Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0182-I/04
Einwendungen gegen den Stammabgabenbescheid im Anspruchszinsenverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0182-I/04vom 05.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch X., vom
29. Juli 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Y. vom 3. Juli 2003
betreffend Anspruchszinsen entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt erließ an die Berufungswerberin im
Anschluss an eine Außenprüfung unter anderem den im wieder
aufgenommenen Verfahren geänderten Körperschaftsteuerbescheid 2000 mit
Ausfertigungsdatum 3. Juli 2003, mit dem eine Abgabennachforderung in
Höhe von 6.710,90 € (92.344 S) zur Vorschreibung gelangte.
Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tag setzte das Finanzamt Anspruchszinsen in
Höhe von 538,87 € (7.415 S) fest, welchen die
gegenständliche Nachforderung (Differenzbetrag) an Körperschaftsteuer
zugrunde liegt.
Die Berufung vom 29. Juli 2003 richtet sich sowohl
gegen die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich
Umsatz- und Körperschaftsteuer 1995 bis 2000 als auch gegen die Umsatz- und
Körperschaftsteuerbescheide 1995 bis 2000 als auch gegen den
Anspruchszinsenbescheid 2000. Sie wurde mit inhaltlichen Einwendungen gegen die
amtswegige Wiederaufnahme und die geänderten Sachbescheide begründet.
Die Bw. vertritt im Ergebnis die Auffassung, dass für die Festsetzung der
Anspruchszinsen keine Rechtsgrundlage bestünde, weil der
Körperschaftsteuerbescheid 2000 rechtswidrig sei. Weitere Ausführungen
in Bezug auf die Festsetzung der Anspruchszinsen enthält der
Berufungsschriftsatz nicht.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind
Differenzbeträge an Einkommen- und Körperschaftsteuer, die sich aus
Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle betragen die
Anspruchszinsen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die
den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen
sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen (Fassung
vor BGBl I 2004/180).
Abs. 4 leg. cit. regelt, dass die Bemessungsgrundlage
für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen)
durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert wird.
Anzahlungen mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur
insoweit, als sie entrichtet worden sind.
Der angefochtene Zinsenbescheid basiert auf der im
Körperschaftsteuerbescheid 2000 ausgewiesenen Nachforderung. Die
Berufungswerberin tritt der Zinsenvorschreibung ausschließlich mit
Einwendungen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Wiederaufnahme bzw.
des Stammabgabenbescheides entgegen.
Anspruchszinsenbescheide sind zwar mit Berufung anfechtbar.
Die Festsetzung von Anspruchszinsen kann aber nicht im Grunde einer
allfälligen Rechtswidrigkeit des Stammabgabenbescheides angefochten werden,
weil eine Überprüfung der Rechtsrichtigkeit dieses Bescheides im
Verfahren betreffend die Anspruchszinsen nicht stattfindet. Vielmehr ist der
Zinsenbescheid an die Höhe der im Bescheidspruch des
Körperschaftsteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden (vgl.
Ritz, BAO Handbuch, 128).
Erweist sich der Körperschaftsteuerbescheid
nachträglich als rechtswidrig und wird dieser (im hier noch offenen)
Berufungsverfahren abgeändert oder aufgehoben, so ist von Amts wegen ein
neuer, an die geänderte Abgabenfestsetzung gebundener Zinsenbescheid zu
erlassen. Eine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides ist im
Gesetz nicht vorgesehen. Da die Berufungswerberin sonst keine Einwendungen gegen
die Anspruchszinsen erhoben hat, war die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Der steuerliche Vertreter der Berufungswerberin hat die in
der Berufung gestellten Anträge auf Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat (§ 282 Abs. 1 Z 1 BAO) und Durchführung einer
mündlichen Verhandlung (§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO) mit Telefax vom 26.
Jänner 2005 zurückgezogen. Somit war wie im Spruch angeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 5. August 2005
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0182-I/04
- Stammnummer
- 17518
- Gültig
- 05.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF