Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0250-G/05
Hervorkommen neuer Tatsachen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0250-G/05vom 16.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch Dr.
Dösinger & Partner, Steuerberatungsgesellschaft, 8010 Graz,
Heinrichstraße 97 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom
7. Oktober 2004 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 4 BAO hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2002 und
2003 sowie Einkommensteuer für die Jahre 2002 und 2003
entschieden:
Der Berufung
gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
Einkommensteuer für die Jahre 2002 und 2003 wird Folge gegeben und die
angeführten Bescheide werden aufgehoben.
Die Berufung
gegen die Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 wird gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) erhielt im Jahr 2002
nichtselbständige Einkünfte und im Jahr 2003 steuerfreie
Bezüge. Zusätzlich erzielte sie Einnahmen für das Aufstellen von
Selbstbedienungsgeräten (stumme Verkäufer) von den Firmen K. und R.,
die die Bw. in ihrer Erklärung nicht zum Ansatz brachte, da die
Einkünfte nach Berücksichtigung des Kilometergeldes den
Veranlagungsfreibetrag nicht überstiegen. Die Veranlagung erfolgte
erklärungsgemäß im Wege der
Arbeitnehmerveranlagung.
In der Folge wurde der Akt an das nunmehr in Folge
Wohnsitzwechsel der Bw. zuständig gewordene Finanzamt abgetreten.
Auf Grund einer Mitteilung nach § 109a
EStG 1988 und zusätzlichen Erhebungen erließ das Finanzamt die
nunmehr bekämpften Bescheide gemäß
§ 303 Abs. 4
BAO mit folgender Begründung:
"Anlässlich einer nachträglichen Prüfung
Ihrer Erklärungsangaben sind die in der Begründung zum beiliegenden
Einkommensteuerbescheid angeführten Tatsachen und/oder Beweismittel neu
hervorgekommen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§
303 Abs. 4 BAO erforderlich machen. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung
von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen verfügt. Im
vorliegenden Fall überwiegt das Interesse der Behörde an der
Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Interesse auf Rechtsbeständigkeit
und die steuerlichen Auswirkungen können nicht als geringfügig
angesehen werden".
Die in der Folge erlassenen Sachbescheide wurden wie folgt
begründet:
"Die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen erfolgte,
da bis dato die Einnahmen aus der Tätigkeit bei der K.
Printmedienkolportage GmbH Nfg & CoKG nicht erklärt wurden. Die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb setzen sich aus den Einnahmen insgesamt
abzüglich eines Werbungskostenpauschales in Höhe von 12 %
zusammen."
Gegen die Wiederaufnahmebescheide erhob die Bw. das
Rechtsmittel der Berufung und führte im Wesentlichen aus, dass sie mit
Abgabe ihrer Einkommensteuererklärungen 2002 und 2003 dem damals
zuständigen Finanzamt umfangreiche Bestätigungen und Aufstellungen
über sämtliche Einnahmen bzw. Aufwendungen / Kilometergelder
bezüglich ihrer Tätigkeit als "Zeitungsausträgerin" (Aufstellen
von Selbstbedienungsgeräten) beigelegt habe. Es sei dem Finanzamt eine
detaillierte Liste beigelegt worden, in der sämtliche Aufstellungstage
datiert sowie die Einnahmen und gefahrenen Kilometer monatlich und auch pro Jahr
aufgelistet worden seien. Auf Grund dieser vollständig offen gelegten
Unterlagen sei das Finanzamt zum Schluss gekommen, dass die gewerblichen
Einkünfte unter dem Freibetrag liegen und habe die Einkommensteuer
dementsprechend im Wege einer Arbeitnehmerveranlagung festgesetzt.
In der dazu ergangenen Berufungsvorentscheidung führte
die Abgabenbehörde erster Instanz aus, dass bei nachträglicher
Überprüfung der Bescheide hervorgekommen sei, dass Einnahmen aus der
Kolporteurstätigkeit nicht erklärt worden seien. Es seien zwar
Bestätigungen für die Jahre 2002 und 2003 über gefahrene
Kilometer von der Firma K. vorgelegen, die Einnahmen dazu seien jedoch nicht
erklärt worden.
Auch gegen die im wieder aufgenommenen Verfahren ergangenen
Sachbescheide erhob die Bw. in der Folge Berufung und führte darin aus,
dass bereits in den abgeschlossenen Verfahren neben den Bestätigungen
über sämtliche Einnahmen aus der Zustelltätigkeit auch jeweils
zwei detaillierte händische Auflistungen über sämtliche Einnahmen
(insgesamt für 2002 € 9.157,52 , 2003 € 11.417,33) und
betrieblich gefahrenen Kilometer (insgesamt für 2002 km 24.497, 2003 km
35.482,00) offen gelegt worden seien.
Das Finanzamt wies die Berufung der Bw. mit
Berufungsentscheidung als unbegründet ab, "weil die Bw. lediglich
Bestätigungen für gefahrene Kilometer von Auftraggebern vorgelegt hat,
wonach sie für 585 Kilometer im Jahr 2002 (1.530 Kilometer im Jahr 2003) an
Fahrleistungen erbracht hat. Eine darüber hinausgehende Fahrleistung hat
die Bw. trotz Ersuchens weder bewiesen noch glaubhaft gemacht, weshalb das
Finanzamt davon ausgeht, dass sie die in der Berufung behauptete Fahrleistung
überhaupt nicht erbracht hat...."
In ihrem gegen die Berufungsvorentscheidung betreffend
Wiederaufnahmebescheide gerichteten Vorlageantrag brachte der steuerliche
Vertreter der Bw. nochmals vor, dass sämtliche Einahmen aus der
Zeitungszustellung offen gelegt worden seien.
Im Antrag auf Vorlage ihrer Berufung betreffend
Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 wies die Bw. neuerlich daraufhin, dass
Aufstellungen über die Kilometerleistungen bereits im Verfahren beim
Finanzamt Oststeiermark vorgelegt und glaubhaft gemacht worden
seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts
wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen
Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Als neue Tatsachen im Sinn dieser Bestimmung sah das
Finanzamt in den von der Firma K. GmbH Nfg. Co KG bezogenen Einnahmen in
Höhe von € 5.852,11 für das Jahr 2002 und € 6.163,32
für das Jahr 2003.
Fest steht, dass die Bw. als Beilage zu ihren
Erklärungen für die Streitjahre zwei handschriftliche Tabellenseiten
über ihre Tätigkeiten in den Streitjahren 2002 und 2003 beigelegt
hat.
Eine Seite betrifft die dem Finanzamt bekannten Einnahmen
der Firma R. Zustelldienste von € 3.305,42 (2002) und € 4.766,25
(2003) mit einer Auflistung der Aufstellungstage und der gefahrenen Kilometer.
Diese Beträge stimmen mit den als Beilage zu den Erklärungen
abgegebenen Jahresaufstellungen überein.
Die zweite Seite ist eine Darstellung der von der Firma K.
erhaltenen Einnahmen, der zurückgelegten Kilometer und der Aufstelltage.
Die Summen dieser erklärten Einnahmen sind in beiden Jahren ident mit den
von der Firma K. (Schreiben vom 4. Oktober 2004) über Anfrage des
Finanzamtes im Nachhinein bekannt gegebenen Beträgen. Die geltend gemachten
Kilometer sind nachvollziehbar und stimmen ebenfalls mit der Bestätigung
der Firma.K. (die Bw. habe je
Aufstelltag 260 km zurückgelegt) überein. Im Unterschied zu den
Vorjahren ergeben sich die Einnahmen der Bw. aus dieser Tätigkeit
rechnerisch nicht als Summe der von der Firma. K. verfassten Gutschriften,
sondern aus den von der Bw. handschriftlich vorgelegten Tabellen. Daraus folgt
jedoch, dass der Abgabenbehörde der Sachverhalt bekannt war und nicht vom
Hervorkommen neuer Tatsachen gesprochen werden kann. Ungeachtet dessen
dürften im vorliegenden Fall nicht nur die Einnahmen lt. Bestätigung
angesetzt werden, sondern müsste auch bezüglich der Ausgaben der
Bestätigung der Firma. K. gefolgt werden. Im Ergebnis hätte dies dann
jedoch keinen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt.
Gemäß
§ 307 Abs. 3 BAO tritt
durch die Aufhebung der die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden
Bescheide das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner
Wiederaufnahme befunden hat. Mit der Aufhebung der Bescheide betreffend die
Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre
2002 und 2003 durch diese Berufungsentscheidung sind demnach die für diese
Jahre ergangenen Einkommensteuerbescheide gemäß
§ 307
Abs. 1 BAO automatisch aus dem Rechtsstand ausgeschieden.
Die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide war daher
als unzulässig geworden gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a
BAO zurückzuweisen.
Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 16.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0250-G/05
- Stammnummer
- 17470
- Gültig
- 16.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF