Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0761-W/04
Bei Verkauf einer im Privatbesitz stehenden Sammlung sind keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0761-W/04vom 03.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw.U.S., vertreten durch Schmitt
& Schmitt, Wirtschaftstreuhandgesellschaft, 1030 Wien, Strohgasse 25,
gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und
Klosterneuburg betreffend Umsatzsteuer 1994 und Einkommensteuer 1994
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erklärte für das Jahr
1994 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als
Geschäftsführer beim T.S. Verlag und Aufsichtratsvergütungen,
abzüglich 12% Betriebsausgabenpauschale, in Höhe von S 694.320,- als
selbständige Einkünfte. Weiters erklärte er Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung.
Auf Grund einer Kontrollmitteilung (Prüfung bei der
Fa. T.S. Verlag GmbH) wurde dem Finanzamt der Verkauf der Nachlassmaterialien
"H." vom Bw. an die Österreichische Nationalbank um S 900.000,- im Jahr
1994 bekannt. Dieser Verkauf wurde vom Finanzamt als steuerpflichtiger Vorgang
eingestuft und bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb sowie als
steuerpflichtiger dem Normalsteuersatz von 20 % unterliegender Umsatz erfasst.
Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass der Verkauf nicht aus dem
Privatvermögen erfolgt sei, sondern aus dem unternehmerischen Bereich.
Dieser Bereich umfasse alle im Rahmen eines Leistungsaustausches nachhaltig
ausgeübten Tätigkeiten. Diese Nachhaltigkeit werde auch durch die
Veräußerung der Rechte "M." im Jahr 1992 untermauert.
Gegen den Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 1994 wurde
Berufung erhoben. Als Begründung wurde ausgeführt, dass der Verkauf
des Nachlasses "H." aus dem Privatbesitz des Bw. erfolgt sei, daher weder
umsatzsteuerpflichtig sei, noch der Einkommensteuer unterläge.
Die Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland wies die Berufung als unbegründet ab.
Da auf Grund der hier vorliegenden engen Verflochtenheit von beruflicher und
privater Tätigkeit ein strenger Maßstab anzulegen sei und die
Übertragung der Eigentumsrechte absolut unnachvollziehbar sei, gehe der
Senat von einer gewerblichen Tätigkeit iS der § 23 EStG und von einem
steuerpflichtigen Vorgang iS des § 1 Abs.1 Z 1 iVm § 2 Abs.1 UStG
aus.
Gegen die Berufungsentscheidung wurde beim
Verwaltungsgerichtshof Beschwerde eingebracht.
Der Verwaltungsgerichtshof hob die Berufungsentscheidung
wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensvorschriften auf. (VwGH vom 20.
April 2004, Zl. 2000/13/0109)
"Die Begründung des angefochtenen Bescheides erlaubt
dem Verwaltungsgerichtshof keine Beurteilung der Übereinstimmung seines
Spruches mit dem Gesetz. Zum einen lässt die Bescheidbegründung nicht
ausreichend deutlich erkennen, von welchem Sachverhalt die Behörde in ihrer
rechtlichen Beurteilung ausgeht und lässt zum anderen auch die
Erforderlichkeit einer wesentlichen Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlagen
erkennen, ohne die sich die Frage nicht beantworten lässt, ob der
Beschwerdeführer mit dem zum Anlass für die bekämpfte Besteuerung
genommenen Rechtsgeschäft die dieser Besteuerung zu Grunde liegenden
abgabenrechtlichen Tatbestände verwirklicht hat.
Sollte im fortgesetzten Verfahren die bekämpfte
Steuerpflicht dem Grunde nach erneut bejaht werden, so bedürfte auch die
behördliche Beurteilung der aus einer Steuerpflicht für dieses
Veräußerungsgeschäft resultierenden Erhöhung der
Abgabenbemessungsgrundlagen der gebotenen Begründung."
Der nunmehr zuständige Unabhängige Finanzsenat,
Außenstelle Wien, ersuchte den Bw. im fortgesetzten Verfahren um
Beantwortung der Frage, welcher Unterschied zwischen der Veräußerung
des Nachlasses "M." und des Nachlasses "H." bestanden hätte. In beiden
Fällen sei die Veräußerung aus dem Privatvermögen
erfolgt.
Auch wurde der Bw. befragt, ob weitere Verkäufe seit
1994 erfolgt wären, und ersucht, bekannt zugeben, ob mit dem Verkauf der
"Ho.-Sammlung" allfällige Kosten im Zusammenhang stünden.
Der steuerliche Vertreter des Bw. beantwortete die Fragen
u.a. wie folgt:
" Der Veräußerung des Nachlasses M. und der
Sammlung Ho. liegen völlig unterschiedliche Sachverhalte zugrunde. Im Falle
des Nachlasses Ernst M. hat Herr Bw. dem Sohn von Ernst M. finanziell geholfen,
indem er ihm ein privates Darlehen gewährte. Als teilweise Abgeltung
hierfür hat ihm dieser nach dem Tod seines Vaters einen Teil des Nachlasses
an Geldes statt überlassen, und dieser wurde von Herrn Bw. verkauft. Da
dies innerhalb der Spekulationsfrist geschehen ist, wurde auch der daraus
entstandene Gewinn ordnungsgemäß versteuert.
Ein völlig anderer Sachverhalt liegt beim Nachlass
"H." vor. Bw. hat schon in frühen Jahren, und zwar bereits seit
ca. 1967, begonnen, sich für die Werke von Ho. zu interessieren,
insbesondere durch die persönliche Bekanntschaft mit der letzten
Lebensgefährtin von H., Frau V.L., und Herrn Traugott K. , welche unserem
Mandaten bereits zu diesem Zeitpunkt Sachen aus dem Nachlass Ho. geschenkt
haben. Das persönliche Interesse an den Werken H. geht auch daraus hervor,
dass Herr Bw. selbst darüber publiziert hat und Vorträge über Ho.
gehalten hat. In den letzten 40 Jahren hat Herr Bw. immer wieder in
Antiquariaten und auf Flohmärkten Dinge erstanden, welche er in seine Ho.
-Sammlung integriert hat.
Bw. hat auch Ausstellungsleihgaben (z.B. Mu.) unentgeltlich
zur Verfügung gestellt und wurde hierfür insofern gewürdigt, als
ihm die Ehrenmitgliedschaft der Ho. Gesellschaft in Mu. a.See verliehen wurde.
Dass Herr Bw. keine kommerziellen Zwecke verfolgt hat, geht auch daraus hervor,
dass er der Mu. -Stiftung Textoriginale geschenkt hat, welche sich bereits seit
Jahrzehnten in seiner Sammlung befunden haben.
Im Jahr 1991 hat die Nationalbibliothek den Nachlass der
Alleinerbin von H. angekauft und war an einer Vervollständigung des
Nachlassbestandes interessiert. Da - wie bereits erwähnt - Herr
Bw. durch seine Vorträge und Publikationen als Sammler von Ho.
-Originalschriften und Ausgaben bekannt war, ist die Nationalbibliothek an ihn
herangetreten und hat ihn ersucht, seine Sammlung der Nationalbibliothek zu
überlassen, um dort ein Gesamtwerk zu präsentieren zu können. Der
Verkauf des Ho. -Nachlasses von Herrn Bw. war daher die Veräußerung
von Gegenständen, welche durch mehr als 40 Jahre hindurch gesammelt wurden,
wobei noch dazu gar keine Verkaufsabsicht bestand, sondern erst auf Drängen
der Nationalbibliothek und das damit verbundene öffentliche Interesse dazu
geführt hat, dass überhaupt ein Verkauf stattgefunden hat. Es liegt
daher weder eine nachhaltige Tätigkeit noch ein mit Gewinnabsicht
durchgeführter Verkauf vor. Auch ein Spekulationstatbestand ist nicht
gegeben. Dies geht auch aus den Ausführungen des
Verwaltungsgerichtshofurteils hervor.
Dass Belege über teilweise bis zu 40 Jahren
zurückliegende Ankäufe nicht vorgelegt werden können, versteht
sich von selbst. Abschließend darf noch festgehalten werden, dass seit
1994 keine weiteren privaten Sammlungen verkauft wurden."
Dem Finanzamt wurde vorstehende Vorhaltbeantwortung zur
Kenntnis und allfälliger Stellungnahme übermittelt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 23 Z.1 EStG 1988 sind
Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die
mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr darstellt, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn die
Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als
selbständige Arbeit anzusehen ist.
Der Umsatzsteuer unterliegen nach § 1 Abs.1 Z.1 des
für das Streitjahr noch geltenden UStG 1972 die Lieferungen und sonstigen
Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines
Unternehmens ausführt. Unternehmer ist nach § 2 Abs.1 UStG 1972, wer
eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt,
wobei das Unternehmen die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des
Unternehmers umfasst. Gewerblich oder beruflich ist nach dieser Gesetzesstelle
jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die
Absicht fehlt, Gewinne zu erzielen.
Im vorliegenden Fall hat der Bw. seine private Sammlung "H.
" im Jahr 1994 an die Nationalbibliothek verkauft. Die Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland, als Oberbehörde, hat
in der Berufungsentscheidung auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes
festgestellt, dass bei dem Bw., der Geschäftsführer bei T.S. Verlag
ist, eine enge Verflochtenheit von beruflicher und privater Tätigkeit
gegeben sei. Die Übertragung der Eigentumsrechte an der Sammlung vom T.S.
Verlag an den Bw. wäre nicht nachvollziehbar.
Hinsichtlich des Verkaufes der Sammlung H. sei daher ein
strenger Maßstab anzulegen. Der Verkauf wurde als gewerbliche
Einkünfte dem Bw. zugerechnet.
Wie bereits vom Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, ist
hinsichtlich der Zugehörigkeit der "Sammlung", nämlich zum
Privatvermögen des Bw. oder zum Betriebsvermögen des T.S. Verlags,
keine Klärung erzielt worden. "Im erkennbaren Versuch einer Anwendung der
Grundsätze der Nachhaltigkeit bei dem gegenständlichen Verkauf des
Nachlasses, gelangte die belangte Behörde im vom VwGH aufgehobenen Bescheid
zur Annahme der Gewerblichkeit des Veräußerungsgeschäftes des
Bw. im Sinne des § 23 Z.1 EStG 1988 und des § 2 Abs.1 UStG 1972 mit
der Begründung, dass einerseits "bei der hier vorliegenden Verflochtenheit
von beruflicher und privater Tätigkeit ein strenger Maßstab
anzulegen" und andrerseits "die Übertragung der Eigentumsrechte absolut
unnachvollziehbar" sei."
Laut Verwaltungsgerichtshof konnte die Begründung noch
nicht dazu ausreichen, die im Spruch des angefochtenen Bescheides
bestätigte Steuerpflicht des Beschwerdeführers für das
Veräußerungsgeschäft zu tragen.
Nach Lehre und Rechtsprechung kann es Schwierigkeiten bei
der Abgrenzung zwischen bloßer Verwaltung und gewerblicher
Veräußerung (Handel) "privater" Wirtschaftsgüter mit sich
bringen. Die Veräußerung von Wirtschaftsgüter kann auch dann
gewerblich sein, wenn sie nicht im Rahmen eines üblichen Gewerbebetriebes
erfolgt, sondern nach außen wie ein Privatgeschäft abgewickelt wird.
Die Abgrenzung zwischen gewerblichen und privaten
Veräußerungsgeschäften ist anhand mehrerer Kriterien
vorzunehmen:
a) Hauptsächliche Abgrenzungskriterien sind die
Häufigkeit und der Umfang der Anschaffungs- und
Veräußerungsvorgänge. Je häufiger und in je
größerem Umfang Wirtschaftsgüter umgeschlagen werden, desto
näher liegt die Annahme der Gewerblichkeit.
b) Für die Gewerblichkeit spricht, wenn die
"Privatgeschäfte" jener Branche zuzurechnen sind, in der der
Veräußerer einen Gewerbebetrieb unterhält.
c) Für die Gewerblichkeit spricht weiters, wenn der
Veräußerer für die Anschaffung der sodann verkauften
Wirtschaftsgüter Kredite aufnimmt, die er nur mittels des
Veräußerungserlöses zurückzahlen kann.
d) Eine Argument für Gewerblichkeit kann auch die
Einschaltung von Inseraten bzw. von Vermittlern sein. (
Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, Quantschnigg/Schuch, § 23 Tz
14)
Den vorstehenden Kriterien folgend liegt im
gegenständlichen Fall keine gewerbliche Veräußerung
vor.
In der Beantwortung des Vorhaltes des Unabhängigen
Finanzsenates führte der Bw. aus, dass er schon seit frühen Jahren und
zwar seit etwa 1967 begonnen hätte Werke von Ho. zu sammeln. Weiters
führte des Bw. aus, dass die Nationalbibliothek an ihn herangetreten sei
und ihn ersucht hätte, seine Sammlung zu verkaufen.
Von einer "Häufigkeit" kann bei einmaligen Verkauf
einer über Jahre zusammengestellten Sammlung nicht gesprochen
werden.
Eine Zurechnung des "Privatgeschäftes" nämlich
Verkauf der Sammlung H. zu seiner beruflichen Tätigkeit kann nach Aussagen
des Bw. nicht angenommen werden. Seine Sammeltätigkeit steht in keinem
Naheverhältnis zu den Geschäften des Verlages, für welchen er als
Geschäftsführer tätig ist. Dass in den aufgelisteten Unterlagen
die Urheber- und Aufführungsrechte desT.S. -Verlages aufschienen, bedeute
nur, dass die Werknutzungsrechte teilweise bei diesem Verlag lägen. Dabei
handle es sich ausschließlich um eine Schutzbestimmung (Copyright). Nichts
habe dies mit den in Rede stehenden Büchern, Skripten usw. zu tun, die der
Beschwerdeführer in seinem Privatbesitz gehabt habe.
Die Tätigkeit des T.S. -Verlages (ist im
Prüfungsbericht der T.S. Verlag GmbH festgehalten) besteht in Ankäufen
von Urheber- und Autorenrechte.
Kredite wurden vom Bw. nicht aufgenommen. Weiters wurden
keine Inserate oder Vermittler eingeschalten.
Bei dem Verkauf der im Privatbesitz des Bw. gestandenen
Sammlung kann keine Gewerblichkeit angenommen werden. Der erzielte Verkaufspreis
war daher nicht einkommen- und umsatzsteuerpflichtig.
Der Berufung war stattzugeben.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Wien, am 3.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 23 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 2 Abs. 1 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0761-W/04
- Stammnummer
- 17473
- Gültig
- 03.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF