Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3991-W/02
Gesellschafter Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3991-W/02vom 02.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Stb, vom
10. September 2002 gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid des Finanzamtes
für den 4., 5. und 10. Bezirk vom 3. September 2002 betreffend
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe (DB) und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), entschieden:
Der
Berufung wird teilweise stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruchs.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer
Lohnsteuerprüfung der Bw, der Lato Reisen GmbH, wurden im Wesentlichen
folgende Feststellungen getroffen: Es seien nur die Bezüge 2001 des zu 100%
an der Bw beteiligten Geschäftsführers Leonides Kades dem DB und DZ
unterworfen worden, nicht jedoch die Bezüge für die Jahre 1998 bis
2000, da diese laut Auskunft des steuerlichen Vertreters aufgrund von
jährlichen Werkverträgen geregelt worden seien. Der Annahme von
jährlichen Werkverträgen stehe nach Ansicht der Betriebsprüfung
jedoch entgegen, dass der Gegenstand des Vertrages die auf Dauer und damit
zeitraumbezogene Erbringung von Leistung sei. Der "einjährigen" Dauer eines
solchen Vertrages stünde die wirtschaftliche Betrachtungsweise entgegen,
dass von einem dauernden Schulden der Arbeitskraft auszugehen sei. Aufgrund der
regelmäßigen Entlohnung könne auch von keinem Unternehmerwagnis
gesprochen werden, sodass letztlich wirtschaftlich ein
dienstnehmerähnliches Verhältnis anzunehmen gewesen sei. Aus diesem
Grund hätten auch die Geschäftsführerbezüge 1998 bis 2000 in
die DB- und DZ-Beitragsgrundlage einbezogen werden müssen.
Weiters habe es
im Firmenvermögen folgende Kraftfahrzeuge gegeben: 1 Opel Astra
während des Zeitraumes 1/1998 bis 11/2000, Anschaffungswert neu ATS
220.000,--; 1 BMW 316 Coupe, ab 12/2000, Anschaffungswert neu ATS
373.000,--. Diese Kfz seien vom Geschäftsführer LK auch in
eingeschränktem Maße privat benutzt worden. Hiefür sei das
Verrechnungskonto des LK mit 20% der angefallenen Kfz-Aufwendungen belastet
worden. Dies werde von der Betriebsprüfung akzeptiert, doch sei unter den
gegebenen Umständen beim DB und DZ zumindest der halbe Sachbezugswert
anzusetzen.
Das Finanzamt
folgte den Prüfungsfeststellungen und erließ einen entsprechenden
Haftungs- und Abgabenbescheid.
Gegen diesen
Bescheid wurde von der Bw rechtzeitig Berufung erhoben. Diese wurde im
Wesentlichen damit begründet, dass aus den vorgelegten Verträgen
hervorginge, dass sämtliche vom VwGH für das Vorliegen eines
Werkvertrages geforderten Kriterien erfüllt seien. Dies seien insbesondere
die Weisungsfreiheit, keine Eingliederung in die Organisation des Unternehmens,
gewinnabhängige Entlohnung, Tragung des Unternehmerrisikos, etc. Aus dem
vorgelegten Werkvertrag ginge hervor, dass die Verträge jeweils für
ein Jahr geschlossen worden seien. Wenn ein Auftraggeber mit der Erfüllung
des Werkes des Auftragnehmers zufrieden sei, entspreche es - auch aus
wirtschaftlicher Betrachtungsweise - durchaus den Erfahrungen des
täglichen Lebens, diesen mit weiteren Leistungen zu beauftragen. Aus den
Konten der Buchhaltung ginge hervor, dass auch keine regelmäßige
Entlohnung vorgelegen sei, da der tatsächliche Bezug erst am Ende des
Geschäftsjahres abgerechnet worden sei und während einzelner
Geschäftsjahre in unregelmäßigen Abständen Akontozahlungen
geleistet worden seien. Weiters wurde in der Berufung ausgeführt, dass
jedenfalls die Benutzung des Kfz keinen Vorteil aus dem Vertragsverhältnis
darstellen würde. Leonides Kades habe für die - nur in
untergeordnetem Ausmaß - erfolgte Nutzung des PKW aus seinen bereits
versteuerten Einkünften ein fremdübliches Entgelt zahlen
müssen.
Über
die Berufung wurde erwogen
Auszugehen ist
von nachstehendem unstrittigen Sachverhalt:
Herr LK ist
seit 13.11.1997 zu 100% an der Bw beteiligt. Seit 13.11.1997 ist er als
Geschäftsführer auf Basis eines Werkvertrages tätig gewesen. Seit
1.1.2001 ist Grundlage für die Geschäftsführertätigkeit ein
"Geschäftsführer-Dienstvertrag".
Der vom
Werkvertrag umfasste Tätigkeitsbereich lag in der handelsrechtlichen als
auch gewerberechtlichen Geschäftsführung. Insbesondere hatte LK die
Aufgabe, durch seine Geschäftskontakte zu Fluglinien und Hotels in
Griechenland sowie zu den Reisebüros in Österreich den Einkauf
für den Auftraggeber durchzuführen, den Katalog zu erstellen und das
Produkt auf dem österreichischen Markt zu vertreiben. Diese
Tätigkeiten wurden von LK frei von persönlicher Abhängigkeit
ausgeübt. Es konnten ihm keine Weisungen erteilt werden. An betriebliche
Ordnungsvorschriften wie Arbeitsort, Arbeitszeit, arbeitsbezogenes Verhalten war
er nicht gebunden, jedoch war er berechtigt und verpflichtet, diese
Ordnungsvorschriften für etwaige Arbeitnehmer der Gesellschaft zu erlassen
und deren Einhaltung zu überwachen. LK hatte für die wirtschaftlichen,
finanziellen und organisatorischen Belange der Gesellschaft in
bestmöglicher Weise Sorge zu tragen bzw die Einhaltung der
gewerberechtlichen Vorschriften zu überwachen. Insbesondere hatte er den
Produkteinkauf und die Erstellung des Katalogs zeitgerecht in geeigneter Art und
Weise durchzuführen und den Verkauf durch entsprechende Maßnahmen wie
Reisebürobesuche, Präsentationen etc durchzuführen. Er hatte sich
bei dieser Aufgabe am Wohl des Unternehmens als oberste Richtlinie zu
orientieren. LK hatte sich mit aller Energie, jedoch in eigener Zeitdisposition
um die Interessen der Gesellschaft zu kümmern und alle von der Gesellschaft
im einzelnen vorgegebenen Termine und Fristen zu wahren, insbesondere das
Erscheinungsdatum des Katalogs einzuhalten. Bei längerer Abwesenheit hatte
er für geeignete Vertretung zu sorgen (Werkvertrag vom
16.1.1998).
LK erhielt
für diese Tätigkeit ein Honorar iHv 1,5% des Nettoumsatzes der
Gesellschaft, höchstens jedoch ATS 180.000,-- im Geschäftsjahr
(Werkvertrag vom 16.1.1998).
Der Werkvertrag
wurde erstmals befristet bis zum Ablauf des Geschäftsjahres 1998
abgeschlossen und wurde jährlich bis Ende 2000
verlängert.
In den Jahren
1998 bis 2000 erhielt LK Geschäftsführerbezüge in folgender
Höhe: 1998 - ATS 122.200,--; 1999 - ATS 180.000,--; 2000
- ATS 240.000,--. Diese Beträge wurden nicht in die DB- und DZ
Bemessungsgrundlagen einbezogen.
Ab dem
Geschäftsjahr 2001 wurde mit LK ein "Geschäftsführer
Dienstvertrag" abgeschlossen. Die 2001 ausbezahlten
Geschäftsführerbezüge iHv ATS 360.000,-- wurden in die DB- und DZ
Bemessungsgrundlagen einbezogen.
Im
Firmenvermögen waren im Berufungszeitraum folgende Kraftfahrzeuge: 1/1998
bis 11/2000: 1 Opel Astra, Teilwert 12/1997 ATS 85.000,--, Anschaffungswert neu
ATS 220.000,--; ab 12/2000: 1 BMW 316 Coupe, Kaufpreis ATS 230.000,--,
Anschaffungswert neu ATS 373.000,--. Diese Kfz wurden vom
Geschäftsführer LK auch privat benutzt. Die Kfz sind sämtlichen
- im Berufungszeitraum sechs - Dienstnehmern und freien Mitarbeitern
für Botendienste, Kundenbesuche etc zur Verfügung gestanden und wurden
von diesen auch verwendet. Die Schlüssel wurden nach Beendigung dieser
Tätigkeiten wieder an LK zurückgestellt. Die Kfz wurden auch von LK
für Dienstfahrten und im Ausmaß von 20% für Privatfahrten
genutzt. Hiefür wurde das Verrechnungskonto des LK mit 20% der angefallenen
KfZ-Aufwendungen belastet.Im Jahr 1998 waren das beispielsweise ATS 15.917,62
(Verrechnungskonto). Ein Fahrtenbuch wurde von LK nicht geführt. Für
Privatfahrten hatte LK auch das Kfz seiner Lebensgefährtin zur
Verfügung.
Die
Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Firmenbuch
(Anteilsverhältnis, Geschäftsführer), dem Werkvertrag vom
16.1.1998, dem Geschäftsführer Dienstvertrag vom 25.1.2001, den
Jahresabschlüssen samt Kontoauszügen (Höhe der Bezüge,
Privatanteil für Kfz), den Lohnkonten der Angestellten (Anzahl der
Beschäftigten) sowie der Vorhaltsbeantwortung der Bw vom 22.8.2002 (Art und
Verwendung der Kfz). Dem nachvollziehbaren Vorbringen der Bw in der
Vorhaltsbeantwortung vom 22.8.2002 wird auch was das Ausmaß der
Privatnutzung der Kfz anbelangt Glauben geschenkt. Die Kfz wurden auch von
zumindest sechs weiteren Personen betrieblich genutzt und LK hatte für
Privatfahrten ein weiteres Fahrzeug (das seiner Lebensgefährtin) zur
Verfügung.
Rechtlich folgt
daraus:
Gem § 41
Abs 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im
Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Gem § 41
Abs 2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden Fassung des Steuerreformgesetzes 1993
sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd §
47 Abs 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen
iSd § 22 Z 2 EStG.
Gem § 41
Abs 3 FLAG ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gem § 25 Abs 1 Z1 lit a
und b EStG sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd
§ 22 Z 2EStG.
Nach § 22
Z 2 zweiter Teilstrich EStG fallen unter die Einkünfte aus
selbstständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen
jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte (zu mehr
als 25%) für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses
(§ 47 Abs. 2 EStG) aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine
Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Stammkapital der
Gesellschaft mehr als 25% beträgt.
Die Regelung
des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, der von der in § 41 FLAG
festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet sich in § 57 Abs 4
und 5 Handelskammergesetz (HKG) bzw § 57 Abs 7 und Abs 8 HKG.
Wie der
Verwaltungsgerichtshof seit den Erkenntnissen vom 18.9.1996, 96/15/0121, und vom
20.11.1996, 96/15/0094 erkennt, ist dem in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
enthaltenen Tatbestandsmerkmal "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" das Verständnis beizulegen, dass nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sein müssen. Dabei ist allerdings das
Vorliegen der auf Grund des gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses
fehlenden Weisungsgebundenheit anzunehmen. Sodann ist zu beurteilen, ob die
Merkmale der Unselbstständigkeit oder jene der Selbstständigkeit im
Vordergrund stehen (vgl VwGH vom 10.5.2001, 2001/15/0061vom 10.5.2001,
2001/15/0061).
Das steuerliche
Dienstverhältnis stellt nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes auf die Kriterien der Weisungsgebundenheit und der
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers sowie des
Fehlens des Unternehmerwagnisses ab. In Zweifelsfällen ist zudem auf
weitere Kriterien (wie beispielsweise laufenden Arbeitslohn, Pflicht zur
persönlichen Arbeitsleistung, fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, feste
Urlaubseinteilung) abzustellen. Der Begriff des steuerlichen
Dienstverhältnisses ist somit ein durch eine Mehrzahl von Merkmalen
gekennzeichneter Typusbegriff. Solchen Typusbegriffen sind die realen
Erscheinungen an Hand einer Mehrzahl von Merkmalen zuzuordnen, wobei nicht stets
alle Merkmale in gleicher Intensität ausgebildet sein müssen und die
Entscheidung letztlich nach dem Gesamtbild zu erfolgen hat.
Zur Auslegung
der in der Vorschrift des § 41 Abs. 2 und 3 FLAG angeführten
Bestimmung des § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 wird auf die
Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.4.2001, 2001/14/0054 und
2001/14/0052, vom 10.5.2001, 2001/15/0061, und vom 18.7.2001, 2001/13/0063,
verwiesen.
Wie den
Gründen der genannten Erkenntnisse entnommen werden kann, werden
Einkünfte nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 vom wesentlich
beteiligten Geschäftsführer einer GmbH dann erzielt, wenn - bezogen
auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse -
feststeht,
dass
der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und
über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner
Gesellschaft eingegliedert ist,
dass
ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- bzw. Ausgabenschwankungen kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft und
dass
er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält.
Im
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2001, G 109/00, wird
unter Anführung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf
hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im
Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Anzeichen für ein
Dienstverhältnis seien, im Fall der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit
ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl von Merkmalen
gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen Dienstverhältnisses
verlieren, gehören vor allem: eine feste Arbeitszeit, ein fester
Arbeitsort, die arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung
der Tätigkeit, Anwendbarkeit typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie
Arbeits- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder
Kündigungsschutz sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form der
Delegierung von bestimmten Arbeiten (vgl VwGH 24.10.2002,
2002/15/0160).
Insgesamt
stellt somit das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 für wesentlich
beteiligte Gesellschafter normierte Vorliegen der sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses - abgesehen vom hinzuzudenkenden Merkmal der
Weisungsgebundenheit - vor allem auf die Kriterien der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen des
Unternehmerwagnisses ab.
Im Erkenntnis
des verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018, stellte der
VwGH klar, dass bei der Frage, ob Einkünfte nach § 22 Z Teilstrich 2
EStG 1988 erzielt werden, entscheidende Bedeutung dem Umstand zukommt, ob der
Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des
Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist. Weiteren Elementen, wie etwa
dem Fehlen des Unternehmerwagnisses oder einer als "laufend" zu erkennenden
Lohnzahlung, kann nur in solchen Fällen Bedeutung zukommen, in denen eine
Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den
Organismus des Betriebes nicht klar erkennbar wäre.
Die
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ist
gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw.
wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses
Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für diese Eingliederung. Unerheblich ist
es, ob der Geschäftsführer im operativen Bereich der Gesellschaft oder
im Bereich der Geschäftsführung tätig ist.
Im vorliegenden
Fall war LK von Beginn an für die Bw als gewerberechtlicher und
handelsrechtlicher Geschäftsführer tätig, leitete die
Geschäfte und war für alle Geschäftsbereiche
verantwortlich.
Vor dem
Hintergrund des vom VwGH vertretenen funktionalen Verständnisses vom
Begriff der Eingliederung in den Organismus des Betriebes ist durch die
unbestritten kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum
andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung für
LK das Merkmal der Eingliederung ohne Zweifel gegeben. Dem Umstand allein , dass
der Werkvertrag über die Übernahme der Geschäftsführung bis
Ende 1999 jährlich neu abzuschließen war, kommt für das Merkmal
der Eingliederung keine Relevanz zu. Ausschlaggebend ist, dass der Abschluss
regelmäßig erfolgte und LK tatsächlich und ohne Unterbrechung
als Geschäftsführer tätig war. Eine Eingliederung ist
unzweifelhaft gegeben.
Die Argumente,
wonach die Vergütung nicht regelmäßig erfolgt sei,
Weisungsfreiheit vorliegen würde und eine gewinnabhängige Entlohnung
und damit die Tragung des Unternehmerrisikos gegeben sei, gehen mangels
rechtlicher Relevanz ins Leere.
Eine
Privatnutzung von Kfz stellt einen geldwerten Vorteil als Betriebseinnahme dar.
Die entsprechenden Betriebseinnahmen sind, wenn entsprechende Aufzeichnungen
fehlen, nach den allgemeinen Grundsätzen des § 184 BAO zu
schätzen.
Der von der Bw
angesetzte Privatanteil von 20% wird dabei, wie oben ausgeführt, als den
tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend angesehen. LK hat allerdings durch
die Verrechnung der von ihm privat veranlassten Kfz Kosten (auf dem
Verrechnungskonto des Gesellschafter-Geschäftsführers) keinen weiteren
geldwerten Vorteil - dh keine weiteren Betriebseinnahmen als
Geschäftsführer - erhalten. Die Kosten für die
Privatnutzung der Kfz haben daher bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen
für den DB und DZ zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe außer
Ansatz zu bleiben.
Die
Bemessungsgrundlagen für den DB und DZ zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfe werden dementsprechend abgeändert:
|
|
Gf-Bezüge
|
DB
|
DZ
|
Nachforderung
1998:
|
ATS
122.000,00
|
€
8.880,62
|
€
399,63
|
€
47,07
|
Nachforderung
1999:
|
ATS
180.000,00
|
€
13.081,11
|
€
588,65
|
€
69,33
|
Nachforderung
2000:
|
ATS
240.000,00
|
€
17441,48
|
€
784,87
|
€
90,70
|
Summe:
|
|
|
€
1.773,15
|
€
207,10
|
Gesamtnachforderung:
|
€
1.980,25
|
|
|
Für den
Zeitraum 1.10.1997 bis 31.12.2001 wird
- der
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe mit €
1.773,15;
- der Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag mit € 207,10
festgesetzt.
Wien, am 2.
August 2005
Normen und Schlagworte
- FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3991-W/02
- Stammnummer
- 17441
- Gültig
- 02.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF