Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0058-L/05
Umsatzsteuerhinterziehung durch Nichterklärung von Provisionseinnahmen aus der Vermittlung von Verkäufen ausländischer Wertpapiere
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0058-L/05vom 03.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen BP, Unternehmensberater, geb. 19XX, 4R, über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 3. Juni 2003 gegen den Bescheid über die Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes K, vertreten durch HR Dr. R,
vom 5. Mai 2003, SN 045-2003/00024-001,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte
Einleitungsbescheid, soweit darin der Vorwurf erhoben wurde, der Bf. stehe im
Verdacht, unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht in den
Jahren 1995 und 1996 vorsätzlich wesentliche, jedenfalls die Höhe von
1,000.000,00 ATS übersteigende, Einnahmen insbesondere aus der Vermittlung
von Aktien der ATS Inc. sowie der SAEG Ltd., nicht in seine
Umsatzsteuererklärungen aufgenommen zu haben und dadurch eine
Verkürzung an Umsatzsteuer in noch zu ermittelnder Höhe bewirkt und
dadurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG begangen zu haben, a u f g e h o b e
n.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 5. Mai 2003 hat das Finanzamt K als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur
SN 045-2003/00024-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des genannten Finanzamtes vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht in den Jahren 1995 und 1996 wesentliche
(jedenfalls die Höhe von 1,000.000,00 ATS übersteigende) Einnahmen aus
der Vermittlung von Aktien der ATS Inc. sowie der SAEG Ltd. nicht in seine
Abgabenerklärungen aufgenommen zu haben und dadurch eine Verkürzung an
Einkommen- und Umsatzsteuer in noch zu ermittelnder Höhe bewirkt und
dadurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe.
In der Bescheidbegründung verwies das Finanzamt im
Wesentlichen auf die bisherigen Erhebungen, denen zu Folge der Bf. entgegen
seinen Behauptungen sehr wohl Verkäufe von Aktien der ATS Inc. und der SAEG
Ltd. vermittelt und dafür erhaltene Provisionszahlungen nicht erklärt
habe (Z 1 der Begründung). Zu Z 2 (Rückkäufe von Aktien
der unter Z 1 genannten Firmen im Frühjahr 1996) wurde angeführt,
dass der Bf., der Hauptbeteiligter der AFT S. A. in C sei, nach dem
derzeitigen Erhebungsstand im Juni 1996 der PPB GesmbH. Aktien verkauft habe und
der erheblich über dem Anschaffungswert gelegene Kauferlös zur Tilgung
eines von der ATS Inc. der AFT S. A. gewährten Darlehens verwendet
worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die form- und
fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 3. Juni 2003, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben für das
Projekt C seien aus der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für 1995 bzw. 1996
ersichtlich. Obwohl seinerzeit vom Betriebsprüfer in diesem Zusammenhang
massive Vorwürfe in Richtung Betrug erhoben und behauptet worden sei, dass
mangels Existenz einer entsprechenden Firma (Scheinfirma) die damit
zusammenhängenden Ausgaben nicht anerkannt werden könnten, werde
nunmehr offensichtlich von einer Existenz des Projektes C ausgegangen und eine
Rechtfertigung für die damit zusammenhängenden Ausgaben bzw. Einnahmen
gefordert.
Der Verlauf der vom angeführten Betriebsprüfer
durchgeführten Prüfung und dessen Verhalten in dem Gerichtsverfahren
gegen KR und MS habe gezeigt, dass es diesem offenbar darum ging, dem Bf. ein
Verschulden für einen in Wirklichkeit gar nicht eingetretenen Schaden in
die Schuhe zu schieben. Damit sei aber auch klargestellt, dass aus dem Projekt C
kein wie immer gearteter Gewinn entstanden sein könne. Im Gegenteil sei dem
Bf. durch das Verhalten des Betriebsprüfers, der unwahre Behauptungen
über ihn in der Öffentlichkeit verbreitet habe, ein
beträchtlicher Schaden entstanden. Entgegenstehendes sei auch im
angeführten Verfahren vor dem Landesgericht S, in dem er lediglich als
Zeuge einvernommen worden sei und in dem ausdrücklich festgestellt worden
sei, dass aus dem Projekt C keinerlei Schaden für die Firma des Kurt
Reichenberger entstanden sei, nicht hervorgekommen.
Bezüglich des in der Bescheidbegründung unter
Z 1 angeführten PKWs führte der Bf. an, dass er dieses Fahrzeug
von der ATS Inc. in Folge seiner in dieser Firma ausgeübten Funktion als
"Director" zur Verfügung gestellt erhalten habe.
Die negative Einstellung des Betriebsprüfers ihm
gegenüber sei auch aus dem Verlauf der im Betrieb seiner Gattin
durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung ersichtlich, in deren Verlauf
dieser bereits vor Beginn der Prüfungshandlungen in der Öffentlichkeit
verkündet habe, dass Steuern hinterzogen worden seien und eine hohe Strafe
zu erwarten sei. Abgesehen von den Auswirkungen derartiger Verdächtigungen
auf den dadurch ruinierten Gesundheitszustand seiner Frau, bezifferte der Bf.
den dadurch erlittenen Schaden mit beinahe 1,000.000,00 €. Die
durchgeführte Prüfung habe dann übrigens ergeben, dass
sämtliche Erlöse ordnungsgemäß verbucht worden
seien.
Weiters führte der Bf. noch an, dass er selbst aus dem
Besitz von ATS Inc.- und SAEG Ltd.-Aktien einen Verlust von annähernd
2,000.000,00 ATS realisiert habe und schon deshalb wohl keine
Steuerhinterziehung vorliegen könne.
Es werde daher ersucht, das Finanzstrafverfahren aus den
angeführten Gründen sofort einzustellen.
Mit Beschwerdeentscheidung vom
4. September 2003, FSRV/12, wies der Unabhängige Finanzsenat als
zuständige Finanzstrafbehörde zweiter Instanz die Beschwerde als
unbegründet ab.
In der Begründung wurde
darauf verwiesen, dass eine Abgabenhinterziehung dann bewirkt sei, wenn
bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt worden
seien oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde vom Entstehen des
Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungspflicht nicht
hätten festgesetzt werden können. Der Bf., ein ehemaliger F und
nunmehriger Betriebs- bzw. Unternehmensberater, sei in den Jahren 1995 und 1996
Mitglied des "board of directors" und "secretary" bzw. "executive officer" der
1995 von österreichischen Geschäftsleuten übernommenen
Investmentfirma ATS Inc. mit Sitz in den USA gewesen, deren
Unternehmensgegenstand im Erwerb von Firmen bzw. Firmenbeteiligungen (u. a.
an der SAEG Ltd. und der AFT S. A., auch als "C-Projekt" bezeichnet)
bestanden habe. Weitere Mitglieder des "board of directors" seien die
mittlerweile rechtskräftig wegen gewerbsmäßigen schweren
Betruges verurteilten KR und MS gewesen. Zur Kapitalbeschaffung seien von der
ATS Inc. eigene Aktien bzw. spezifische Unternehmens-Aktien ausgegeben worden,
die über die von der ATS Inc. gegründeten PPB GesmbH.
(Geschäftsführer: KR und später WS) vermittelt und vertrieben
worden seien. Der Geldfluss beim Aktienverkauf sei grundsätzlich so
organisiert gewesen, dass die Vermittler vom Anleger Barbeträge laut
Vermittlungsauftrag vereinnahmt und sie mit Ausnahme des Projektes C nach Abzug
einer Verkaufsprovision zwischen 10 und 15 % über die PPB GesmbH. an
die ATS Inc. bzw. an die einzelnen Projektfirmen weitergeleitet hätten. Die
Aktien selbst seien von KR und MS ausgestellt worden. Teilweise sei die
Provisionsabrechnung der Vermittler aus Verschleierungsgründen über
eine in Antigua ansässige Domizilgesellschaft, die Firma CCC Ltd., erfolgt.
Entgegen dem Bf. ergebe sich aus den durchgeführten Erhebungen,
insbesonders aus den Aussagen von MS und des KR, dass dieser sehr wohl 1995 und
1996 Aktienverkäufe der ATS Inc. und der SAEG Ltd. vermittelt und
dafür Provisionen iHv. jedenfalls mehr als 1,000.000,00 ATS erhalten habe.
Die Kapitalanleger AWsen.. und MW hätten erklärt, dass sowohl sie als
auch andere Personen entsprechende Aktien erworben hätten. In den
vorgelegten Vermittlungsaufträgen der PPB GesmbH. scheine jeweils Name und
Unterschrift des Bf. (als Vermittler) auf. Für die zuletzt angeführten
Aktien-Ankäufe liege weiters ein inhaltsgleicher Vermittlungsauftrag,
lautend auf die CCC Ltd., vor und decke sich dies auch mit den Aussagen des MS
und des KR. Laut MS seien sämtliche unter dem Losungswort "C" erfassten
Aktienverkäufe über den Bf. gelaufen und in den
Liquiditätsrechnungen der CCC Ltd. als "Provisionen Ausland" bezeichneten
Zahlungen als Provisionszahlungen für Aktienverkäufe an den Bf.
geflossen. Im Sommer 1996 habe der Bf. des Weiteren laut KR und WS ein
Aktienpakt der ATS Inc. zum Tageskurs von 3,618.560,81 ATS an die PPB GesmbH.
zurückverkauft. WS habe auch angegeben, dass die PPB GesmbH. gegenüber
dem Bf. die Kosten eines von der Betriebsprüfung mit 140.432,00 ATS
bewerteten Fahrzeuges übernommen habe. Wenn aus all den im Zusammenhang mit
den getätigten Aktiengeschäften des Bf. getroffenen Feststellungen der
Schluss abgeleitet werde, er habe, indem er die für Aktienverkäufe von
ihm bezogenen Provisionen nicht gegenüber der Abgabenbehörde
erklärt habe, vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung für die
Jahre 1995 und 1996 an Einkommen- und Umsatzsteuer iSd. § 33
Abs. 1 FinStrG bewirkt, so könne dem nicht entgegengetreten
werden.
Dagegen erhob der Bf. form- und
fristgerecht Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und beantragte, den
angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes iSd. § 42
Abs. 2 Z 1 VwGG, in eventu wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung
von Verfahrensvorschriften iSd. § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG
aufzuheben.
Mit Erkenntnis vom
29. Juni 2005, Zl. 2003/14/0089, hob der Verwaltungsgerichtshof den
angefochtenen Bescheid, soweit darin die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
wegen des Verdachtes der Hinterziehung von Umsatzsteuer für die
Jahre 1995 und 1996 gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG
bestätigt worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften auf und wies im Übrigen die Beschwerde (als
unbegründet) ab.
In seiner Begründung
verwies das Höchstgericht darauf, dass der in Beschwerde gezogene Bescheid,
lediglich soweit darin dem Bf. ein zur Verkürzung von Einkommensteuer
führendes Verhalten verdachtsweise zur Last gelegt werde, zu Recht ergangen
sei. Hinsichtlich der ebenfalls bescheidgegenständlichen Verkürzung
von Umsatzsteuer durch die (vorsätzliche) Nichterklärung der aus der
Aktienvermittlung erzielten (Provisions)Einnahmen lasse vor dem Hintergrund der
geltenden Rechtslage, derzufolge die Vermittlung von (ausländischen) Aktien
nicht steuerbar (§ 3 a Abs. 4 UStG 1994) bzw. steuerbefreit
(§ 6 Abs. 1 Z 8 lit. f und g UStG 1994) sei, die
Bescheidbegründung jedoch keine Anhaltspunkte für einen entsprechenden
Tatverdacht erkennen und sei deshalb der angefochtene Bescheid
diesbezüglich mit einem Verfahrensmangel iSd. § 42 Abs. 2
Z 3 VwGG behaftet.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom
29. Juni 2005 gilt die Beschwerde vom 3. Juni 2003, soweit darin die
in dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes der Hinterziehung von Umsatzsteuer
für die Jahre 1995 und 1996 bekämpft wurde, wiederum als
unerledigt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen
bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;
c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder
Strafausschließungs- oder -aufhebungsgründe vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder
e) wenn die
Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft
worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine
strengere Strafe verhängen werde.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der
Summe der vorhandenen Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn
gegen den Beschwerdeführer ein Verdacht besteht. Das heißt, es
müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in
Frage kommt, und nicht sicher sei, dass ein im Abs. 3 lit. a bis e
angeführter Grund für eine Abstandnahme von der Einleitung des
Strafverfahrens vorliegt.
Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße
Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der
Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret
nachzuweisen oder auch Ergebnisse des durch die Einleitung erst in Gang
gesetzten förmlichen Strafverfahrens vorwegzunehmen, weil diese Fragen erst
im anschließenden Untersuchungsverfahren einer (endgültigen)
Klärung zuzuführen sind.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Voraussetzung für die Annahme eines Tatverdachtes iSd.
§ 33 Abs. 1 FinStrG ist, dass die im Zuge der bisherigen
Vorerhebungen festgestellten relevanten Vorgänge, hier die entgeltliche
Vermittlung von Verkäufen (ausländischer) Aktien der ATS Inc. und der
SAEG Ltd., von ihrer Art bzw. ihrem Inhalt her überhaupt steuerbar iSd.
§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 bzw. im Lichte der Bestimmungen des
§ 6 UStG 1994 geeignet sind, eine entsprechende Steuerpflicht
iSd. UStG 1994 auszulösen.
Gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 8
lit. f und g UStG 1994 sind Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren
und die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Verwahrung und
Verwaltung von Wertpapieren, sowie Umsätze und die Vermittlung von Anteilen
an Gesellschaften und anderen Vereinigungen steuerfrei.
Bilden den Gegenstand der Vermittlung von
(ausländischen) Aktien bzw. Gesellschaftsanteilen junge, im Zuge einer
Kapitalerhöhung neu ausgegebene bzw. neu entstandene Gesellschaftsanteile,
gilt, sofern nicht ein entsprechender Anknüpfungspunkt im Inland
(§ 3 a Abs. 4 UStG 1994) vorliegt, auch deren, nicht unter
§ 3 a Abs. 10 Z 11 leg. cit. fallende Vermittlung
als am Ort des vermittelten Umsatzes erbracht und somit als nicht steuerbar iSd.
§ 1 UStG 1994 (vgl. dazu EuGH vom 26. Mai 2005,
Zl. C-465/03).
Da der bisherigen Ermittlungs- und Aktenlage keine
konkreten, gegen eine Anwendbarkeit der genannten Bestimmungen des UStG 1994
bzw. für eine Umsatz-Steuerpflicht sprechenden, Anhaltspunkte zu entnehmen
sind, war spruchgemäß zu entscheiden und in Stattgebung der durch das
angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes mit der
Zl. 2003/14/0089 (lediglich) im Hinblick auf verdachtsweise angelastete
Umsatzsteuerhinterziehung wiederum unerledigten Beschwerde der angefochtene
Einleitungsbescheid, in Entsprechung des § 82 Abs. 3 lit. b
FinStrG aufzuheben.
Linz, am 3.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 6 Abs. 1 Z 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0058-L/05
- Stammnummer
- 17474
- Gültig
- 03.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF