Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0003-I/05
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0003-I/05vom 01.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., über die Beschwerde des Beschuldigten vom 31. Jänner 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 21. Dezember 2004
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG),
SN X,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 21. Dezember 2004 hat das Finanzamt
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer zur SN X ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser als
verantwortlicher Unternehmer im Bereich des Finanzamtes Innsbruck
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht hinsichtlich 2000 eine Abgabenverkürzung
an Einkommensteuer und Umsatzsteuer im Gesamtbetrag von € 4.034,36
(S 55.514,00) bewirkt habe, indem Erlöse nicht erklärt worden
seien. Er habe hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG
begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 31. Jänner 2005, in welcher unter
Anschluss einer Kopie eines Schreibens des Beschwerdeführers an den
Betriebsprüfer Z vom 13. Juli 2004 im Wesentlichen wie folgt
vorgebracht wurde:
Mit dem oben angeführten
Schreiben habe der Beschwerdeführer dem Betriebsprüfer die damalige
Situation geschildert. Für die X-Tanz und für die Choreographie AB
habe der Beschwerdeführer dem Veranstalter nie eine Rechnung gestellt. Die
Rechnungen habe Herr AB gestellt. Auf der Rechnung habe er die Kontonummer des
Beschwerdeführers angegeben. Erst durch die Betriebsprüfung seien dem
Beschwerdeführer die Auswirkungen bewusst geworden, Herrn AB seine
Kontonummer zu bekannt zu geben. Da der Beschwerdeführer dem Veranstalter
gegenüber keinerlei Leistung erbracht habe, könnten diese Umsätze
nicht bei ihm der Umsatzsteuer unterworfen werden. Die Umsätze der X-Tanz
(S 176.000,00) und der Choreographie AB (S 76.000,00) mit den
Fahrtkosten von Herrn AB (S 5.400,00) würden laut Prüfung
insgesamt S 257.400,00 betragen. Die Umsatzsteuer betrage S 25.740,00,
sodass lediglich eine Umsatzsteuernachforderung von S 26.513,00
(€ 1.926,77) zur Vorschreibung kommen dürfte. Im Schreiben vom
13. Juli 2004 habe der Beschwerdeführer auch erwähnt und dem
Prüfer gegenüber erklärt, dass er von den Rechnungen, die Herr AB
ausgestellt habe, nichts gewusst habe. Für die auf dem Bankkonto des
Beschwerdeführers gutgeschriebenen Beträge habe dieser keine
Verfügungsmacht gehabt. Die Beträge seien, wie im
Betriebsprüfungsbericht auch erwähnt, umgehend an Herrn AB
übergeben worden. Die Festsetzung eines Sicherheitszuschlages für die
Jahre 2001 bis 2003 sei nicht gerechtfertigt. Es werde beantragt, die Beschwerde
zur Durchführung der mündlichen Verhandlung und zur
Entscheidungsfällung dem Spruchsenat vorzulegen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82
Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr
zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob
genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener
Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des
Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der
Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht
kommenden Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2
FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt
sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine
endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich
zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und
abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem
Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung
(Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B.
VwGH 26.1.1995, 94/16/0226).
Hinsichtlich des Begriffes
Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur
aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht
bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Der Beschwerdeführer war
im Jahr 2000 als freischaffender Tänzer tätig. Er hat für den
gegenständlichen Zeitraum weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben oder
entsprechende Vorauszahlungen entrichtet noch Umsatz- oder
Einkommensteuererklärungen eingereicht. Dem Finanzamt Innsbruck war bis
2004 die unternehmerische Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht
bekannt.
Aufgrund von Kontrollmaterial
wurde beim Beschwerdeführer zu AB-Nr. Y eine Prüfung der
Aufzeichnungen gemäß
§ 151 Abs. 1 BAO
durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im
Jahr 2000 für Tanzauftritte in XY drei Rechnungen über insgesamt
S 520.784,00 brutto ausgestellt hat. Sowohl in den Rechnungen als auch in
"Anlagen" zu den Rechnungen war der Beschwerdeführer namentlich und mit
voller Adresse als "Rechnungssteller" angeführt, die "Anlagen" waren vom
Beschwerdeführer unterfertigt. In den Rechnungen war Umsatzsteuer in
Höhe von insgesamt S 47.344,00 ausgewiesen. Die Rechnungsbeträge
inklusive Umsatzsteuer wurden auf das auf den Beschwerdeführer lautende
Konto bei der X-Bank, Konto-Nr. 000, einbezahlt.
Weiters wurde festgestellt,
dass der Beschwerdeführer bei weiteren Tanzauftritten im Jahr 2000
Einnahmen von insgesamt S 54.000,00 brutto erzielt hat. Daraus resultiert
eine Umsatzsteuer von S 4.909,09. Aufgrund dieser Feststellungen hat der
Prüfer die Umsatzsteuer für 2000 mit € 3.797,37 (entspricht
S 52.253,00) bestimmt. Die Umsatzsteuer für 2000 wurde dem
Beschwerdeführer mit Bescheid vom 22. September 2004 in dieser
Höhe vorgeschrieben. Dieser Bescheid ist unbekämpft in Rechtskraft
erwachsen.
Bei der Feststellung der
Einkünfte hat der Prüfer die belegten bzw. glaubhaft gemachten
Ausgaben berücksichtigt, darunter auch die Ausgaben betreffend die X-Tanz
sowie jene betreffend die Choreographie AB und die Fahrtkosten AB. Der
Überschuss für 2000 wurde mit S 95.340,91 ermittelt. Daraus
resultierte eine Nachforderung an Einkommensteuer für 2000 von
€ 236,99 (entspricht S 3.261,00), die dem Beschwerdeführer
mit Bescheid ebenfalls vom 22. September 2004 vorgeschrieben wurde. Auch
dieser Bescheid ist unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.
Gemäß
§ 33
Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Aufgrund obiger Feststellungen
besteht auch nach Ansicht der Beschwerdebehörde der Verdacht, dass der
Beschwerdeführer dadurch, dass er die angeführten Umsätze bzw.
Einkünfte nicht erklärt hat, den objektiven Tatbestand des
§ 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht hat. Die Verkürzung wurde
bewirkt, indem die bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben infolge
Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruchs mit
dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden
konnten (§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG).
Für die
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG ist Vorsatz im
Sinne des § 8 Abs. 1 FinStrG erforderlich. Nach dieser
Gesetzesbestimmung handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen
will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der
Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und
sich mit ihr abfindet.
Es ist allgemein bekannt und
bedarf keines steuerlichen Spezialwissens, dass bei Erzielung von
Einkünften bzw. Umsätzen bei der Finanzbehörde entsprechende
Erklärungen einzureichen sind. Auch der Beschwerdeführer hat von
dieser Verpflichtung zweifelsfrei gewusst. Der Beschwerdeführer hat im
gegenständlichen Zeitraum 2000 Umsätze in Höhe von
S 574.784,00 erzielt. Schon aufgrund der Höhe seiner Einnahmen bzw.
Einkünfte war dem Beschwerdeführer zweifelsohne klar, dass diese einer
steuerlichen Behandlung zu unterziehen sind. Es liegen damit auch ausreichende
Verdachtsmomente vor, dass der Beschwerdeführer zumindest bedingt
vorsätzlich gehandelt hat.
Zum Beschwerdevorbringen ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer nicht nur die mit Herrn AB in Zusammenhang stehenden
Umätze nicht erklärt hat, sondern überhaupt keinerlei
Umsätze und Einkünfte bekannt gegeben hat. Was die Umsätze der
X-Tanz betrifft, so hat der Beschwerdeführer auf seinen Rechnungen vom
7. Februar 2000, 10. März 2000 und 8. Mai 2000 die
Umsatzsteuer auch für diese Umsätze ausgewiesen und die
Bruttobeträge wurden auf das Konto des Beschwerdeführers einbezahlt.
Dem Beschwerdeführer war zweifellos bewusst, dass er diese vereinnahmte
Umsatzsteuer auch abzuführen hat. Zum Vorbringen, der Beschwerdeführer
habe dem Veranstalter gegenüber im Zusammenhang mit der X-Tanz keinerlei
Leistungen erbracht und diese Umsätze könnten daher nicht der
Umsatzsteuer unterworfen werde, ist auf die Bestimmung des § 11
Abs. 14 UStG 1994 zu verweisen: wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag
gesondert ausweist, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht
ausführt oder nicht Unternehmer ist, schuldet diesen Betrag. Bei der
Einkommensteuer wurden die Beträge hinsichtlich der X-Tanz beim
Beschwerdeführer als Ausgaben berücksichtigt.
Zum Antrag, die Beschwerde zur Durchführung der
mündlichen Verhandlung und zur Entscheidungsfällung dem Spruchsenat
vorzulegen, ist zu bemerken, dass einem Spruchsenat als Finanzstrafbehörde
I. Instanz unter den Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 FinStrG
die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des
Erkenntnisses, niemals aber die Entscheidung über eine Beschwerde im Sinne
des § 152 FinStrG obliegt. Sollte dieser Antrag dahingehend zu
verstehen sein, die gegenständliche Beschwerde einem Berufungssenat
vorzulegen, so ist auf die Bestimmungen der §§ 62 und 160 FinStrG
zu verweisen, wonach eine Entscheidung über die nicht in § 62
Abs. 2 bis 4 FinStrG genannten Rechtsmittel dem hauptberuflichen
Mitglied des zuständigen Berufungssenates beim Unabhängigen
Finanzsenat obliegt und über Beschwerden im Sinne des § 152
FinStrG ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden ist. Weiters wird
bemerkt, dass die für 2001 bis 2003 festgesetzten Sicherheitszuschläge
nicht Gegenstand dieses Finanzstrafverfahrens sind.
Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen dieser
Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des
Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige
Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer das Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 1. August 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0003-I/05
- Stammnummer
- 17418
- Gültig
- 01.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF