Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0066-S/02
Säumniszuschlag bei Nachforderung aus Umsatzsteuerveranlagung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0066-S/02vom 04.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der SL,Salzburg, vertreten durch
Müller, Mang & Mang, Wirtschaftstreuhänder, 5020 Salzburg,
Hellbrunnerstraße 7 a, vom 5. Mai 1997 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 9. April 1997 betreffend die Festsetzung
eines Säumniszuschlages in Höhe von ATS 236.825.-wie folgt
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Nebengebührenbescheid vom
9.April 1997 wurde am Abgabenkonto der Berufungswerberin (Bw) ein
Säumniszuschlag in Höhe von ATS 236.825.-festgesetzt. Die
Anlastung dieses Säumniszuschlages (SZ) erfolgte, weil die aus dem am
8.April 1997 gebuchten Umsatzsteuerbescheid für das Kalenderjahr 1995
resultierende Nachforderung von ATS 11,841.275.-- nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet wurde. Der SZ wurde nach § 219 BAO in der
damaligen Fassung im Ausmaß von 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages festgesetzt.
Mit Anbringen vom 5.Mai 1997 hat die Bw neben Berufungen
gegen den zugrunde liegenden Umsatzsteuerbescheid 1995 und den
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für 12/1996 auch gegen die Festsetzung des
Säumniszuschlages berufen. Sie wendet sich gegen die Feststellungen der
Betriebsprüfung im Bereich der Vermietungsaktivitäten des L.S. und
bestreitet das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen, weil die vom L.
gewählte Vorgangsweise vorher mit der Finanzverwaltung abgeklärt
worden sei. Es werde daher auch die ersatzlose Aufhebung des
Säumniszuschlages beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 13.Mai 1997 wies das
Finanzamt diese Berufung unter Hinweis auf § 217 BAO als unbegründet
ab. Durch den am 18.Juni 1997 eingelangten Vorlageantrag gilt die
Berufung wiederum als unerledigt. Ergänzend bringt die Bw vor, dass der
Säumniszuschlag das Schicksal der Umsatzsteuer 1995 teilen müsse, es
werde daher ersucht die Berufungsentscheidung in der Abgabensache abzuwarten. Da
der Umsatzsteuerbescheid 1995 nicht zu Recht bestehe und nicht in Rechtskraft
erwachsen sei, sei es ungerechtfertigt einen Säumniszuschlag zur Zahlung
vorzuschreiben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 217 Abs. 1 BAO tritt mit Ablauf eines
bestimmten Fälligkeitstages die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages ein, wenn die betreffende Abgabenschuld nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird. Unter Entrichtung ist
dabei die Tilgung der Abgabenschuld durch Zahlung oder sonstige Gutschrift zu
verstehen. Ob eine Abgabe spätestens am Fälligkeitstag entrichtet
wurde, beurteilt sich aus sachlicher (verrechnungstechnischer) Hinsicht nach den
§§ 213 und 214 BAO, in zeitlicher Hinsicht danach, ob die im §
210 leg. cit. oder in anderen Abgabengesetzen vorgesehenen Fälligkeiten
eingehalten wurden.
Im vorliegenden Fall steht der SZ-Anfall im Zusammenhang
mit einer zu spät entrichteten Umsatzsteuerzahlung. Das hier anzuwendende
Umsatzsteuergesetz 1994 normiert in § 21 eigenständige
Fälligkeiten, wobei sich aus § 21 Abs. 5 ergibt, dass durch eine
Nachforderung aufgrund einer Veranlagung keine von den Abs. 1 und 3 ( d.h. zum
15. des auf einen Kalendermonat zweitfolgenden Monates) abweichende
Fälligkeit begründet wird. Aus dem Akteninhalt ist ersichtlich,
dass die Umsatzsteuer 1995 nach Durchführung einer Betriebsprüfung mit
dem im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Bescheid vom 8.April 1997 mit
einem Überschuss von ATS 137,088.596.-festgesetzt wurde.
Gegenüber dem Erstbescheid ergab sich aufgrund der Feststellungen der
Betriebsprüfung eine Nachforderung iHv. ATS 11.841.275.--, die nach der
dargelegten Rechtslage mit dem auf das Jahr 1995 rückbezogenen
Fälligkeitstag, dem 15.Februar 1996, fällig zu stellen war. Dabei
handelt es sich um eine zwingende gesetzliche Regelung. Nach § 217
Abs. 1 BAO ist dann ein SZ zu verhängen, wenn eine Abgabe nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird. Da die USt 1995 in der
letztlich bescheidmäßig festgesetzten Höhe nicht termingerecht
entrichtet wurde, erfolgte die Vorschreibung des Säumniszuschlages zu
Recht.
An dieser Beurteilung können die Ausführungen der
Berufungswerberin nichts ändern. Zunächst ist darauf zu verweisen,
dass es sich beim Verfahren betreffend die Vorschreibung eines
Säumniszuschlages um ein reines Formalverfahren handelt, bei dem einzig auf
objektive Momente wie Fälligkeit und Nichtentrichtung abzustellen ist. Auf
die Gründe für die nicht rechtzeitige Entrichtung ist dabei nicht
Bedacht zu nehmen. Der SZ-Anfall setzt (nur) eine formelle Abgabenzahlungsschuld
voraus. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die
den SZ festsetzende Behörde lediglich die objektive Voraussetzung der
Säumnis, nicht aber die Richtigkeit des zugrunde liegenden
Abgabenbescheides zu prüfen. Die Säumniszuschlagspflicht setzt nicht
den Bestand einer sachlich richtigen Abgabenschuld voraus (VwGH vom 17.9.1990,
Zl 90/15/0028). Für die Festsetzung des Säumniszuschlages ist es daher
nicht relevant, dass gegen den zugrunde liegenden Umsatzsteuerbescheid berufen
wurde. [Die BAO räumt jedoch die Möglichkeit ein, im Falle einer
für den Berufungswerber positiven Erledigung der Berufung in der
"Hauptsache" einen Antrag auf Aufhebung bzw. Änderung des SZ zu
stellen.]
Ergänzend und nur zur Klarstellung ist anzumerken,
dass die Bw nach der Aktenlage mit ihrem Berufungsbegehren betreffend
Umsatzsteuer 1995 ohnehin nicht durchdringen konnte. Der Bescheid vom 9.August
1999 führte nicht nur zu keiner Minderung der Abgabenschuld, sondern zu
einer weiteren Nachforderung von rund ATS 9,3 Mio., nach weiteren
Verfahrensschritten wurde die USt 1995 mit Berufungsvorentscheidung vom
22.Februar 2000 letztendlich mit einer Gutschrift von ATS
130,184.130.-festgesetzt, was gegenüber der im Erstbescheid
festgesetzten Gutschrift von rund ATS 149 Mio. einer Nachforderung von rund
ATS 19 Mio. entspricht. Die (weitere) Berufungsvorentscheidung vom
13.März 2002 führte zu keiner betragsmäßigen Änderung.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass für das
Veranlagungsjahr 1995 eine Umsatzsteuernachforderung in beträchtlicher
Höhe bestand, deren nicht rechtzeitige Entrichtung nach den
Abgabenvorschriften mit der Anlastung eines Säumniszuschlages zu
sanktionieren war.
Aufgrund dieser Sach- und Rechtslage musste die vorliegende
Berufung als unbegründet abgewiesen werden.
Salzburg, am
4. August 2005
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0066-S/02
- Stammnummer
- 17494
- Gültig
- 04.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF