Findok · EAS-Auskünfte
EAS 511
Vermögensteuerpflicht für Hypothekarforderungen nach dem revidierten DBA-Deutschland
geltende FassungEAS-AuskunftB 3307/14/1-IV/4/94vom 12.10.1994
Wortlaut laut Findok
Zinsen und Provisionen mit
Zinsencharakter für einen von einer österreichischen Bank nach
Deutschland vergebenen Kredit unterliegen gemäß Artikel 11
DBA-Deutschland der österreichischen Besteuerung; dies gilt auch für
ab 1.1.1992 zufließende Zinsen für Kredite, die auf deutschen
Liegenschaften hypothekarisch sichergestellt sind.
Deutschland ist gemäß Artikel 11 Abs. 2 des
Abkommens berechtigt, daneben auch eine Abzugsteuer zu erheben. Sollte
Deutschland von diesem Besteuerungsrecht Gebrauch machen, wäre die deutsche
Abzugsteuer auf die von den betreffenden Zinseinkünften erhobene
österreichische Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer
anzurechnen.
Im Rahmen der österreichisch-deutschen
Verständigungsgespräche vom 6. Oktober 1994 wurde Einvernehmen
darüber hergestellt, dass auf Grund der DBA-Revision, BGBl. Nr. 361/1994,
ab 1.1.1992 das Vermögensbesteuerungsrecht an Hypothekarforderungen
beiden Vertragstaaten zusteht. Dieses
Ergebnis liegt in dem von der Revision nicht erfassten Wortlaut des Artikels 14
des Abkommens begründet, der an Hypothekarforderungen jenem Staat das
Vermögensbesteuerungsrecht zuteilt, der nach dem Abkommen die daraus
fließenden Einkünfte besteuern darf; dies sind - wie oben
ausgeführt - beide Staaten; ob beide Staaten das
Einkommensbesteuerungsrecht auch wahrnehmen, ist unerheblich. Das
Bundesministerium für Finanzen hat sich bereit erklärt,
allfällige vermögensteuerliche Doppelbesteuerungen, die im Zeitraum
1.1.1992 bis 31.12.1993 bei in Österreich ansässigen Abgabepflichtigen
auftreten könnten, über Antrag auf der Grundlage von § 48 BAO zu
beseitigen.
Der Geltungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens
erstreckt sich auch auf die Gebiete der ehemaligen DDR (AÖFV. Nr.
331/1990).
12. Oktober
1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 11 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 14 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
LiegenschaftsvermögenAbzugsbesteuerungSteuerabzugAbzugssteuerAnrechnungAnrechnung der ausländischen SteuerAnrechnungsverpflichtung§ 48 BAO
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- B 3307/14/1-IV/4/94
- Stammnummer
- 17496
- Gültig
- 12.10.1994 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF