, dass die im Nachlass befindlichen 15.456
Stückaktien der HM-Holding AG einem Anteil von 0,03 % am gesamten
Grundkapital, Stand per 15.12.2002, entsprochen haben; 2.
Bestätigung der S-Bank AG vom 25. Juli 2005, dass mit sämtlichen,
konkret unter den betreffenden Kennnummern befindlichen Wertpapieren bzw. Aktien
im nachlassgegenständlichen Wertpapierdepot NrY eine Beteiligung von
weniger als 1 % am Nennkapital der jeweiligen Kapitalgesellschaften verbunden
war.
Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung wurde für den Fall einer stattgebenden Berufung zurück
genommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im Gegenstandsfall ist allein strittig, ob die von Todes
wegen erworbenen Wertpapiere im erblasserischen Depot bei der S-Bank NrY,
konkret im Umfang der darin verzeichneten Aktien (teils in Fonds) im Wert von
gesamt € 172.514,04 bzw. anteilig (1/3) € 57.504,68 zum
Todestag, der Erbschaftssteuer unterliegen oder nicht.
Festgehalten wird, dass sämtliche weiteren
Kontenguthaben, Sparbücher und Wertpapiere, die im Vermögensbekenntnis
unter Pkt. A/1. a-e verzeichnet worden sind, im Rahmen der Steuerbemessung als
steuerbefreit, da endbesteuert, behandelt wurden. Gleichzeitig ist
festzuhalten, dass die unter Pkt. A/2. verzeichneten Aktien der HM-Holding AG im
Wert von gesamt € 50.850,24 bislang bei der steuerlichen Beurteilung
unberücksichtigt geblieben sind.
Gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG idF BGBl I
2001/2, in Geltung ab 1. Jänner 2001, bleiben steuerfrei:
Erwerbe von Todes wegen
- von Kapitalvermögen, soweit dessen Erträge im
Zeitpunkt des Todes des Erblassers der Steuerabgeltung gemäß
§
97 Abs. 1 erster Satz sowie § 97 Abs. 2 erster bis dritter Satz des
Einkommensteuergesetzes 1988 ... unterliegen ... (= "endbesteuertes
Vermögen");
- von Ansprüchen gegenüber Einrichtungen iSd
§ 108h EStG 1988 (BGBl I 2003/10 ab 29.3.2003);
- von Anteilen an in- und
ausländischen Kapitalgesellschaften, wenn der Steuerpflichtige
nachweist, dass der Erblasser im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld
unter 1 vH am gesamten Nennkapital der
Gesellschaft beteiligt ist.
Der dritte Teilstrich (Erwerbe von Anteilen an in- und
ausländischen Kapitalgesellschaften) wurde durch Art III Z 1
Kapitalmarktoffensive-Gesetz (KMOG) mit Wirksamkeit ab 2001 eingefügt. Die
Erläuterungen der Regierungsvorlage dazu lauten auszugsweise (358 BlgNR 21.
GP): "Im Hinblick auf die statische Verweisung auf § 97 Abs. 1
erster Satz und § 97 Abs. 2 erster bis dritter Satz des
Einkommensteuergesetzes 1988, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl Nr.
12/1993, ist der Erwerb von Todes wegen und von Anteilen an
Kapitalgesellschaften von der Erbschaftssteuer nicht befreit. Durch die
vorliegende Gesetzesänderung soll die Befreiungsbestimmung auf den Erwerb
von Todes wegen von in- und ausländischen Anteilen an Kapitalgesellschaften
ausgedehnt werden; dies jedoch nur dann, wenn nachgewiesen wird, dass der
Erblasser zu weniger als 1 v. H. am gesamten Nennkapital der Gesellschaft
beteiligt ist (Freigrenze). Das für die Steuerfreiheit
höchstzulässige Beteiligungsausmaß ist am Todestag aus der Sicht
des Erblassers zu beurteilen ... Gehören zum Nachlassvermögen
Kapitalanteile an verschiedenen Kapitalgesellschaften, ist nur für jene
Kapitalanteile, die unter 1 v. H. des gesamten Nennkapitals betragen,
Steuerfreiheit gegeben ... Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung
besteht kein Unterschied, ob diese Anteile zu einem Betriebsvermögen
gehören oder nicht."
Im Gegenstandsfall handelt es sich bei den im Depot bei der
S-Bank erliegenden strittigen Wertpapieren um Anteile (Aktien) an verschiedenen
in- oder ausländischen Kapitalgesellschaften sowie um ebensolche in Fonds
der S-Bank gehaltene Wertpapiere.
Wie eingangs dargelegt, wurde seitens des Bw durch
Beibringung zweier Bestätigungen vom 25. Juli 2005 nachgewiesen, dass der
Erblasser zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld (= Todestag)
hinsichtlich sämtlicher im Depot NrY vorhandenen Vermögenswerte sowie
auch hinsichtlich der - bisher nicht berücksichtigten - Aktien
der HM-Holding AG jeweils mit unter 1 % am Nennkapital der betreffenden
Kapitalgesellschaften beteiligt war.
Da somit eindeutig alle Tatbestandsvoraussetzungen nach
§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG, dritter Teilstrich, erfüllt sind, steht auch
hinsichtlich der im Erbwege erworbenen strittigen Wertpapiere die
Steuerbefreiung zur Gänze zu. Nach Ausscheidung dieser befreiten
Wertpapiere aus der Bemessungsgrundlage verbleibt ein steuerpflichtiger Erwerb
von Null und damit für die Vorschreibung einer Erbschaftssteuer kein
Raum.
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage war daher der
Berufung Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 5. August 2005
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0131-I/04
- Stammnummer
- 17534
- Gültig
- 05.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF