Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0504-I/04
Höhe des Zuflusses von Provisionen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0504-I/04vom 02.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 16. Jänner 2001
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 13. Februar 2001
betreffend Einkommensteuer 1999 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Bw. (Berufungswerber), ein Makler, ermittelt seinen
Gewinn gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988. Anlässlich einer die
Veranlagungsjahre 1997 bis 1999 umfassenden abgabenbehördlichen
Prüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass der erklärte
Gewinn des Jahres 1999 im Betrag von 551.518 S um 66.739 S zu erhöhen sei.
Dies deshalb, weil die auf den Provisionskonten zum 31.12.1999 bestehenden
Guthaben nach Ansicht der Betriebsprüfung Einnahmen des Jahres 1999
darstellen würden, da der Zufluss dieser Beträge mit Gutschrift auf
den Konten erfolgt sei.
Das Finanzamt folgte der Feststellung des Prüfers und
erließ nach Wiederaufnahme des Verfahrens einen (neuen)
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 (Ausfertigungsdatum 16.
Jänner 2002).
Gegen den genannten Bescheid wurde mit Eingabe vom 28.
Jänner 2002 fristgerecht Berufung erhoben und ausgeführt, in der
Überschussrechnung sei gemäß
§ 19 EStG 1988 (Zu- und
Abflussprinzip) gebucht worden. Ein Wunsch auf Verschiebung der Auszahlung
gegenüber dem Leistenden sei nicht geäußert worden.
Nach den Finanzamtsbestätigungen der A seien im Jahr
1999 folgende Provisionen abgerechnet und folgende Provisionszahlungen
getätigt worden:
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Abrechnung
Provision
|
Zahlung
Provision
|
Differenz
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Vermittlungskonto
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1
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772.607,60
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825.726,08
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-53.118,48
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2
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78.499,00
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81.228,80
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-2.729,80
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3
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21.494,20
|
8.148,80
|
13.345,40
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Summe
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-42.502,88
Es werde daher beantragt, den Gewinn von 613.170 S auf
503.928 S zu berichtigen (613.170 S abzüglich 66.739 S abzüglich
42.503 S).
Mit Berufungsvorentscheidung vom 1. März 2002 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, die strittigen
Beträge seien von der A auf dem Provisionskonto des Jahres 1999
gutgeschrieben worden. Sie seien daher zugeflossen.
Mit Eingabe vom 22. März 2002 wurde fristgerecht die
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 19 Abs. 1 EStG 1988 sind Einnahmen
in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen
sind.
Zugeflossen sind Einnahmen dann, wenn der Empfänger
über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann, sobald er also
die volle Verfügungsmacht über sie erhält. Die Gutschrift von
Provisionen alleine führt jedenfalls dann zu keinem Zufluss, wenn die
Auszahlung von der Erfüllung des Geschäftes abhängig ist. Bereits
verdiente und fällige Provisionen sind hingegen auch bei Gutschrift auf
einem Kautionskonto zur Gänze zugeflossen (vgl. Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band I, Anm. 30 zu § 19).
Im Berufungsfall wurden drei Bestätigungen der A
vorgelegt. Laut diesen Bestätigungen vom März 2000 wurden auf drei
Konten Provisionsansprüche abgerechnet. Demgemäß hat der Bw. im
Jahr 1999 einen Provisionsanspruch von insgesamt 872.600,80 S erworben.
Tatsächlich soll ihm aber ein Betrag von 915.162,80 S ausbezahlt worden
sein. Die Differenzen zwischen den Provisionsgutschriften und den
tatsächlichen Auszahlungsbeträgen auf den Konten 1 und 2 (63 118,48 S
+ 2.729,80 S) soll nach dem Berufungsvorbringen nicht im Jahr 1999 zu erfassen
sein. Zu erfassen sei allerdings die Differenz auf dem Konto 3 (13.345,40 S).
Auf diesem Konto stünde einem fälligen Provisionsanspruch von
21.494,20 S nur ein Auszahlungsbetrag von 8.148,80 S
gegenüber.
Weiters wurde vom Bw. noch mitgeteilt, dass die vom
Prüfer hinzugerechneten Beträge ohnedies auf den Provisionskonten laut
Finanzamtsbestätigungen des Jahres 1999 erfasst worden seien. Zudem sei
nicht nachvollziehbar, wie diese Beträge vom Prüfer ermittelt worden
seien.
Im Berufungsverfahren wurde eine (weitere) Bestätigung
der A für das Konto 1 vorgelegt. Dieser Bestätigung zufolge wurde
tatsächlich nur ein Betrag von 58.035,42 € (798.584,79 S) ausbezahlt.
Aufgrund eines Irrtums der A sei in der Bestätigung vom März 2000 ein
Auszahlungsbetrag von 825.726,08 S genannt worden.
Im Berufungsfall ist nicht mehr strittig, dass bereits
verdiente und fällige Provisionen bei einem Makler der seinen Gewinn nach
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt mit der Gutschrift auf den Provisionskonten
zugeflossen sind. Strittig ist nur mehr die Höhe der zugeflossenen
Provisionen. Mangels gegenteiliger Feststellungen des Finanzamtes ermittelt sich
der zu versteuernder Provisionsanspruch "A " wie folgt:
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Provisionsanspruch
Vermittlungskonto
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1
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772.607,
60 S
|
Provisionsanspruch
Vermittlungskonto
|
2
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78.499,00
S
|
Provisionsanspruch
Vermittlungskonto
|
3
|
21.494,20
S
|
Summe der
Provisionsansprüche
|
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872.600,39
S
Demgegenüber hat der Bw. einen Betrag von 888.260 S
(B 700.509,38 S und C 187.751,50 S) versteuert. Der erklärte Gewinn in
Höhe von 551.518,32 S ist daher um 15.660 S (888.260 S - 872.600,39 S =
15.660 S) zu mindern. Die von der Betriebsprüfung festgestellten
Provisionsgutschriften von 56.969 S und 9.770,20 S sind dem erklärten
Gewinn hingegen nicht hinzuzurechen, da dem UFS keinerlei durch
beweiskräftige Unterlagen untermauerte Anhaltspunkte vorliegen, dass diese
Gutschriften nicht auf den Provisionskonten laut vorgelegten
Finanzamtsbestätigungen erfasst worden sind.
Die Bemessungsgrundgrundlage und die darauf entfallende
Abgabe sind dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 2. August 2005
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0504-I/04
- Stammnummer
- 17427
- Gültig
- 02.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF