Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0528-I/03
Nichtbewilligung der Aussetzung der Einhebung wegen fehlender Darstellung der Ermittlung des Aussetzungsbetrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0528-I/03vom 04.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch X., vom
12. August 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Y. vom 4. August
2003 betreffend Nichtbewilligung der Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erhob mit Schreiben vom 26. Juni 2003 Berufung
gegen die nach einer Betriebsprüfung ergangenen Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide 1996 bis 1999 vom 26. Mai 2003, mit welchen die
vorläufigen Abgabenfestsetzungen für die genannten Jahre durch
endgültige Festsetzungen gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO
ersetzt wurden, sowie gegen den Säumniszuschlag zur Umsatzsteuer 1999.
Gleichzeitig stellte er einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung "des mit den
angefochtenen Bescheiden nachgeforderten Betrages in Höhe von
28.200,15 €". Weiters enthielt der Berufungsschriftsatz einen Antrag
auf Akteneinsicht (§ 90 BAO) zwecks Ausarbeitung der (fehlenden)
Berufungsbegründung.
Das Finanzamt
führte ein Mängelbehebungsverfahren gemäß
§ 275 BAO
durch und gewährte dem steuerlichen Vertreter des Bw. Akteneinsicht. Mit
Eingabe vom 3. November 2003 wurde die Berufungsbegründung innerhalb
mehrmals verlängerter Mängelbehebungsfrist nachgereicht.
Im
Aussetzungsverfahren wartete das Finanzamt den Ausgang des
Mängelbehebungsverfahrens nicht ab, sondern wies mit dem im Spruch
angeführten Bescheid vom 4. August 2003 den gegenständlichen
Aussetzungsantrag mit der Begründung ab, dass die Erfolgsaussichten der
Berufung mangels einer Berufungsbegründung nicht beurteilt werden
könnten.
Die dagegen
erhobene Berufung richtet sich dagegen, dass die Entscheidung über den
Aussetzungsantrag ohne Berücksichtigung der im Zuge der Mängelbehebung
erstatteten Berufungsbegründung getroffen wurde.
Das Finanzamt
legte die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz unmittelbar zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung
einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung
einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit
auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen
Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein
Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im
Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung
tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Nach
§ 212a Abs. 3 zweiter Satz BAO sind Anträge auf Aussetzung der
Einhebung zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des
gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden
Abgabenbetrages enthalten.
Soweit der
vorliegende Aussetzungsantrag die Einkommensteuer 1997 bis 1999 betrifft, ist
festzustellen, dass die Aussetzung der Einhebung eine Nachforderung zur
Voraussetzung hat. Eine solche Nachforderung entsteht etwa dann, wenn ein in
Verbindung mit einer Wiederaufnahme erlassener Sachbescheid Abgaben höher
festsetzt als der durch den Wiederaufnahmebescheid aufgehobene Abgabenbescheid
(vgl. Ritz, BAO-Kommentar, § 212a BAO, Tz 13). In gleicher Weise
entsteht eine Nachforderung, wenn ein nach § 200 Abs. 2 BAO
geänderter Bescheid die Abgabe höher festsetzt.
Im
Berufungsfall ist die Einkommensteuer 1997 bis 1999 zunächst mit
vorläufigen Bescheiden vom 26. April 1999, 8. Juni 2000 und 23. März
2001 mit jeweils Null S festgesetzt worden. Mit den eingangs angeführten
endgültigen Einkommensteuerbescheiden 1997 bis 1999 wurde die betreffende
Abgabe unverändert (in Höhe von Null S) festgesetzt. Da bei dieser
Konstellation keine Nachforderungen vorliegen, die Voraussetzungen für eine
Aussetzung der Einhebung somit nicht gegeben sind, erweist sich deren
Nichtbewilligung durch das Finanzamt im Ergebnis als rechtmäßig.
Was die
Einkommensteuer 1996, die Umsatzsteuer 1996 bis 1999 und den
Säumniszuschlag zur Umsatzsteuer 1999 anlangt, so führten zwar die
endgültigen Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide vom 26. Mai 2003 bzw. der
Säumniszuschlagsbescheid vom 11. Juni 2003 zu Abgabennachforderungen
im hier maßgeblichen Sinn. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes muss aber für den Fall, dass ein Aussetzungsantrag
verschiedene, mit gesonderten Bescheiden festgesetzte Abgaben betrifft,
hinsichtlich jeder einzelnen Abgabe der Betrag, dessen Aussetzung beantragt
wird, dargestellt werden. Die bloße Übernahme des Tagessaldos des
Abgabenkontos, in dem verschiedene Abgabenarten enthalten sind, in den Antrag
auf Aussetzung der Einhebung entspricht nicht dem sich aus § 212a
Abs. 3 zweiter Satz BAO ergebenden Erfordernis einer Darstellung der
Ermittlung jenes Betrages, der nach § 212a Abs. 1 BAO für
die Aussetzung in Betracht kommt (vgl. VwGH 14. 3. 1990, 89/13/0205;
VwGH 28. 5. 1997, 97/13/0001).
Aus den von der
Abgabenbehörde zweiter Instanz abgefragten Buchungen ab 18. März
2003 ist ersichtlich, dass der im Aussetzungsantrag angeführte Betrag
(28.200,15 €) dem Tagessaldo des Abgabenkontos des Bw. am
11. Juni 2003 entspricht. Darin sind die Einkommensteuer 1996 (3.213,15 S),
die Umsatzsteuer 1996 bis 1999 (585,38 S, 413,95 S, 431,82 S,
23.093,97 S) sowie der Säumniszuschlag zur Umsatzsteuer 1999
(461,88 S) enthalten. Im Hinblick auf die obige Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes genügte die bloße Übernahme der Summe
dieser Beträge in den Aussetzungsantrag ohne nähere Darstellung der
gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO für die Aussetzung in Frage
kommenden Abgabenbeträge den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Es mag zwar
sein, dass die Begründung des in Berufung gezogenen Bescheides, die
Aussetzung der Einhebung sei deshalb nicht zu bewilligen gewesen, weil das
Finanzamt die Erfolgsaussichten der Berufung mangels Vorliegens einer
Berufungsbegründung im Zeitpunkt der Entscheidung über den
Aussetzungsantrag nicht beurteilen habe können, verfehlt ist. Bei der
gegebenen Sach- und Rechtslage ändert dieser Begründungsmangel aber
nichts an der Rechtmäßigkeit des Bescheidspruches.
Der
Vollständigkeit halber sei noch bemerkt, dass der Aussetzungsantrag nach
§ 212a Abs. 3 zweiter Satz BAO zurückzuweisen gewesen wäre.
Nach der Rechtsprechung wurde aber der Bw. dadurch, dass das Finanzamt den
Antrag stattdessen abgewiesen hat, in keinem Recht verletzt (vgl. nochmals VwGH
28. 5. 1997, 97/13/0001).
Somit war wie
im Spruch angeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 4. August 2005
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0528-I/03
- Stammnummer
- 17514
- Gültig
- 04.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF